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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft vom 19. September 2007 (SächsGVBl. S. 414), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft
(SächsFrTrSchulVO)

Vom 19. September 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2009

Aufgrund von § 18 Abs. 2 und § 19 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen mit Ausnahme der Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.

§ 2
Genehmigungspflicht von Ersatzschulen

(1) Der Genehmigung bedarf

1.
die Errichtung einer Ersatzschule in einer in § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schularten,
2.
die Einrichtung eines Bildungsgangs an einer berufsbildenden Schule,
3.
die Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres oder des Berufsvorbereitungsjahres an einer berufsbildenden Schule,
4.
die Einrichtung eines Förderschultyps gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SchulG,
5.
der Wechsel des Schulstandorts und
6.
der Wechsel des Schulträgers.

(2) Absatz 1 Nr. 5 findet keine Anwendung auf Sportstätten.1

§ 3
Genehmigungsverfahren für Ersatzschulen

(1) Der Antrag auf Genehmigung nach § 2 Abs. 1 ist bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Schulbetrieb aufgenommen werden soll. Die Genehmigung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden. Ein Antrag, der nach dem 1. Dezember eingeht, gilt für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt.

(2) Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Bezeichnung des Schulträgers;
 
a)
bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift,
 
b)
bei Personengesellschaften Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen,
 
c)
bei juristischen Personen Name, Rechtsform, Sitz und vertretungsberechtigte Personen mit Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift,
2.
Bezeichnung der Schule und der Schulart sowie gegebenenfalls des Bildungsganges und des Förderschultyps,
3.
Anschrift des Schulstandortes,
4.
a)
pädagogische Konzeption der Schule mit Angaben über die Inhalte, die Methoden sowie die Organisation von Unterricht und Erziehung,
 
b)
bei einer Grundschule zusätzlich eine Begründung für ein besonderes pädagogisches Interesse an dieser Grundschule, wenn die Schule nicht als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll,
5.
Benennung der Schulleitung und der Lehrkräfte unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtstag, der Qualifikation und des geplanten Einsatzes,
6.
Angaben zu den Formen der Mitwirkung der Schüler,
7.
Angaben zur gesundheitlichen Betreuung der Schüler,
8.
Angaben zur Anzahl, Größe und Ausstattung der Unterrichtsräume und anderer zur Nutzung vorgesehener Räumlichkeiten sowie zur Größe und Beschaffenheit der Außenanlagen und
9.
Angaben zur Finanzierung des Schulbetriebes und, soweit ein Schulgeld erhoben wird, Angaben zu dessen Höhe sowie zur Schulgeldbefreiung und Schulgeldermäßigung.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
a)
bei natürlichen Personen als Schulträger deren tabellarischer Lebenslauf,
 
b)
bei Personengesellschaften oder juristischen Personen als Schulträger die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag, gegebenenfalls ein Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister sowie tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen,
 
c)
bei Stiftungen als Schulträger abweichend von Buchstabe b die Satzung, die Anerkennung der Rechtsfähigkeit sowie tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen,
 
d)
bei Kirchen oder Religionsgesellschaften als Schulträger abweichend von Buchstabe b der Nachweis über die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
2.
für die Schulleitung und die Lehrkräfte Nachweise über die Ausbildung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und den beruflichen Werdegang,
3.
Erklärungen und Unterlagen zum Umfang der Verwendung der für öffentliche Schulen geltenden Lehrpläne und zu anderen curricularen Vorgaben, insbesondere für die Umsetzung einer besonderen pädagogischen Konzeption, für zusätzlichen Unterricht bei einer Schwerpunktbildung oder für den Unterricht in Fächern, die nicht in der für öffentliche Schulen geltenden Stundentafel enthalten sind,
4.
ein Nachweis über die Nutzungsrechte an den Unterrichtsräumen und anderen zur Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten,
5.
die Abnahmeprotokolle der zuständigen Behörden für die Bau-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Brandschutzabnahme der Räumlichkeiten gemäß Nummer 4,
6.
die mit der Schulleitung und den Lehrkräften vorgesehenen Arbeits- und Honorarverträge,
7.
der Kosten- und Finanzierungsplan der Schule sowie ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung während der Wartefrist gemäß § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG und
8.
die Erklärung des Schulträgers, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Gesundheitsfürsorge für die Schüler gewährleistet wird.

