Gesetz
über den Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf die kommunalen Körperschaften
(Sächsisches Personalübergangsgesetz – SächsPÜG)
erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG)
Vom 29. Januar 2008
§ 1
Übergang der Beamten
(1) Für die Übernahme der Beamten gelten §§ 128 bis 133 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die jeweiligen Landkreise oder Kreisfreien Städte sowie der Kommunale Sozialverband Sachsen erstatten dem Freistaat Sachsen die bis zur Übernahme der Landesbeamten entstandenen Personalkosten, längstens bis 31. Januar 2009. 2Dies gilt nicht für Umzugskosten und Trennungsgeld. 3Die Erstattung entfällt, wenn und solange die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage eines Landesbeamten gegen eine Abordnungsverfügung durch gerichtliche Entscheidung angeordnet wird.
§ 2
Übergang der Arbeitnehmer und Auszubildenden
(1) Die nach § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) neu gebildeten Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem die staatlichen Aufgaben auf die kommunalen Körperschaften übergehen, frühestens zum 1. August 2008, kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers oder Ausbildenden der übergehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden ein.
(2) 1Der Freistaat Sachsen, die nach § 2 Abs. 1 SächsKrGebNG aufzulösenden Landkreise, die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestimmen bis zum 15. Mai 2008 im Einvernehmen miteinander, welche Arbeitnehmer und Auszubildenden auf die kommunalen Körperschaften übergehen. 2Der Freistaat Sachsen unterbreitet den kommunalen Körperschaften zuvor einen namentlich konkreten Auswahl- und Verteilungsvorschlag. 3Der Arbeitnehmer oder Auszubildende ist vorher anzuhören. 4Kommt innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist kein oder kein vollständiges Einvernehmen zustande, entscheidet der Freistaat Sachsen über den Übergang der Arbeitnehmer und Auszubildenden.
(3) 1Der Freistaat Sachsen setzt gegenüber den Arbeitnehmern und Auszubildenden den neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden durch Übergabeverfügung fest. 2Die Übergabeverfügung wird mit Zustellung an den Arbeitnehmer oder Auszubildenden wirksam. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Übergabeverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Für das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der nach Absatz 1 übergegangenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden finden für die Dauer des ununterbrochen zur kommunalen Körperschaft fortbestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ab dem Zeitpunkt des Übergangs die bei den jeweiligen Körperschaften geltenden Tarifverträge und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen unter folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
- Der Arbeitnehmer ist mindestens der Entgeltgruppe zuzuordnen, der er am Tag vor dem Übergang beim Freistaat Sachsen zugeordnet war.
- 2.
- Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim Freistaat Sachsen am Tag vor dem Übergang erreichten Zeiten so berücksichtigt, wie wenn sie bei dem neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden zurückgelegt worden wären.
- 3.
- Die bis zum Tag vor dem Übergang für den Freistaat Sachsen geltenden tariflichen Regelungen der §§ 8, 9, 11 und 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 gelten fort.
- 4.
- 1Beim Freistaat Sachsen am Tag vor dem Übergang geltende tarifliche Regelungen finden auf übergegangene Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse als statischer Besitzstand im Einzelfall weiterhin Anwendung, soweit die tarifliche Regelung des neuen Arbeitgebers oder Ausbildenden zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden abweicht. 2Weichen die tariflichen Regelungen zum Entgelt beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden gegenüber den beim Freistaat Sachsen am Tag vor dem Übergang geltenden tariflichen Regelungen zum Entgelt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Ungunsten des übergegangenen Arbeitnehmers oder Auszubildenden ab, wird dem übergegangenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden eine Besitzstandszulage gewährt. 3Auf die Besitzstandszulage werden alle Entgelterhöhungen nach den in den kommunalen Körperschaften geltenden Tarifverträgen und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen angerechnet. 4Der Freistaat Sachsen hat den kommunalen Körperschaften bei der Ermittlung der Besitzstandszulage Amtshilfe zu leisten.
(5) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden wegen des Übergangs des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist unzulässig. 2Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. 3Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.
§ 3
Anzahl, Auswahl und Verteilung der übergehenden Beamten, Arbeitnehmer und Auszubildenden
(1) 1Auf die Landkreise, Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen gehen für die Wahrnehmung der auf die Kommunen übertragenen staatlichen Fachaufgaben sowie der anteiligen Querschnittsaufgaben zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung Beamte, Arbeitnehmer und sonstiges Personal (Bedienstete) in folgendem Umfang über:
Nr. | Buchst. | Laufbahn | Zahl |
---|---|---|---|
1. | Beamte und vergleichbare Arbeitnehmer | ||
a) | höherer Dienst | 389,8 Vollzeitäquivalente, | |
b) | gehobener Dienst | 938,0 Vollzeitäquivalente, | |
c) | mittlerer Dienst | 1 164,3 Vollzeitäquivalente, | |
d) | einfacher Dienst | 12,1 Vollzeitäquivalente, | |
2. | sonstiges Personal | 1 640,4 Vollzeitäquivalente. |
2Zum 1. Januar 2013 gehen die für die Wahrnehmung der Aufgabe der Heimaufsicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Bediensteten auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen über. 3Grundlage für die von der jeweiligen Behörde oder dem jeweiligen Behördentyp in Summe zu berücksichtigenden Vollzeitäquivalente sind die dem Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 (Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 – SächsMBAG 2008) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) zugrunde liegenden Daten.
(2) 1Die Verteilung der Anzahl der Vollzeitäquivalente auf die Landkreise und Kreisfreien Städte erfolgt nach Verteilungskriterien. 2Diese sind abhängig von den Aufgaben, welche von den staatlichen Behörden auf die kommunalen Körperschaften übertragen werden. 3Bei der Verteilung der Bediensteten, denen die im Weiteren bezeichneten Aufgaben ganz oder teilweise übertragen sind, sind unter Berücksichtigung der Vollzeitäquivalente die folgenden Verteilungskriterien zugrunde zu legen:
- 1.
- Für die Bediensteten der Vermessungsämter und des Landesvermessungsamtes gelten folgende Verteilungskriterien: drei Viertel aller Bediensteten als Sockelgröße gleichgewichtet über alle Landkreise, das verbleibende Viertel nach dem Verhältnis der Gesamtfläche der Landkreise.
- 2.
- Für die Bediensteten, denen Planung und Bau von Kreisstraßen oder die Unterhaltung oder Instandsetzung von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: laufende Streckenlängen der Straßenkilometer nach Hauptbaulast.
- 3.
- Für die Bediensteten der Ämter für Ländliche Entwicklung, denen Aufgaben der Flurneuordnung oder Flurbereinigung übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: zur Hälfte die landwirtschaftliche Fläche und zur anderen Hälfte die Flurbereinigungsfläche der Landkreise und Kreisfreien Städte.
- 4.
- Für die Bediensteten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, denen Aufgaben der Agrarstruktur oder des Landpacht- und Grundstücksverkehrs übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: landwirtschaftliche Fläche pro Landkreis oder Kreisfreie Stadt mit doppelter Gewichtung für die Kreisfreien Städte.
- 5.
- Für die Bediensteten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, denen Aufgaben der Berufsbildung übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: landwirtschaftliche Fläche pro Landkreis oder Kreisfreie Stadt mit doppelter Gewichtung für die Kreisfreien Städte; die Vollzeitäquivalente, die demnach auf die Kreisfreie Stadt Dresden entfallen würden, werden dem Landkreis Meißen, diejenigen der Stadt Leipzig dem Landkreis Leipzig und diejenigen der Stadt Chemnitz dem Landkreis Mittelsachsen zugewiesen.
- 6.
- 1Für die Bediensteten der Ämter für Ländliche Entwicklung, denen Aufgaben der ländlichen Entwicklung übertragen sind, gelten folgende Verteilungskriterien: In einem ersten Schritt erfolgt die Verteilung zwischen den Landkreisen und Kreisfreien Städten insgesamt nach der Summe der landwirtschaftlichen Fläche der Landkreise und der doppelten Summe der landwirtschaftlichen Fläche der Kreisfreien Städte. 2In einem zweiten Schritt ist die Verteilung zwischen den Landkreisen und zwischen den Kreisfreien Städten vorzunehmen. 3Zwischen den Landkreisen erfolgt die Verteilung nach der Summe der Einwohnerzahl der Städte und Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. 4Zwischen den Kreisfreien Städten erfolgt die Verteilung nach der landwirtschaftlichen Fläche.
- 7.