(4) Ist aufgrund baulicher Maßnahmen eine vorübergehende Auslagerung von Unterrichtsräumen erforderlich und wird der Unterricht am bisherigen Standort entsprechend eingestellt, beschränkt sich das Genehmigungsverfahren auf die Angaben gemäß Absatz 3 Nr. 4 und 5. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Antrag spätestens drei Monate vor Beginn des Unterrichts in den vorübergehend genutzten Unterrichtsräumen zu stellen.

(5) Soll eine Grundschule als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden, und ist der Schulträger keine Religionsgesellschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist dem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Schule besuchen sollen, ein gemeinsames Bekenntnis oder eine gemeinsame Weltanschauung haben. Der Nachweis kann auch dadurch geführt werden, dass eine solche Religionsgesellschaft bestätigt, dass die Schule eine Bekenntnisschule ist.

(6) Ist der Antrag unvollständig oder fehlerhaft, weist die Genehmigungsbehörde den Antragsteller auf die nachzureichenden Antragsunterlagen oder Fehler hin und fordert ihn auf, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen. Werden fehlende oder fehlerhafte Antragsunterlagen nicht bis zur gesetzten Frist eingereicht oder berichtigt, gilt der Antrag als zurückgenommen.2

§ 4
Inhalt und Wirkung der Genehmigung

(1) Im Genehmigungsbescheid ist die Schulart, der Bildungsgang und der Förderschultyp sowie bei berufsbildenden Schulen die Fachrichtung oder der Beruf auszuweisen, auf die oder den sich die Genehmigung bezieht.

(2) Die Genehmigung einer Ersatzschule für den Bildungsgang einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe gilt zugleich als Anerkennung im Sinne des Bundesrechts dieses Bildungsganges. Dies gilt nicht, wenn die Sächsische Bildungsagentur aufgrund von Bundesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 5
Anerkennungsverfahren für Ersatzschulen
und Inhalt der Anerkennung

(1) Ersatzschulen können frühestens nach drei Jahren ununterbrochenen Betriebes anerkannt werden. Abweichend davon können berufsbildende Ersatzschulen mit ein- oder zweijährigen Bildungsgängen, für die eine Abschlussprüfung für Schulfremde vorgesehen ist, anerkannt werden, wenn ein Schülerjahrgang die berufsbildende Ersatzschule durchlaufen und mindestens 80 Prozent der zur Prüfung zugelassenen Schüler dieses Jahrgangs die Abschlussprüfung für Schulfremde bestanden haben.

(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule ist bis zum 30. September des Kalenderjahres vor dem Jahr der begehrten Anerkennung zu stellen. Die Anerkennung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden. Anträge, die nach dem 30. September eingehen, gelten als für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt.

(3) Der Antrag muss die Angaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 enthalten.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Darstellung der Schülerzahlentwicklung, gegliedert nach Schülerjahrgängen,
2.
eine Übersicht über die beim Schulträger angestellten oder als Honorarkräfte tätigen Lehrkräfte, der Beschäftigungsumfang für jede Lehrkraft sowie Anzahl, Umfang und Inhalt der von den Lehrkräften absolvierten Fortbildungen,
3.
ein Nachweis über die Umsetzung der Stundentafeln der jeweiligen Schulart und des jeweiligen Bildungsganges, bei berufsbildenden Schulen einschließlich der Umsetzung der Praktikumsvorgaben,
4.
eine Darstellung über die Entwicklung der sächlichen Ausstattung, einschließlich der Unterrichtsmittel,
5.
eine Selbstevaluation zum Stand der Entwicklung der pädagogischen Konzeption, soweit der Genehmigung Abweichungen von den Regelungen einer entsprechenden öffentlichen Schule oder eine besondere pädagogische Konzeption zu Grunde lagen, und
6.
eine Erklärung des Schulträgers darüber, dass ihm bekannt ist, dass für die Anerkennung der Ersatzschule die für die Schulart und den Bildungsgang der entsprechenden öffentlichen Schule geltenden Regelungen über die Aufnahme und Versetzung von Schülern, die Prüfungen sowie die Zeugniserteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse einzuhalten sind.

(5) § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.3

§ 6
Anzeigeverfahren für Ergänzungsschulen

(1) Die Anzeige einer Ergänzungsschule ist bei der Sächsischen Bildungsagentur einzureichen und muss Angaben enthalten

1.
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3, 5 und 8,
2.
über die Ausbildungsdauer und
3.
bei berufsbildenden Ergänzungsschulen über den beabsichtigten Schulabschluss.

(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, 4 und 5,
2.
der Lehrplan,
3.
sofern der Schulträger eine juristische Person des Privatrechts oder eine dieser gleichgestellten ausländischen Organisation ist, ein Nachweis über Art und Umfang der Vertretungsberechtigung der für den Schulträger Handelnden.

(3) Zeugnisse, Bescheinigungen und Dokumente, die von Anzeigepflichtigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden, sind anzuerkennen, wenn sie eine gleichwertige Funktion haben oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.4 5

§ 7
Anerkennungsverfahren für Ergänzungsschulen
und Inhalt der Anerkennung

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ergänzungsschule kann frühestens nach fünf Jahren ununterbrochenen Betriebes gestellt werden.

(2) Der Antrag muss die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 enthalten.

(3) Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 sowie ein Finanzierungsplan für die nächsten drei Schuljahre beizufügen.

(4) Ein sonstiges staatliches Interesse gemäß § 12 Abs. 1 SächsFrTrSchulG ist nur gegeben, wenn an der Schule der schulische Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann und mindestens der Unterricht im Fach Deutsch in deutscher Sprache erteilt wird.

(5) § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 8
Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde im Sinne des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft werden der Sächsischen Bildungsagentur übertragen, soweit sie nicht dem Staatsministerium für Kultus vorbehalten bleiben.

(2) Dem Staatsministerium für Kultus bleiben folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. die Aufhebung der Genehmigung von Ersatzschulen,
  2. die Aufhebung der Anerkennung von Ersatzschulen,
  3. die Anerkennung von Ergänzungsschulen,
  4. die Untersagung der Eröffnung und des Betriebes von Ergänzungsschulen sowie
  5. die Untersagung der Tätigkeit als Schulleiter an einer Ersatzschule.

§ 9
Führungszeugnis

(1) Im Rahmen der Verwaltungsverfahren gemäß der §§ 3, 5,6 und 7 hat der Antragsteller oder Anzeigepflichtige nach Aufforderung durch die Sächsische Bildungsagentur für folgende Personen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen:

1.
den Schulträger oder
2.
soweit der Schulträger keine natürliche Person ist, die den Schulträger vertretenden natürlichen Personen und
3.
jede Lehrkraft.

Die Aufforderung ergeht, sobald im Genehmigungsverfahren eine für den Antragsteller günstige Entscheidung zu erwarten ist. Im Anzeigeverfahren ergeht die Aufforderung, sobald keine sonstigen Gründe für eine Untersagung zu erwarten sind.

(2) In Verwaltungsverfahren gemäß der §§ 5 und 7 benennt die Sächsische Bildungsagentur abweichend von Absatz 1 nur die Personen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Führungszeugnis vorlag.6

§ 10
Verwaltungsverfahren

Das Anzeigeverfahren gemäß § 6 und das Anerkennungsverfahren gemäß § 7 können auch über einen einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 71a Abs. 1 und die §§ 71b bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.7 8

§ 11
Übergangsregelung

(1) Auf Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Sächsischen Bildungsagentur eingegangen sind, findet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Schulaufsicht für Schulen in freier Trägerschaft (SchulFrTrZuVO) vom 21. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 457) weiterhin Anwendung.

(2) Für Anträge, die sich auf das Schuljahr 2010/2011 beziehen, gilt anstelle des in § 3 Abs. 1 genannten Termins der 31. Januar 2010.9

§ 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Schulaufsicht für Schulen in freier Trägerschaft (SchulFrTrZuVO) vom 21. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 457) außer Kraft.10

Dresden, den 19. September 2007

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 11, S. 414
    Fsn-Nr.: 710-2.14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2009

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2017