- Für die Bediensteten des Staatsbetriebs Sachsenforst gilt folgendes Verteilungskriterium: Gesamtwaldfläche der Landkreise und Kreisfreien Städte ohne Staatswald des Bundes.
- 8.
- Die Bediensteten der Lehranstalt des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft mit Lehranstalt Freiberg-Zug gehen auf den Landkreis Mittelsachsen über.
- 9.
- Für die Bediensteten, für die die Nummern 1 bis 8 nicht anwendbar sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: Verhältnis der Einwohnerzahl.
(3) 1Die Bediensteten, die vollständig die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, sind von den kommunalen Körperschaften zu übernehmen. 2Die Verteilung erfolgt nach Absatz 6.
(4) 1Die Bediensteten, die teilweise die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, sind bis zur Höhe der Vollzeitäquivalente von den kommunalen Körperschaften zu übernehmen. 2Die Auswahl der Bediensteten je Behörde und deren Verteilung erfolgen nach Absatz 6.
(5) 1Die Staatsministerien bereiten die Auswahl und Verteilung der Bediensteten zum Zwecke der Erstellung eines Auswahl- und Verteilungsvorschlages vor. 2Sie können diese Befugnis ganz oder teilweise delegieren.
(6) 1Bei der Auswahl und Verteilung von vergleichbaren Bediensteten sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
- Umfang der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bei der Auswahl von vergleichbaren Bediensteten,
- 2.
- betreuungspflichtige Kinder, die bis zum 1. August 2008 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 3.
- Erziehung von im Haushalt des Bediensteten lebenden Kindern allein durch den Bediensteten,
- 4.
- dauerhafte Pflege einer pflegebedürftigen Person durch den Bediensteten,
- 5.
- Erwerbsminderung des Bediensteten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
- 6.
- Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Behinderung,
- 7.
- Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle,
- 8.
- Familienstand.
2Vergleichbar sind diejenigen Bediensteten einer Dienststelle, welche aufgrund ihrer Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeit fachlich geeignet sind, die Aufgabe bei der jeweiligen kommunalen Körperschaft wahrzunehmen. 3Unberührt bleibt die einvernehmliche Verteilung von Bediensteten einer Vergleichsgruppe, welche eine Freiwilligkeitserklärung abgegeben haben.
(7) Schwerbehinderte Bedienstete oder ihnen gleichgestellte Bedienstete sind von einem Personalübergang auszunehmen, wenn dieser im Einzelfall zu einer besonderen persönlichen Härte führt.
(8) 1Die personalverwaltenden Stellen können zur Vorbereitung und Durchführung der Auswahl und der Verteilung der Bediensteten den Landkreisen, Kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen ohne Einwilligung der Bediensteten Auskünfte aus den Personalakten erteilen. 2Zulässig ist neben den von Absatz 6 umfassten Daten die Übermittlung folgender Daten:
- 1.
- Name,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Wohnort,
- 4.
- Organisationseinheit der Beschäftigungsdienststelle,
- 5.
- Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen,
- 6.
- Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
- 7.
- Laufbahngruppe oder vergleichbare Laufbahngruppe,
- 8.
- bisherige berufliche Tätigkeiten und ihre Dauer seit dem 3. Oktober 1990.
3Die Übergabe der Personalakte bedarf der Einwilligung des Bediensteten.
§ 4
Vereinbarung zwischen Staatsregierung
und Gemeinschaft der Hauptpersonalräte
(1) Zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 2 wird eine Gemeinschaft der Hauptpersonalräte gebildet, die aus je einem von den Hauptpersonalräten entsandten Mitglied besteht, dessen Staatsministerium von der Verwaltungsneuordnung betroffen ist.
(2) Die Staatsregierung und die Gemeinschaft der Hauptpersonalräte sind berechtigt, eine Vereinbarung abzuschließen, in der die in § 3 Abs. 6 genannten Kriterien konkretisiert oder weitere Kriterien für die Auswahl und Verteilung von Bediensteten aufgestellt werden können.
(3) Kommt die Vereinbarung bis zum 1. März 2008 nicht zustande, können die betroffenen Staatsministerien gemeinsam eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen.
§ 5
Schiedsstelle
(1) 1Zur Vorbereitung der Herstellung des Einvernehmens über die anteilige Übernahme des Personals wird eine Schiedsstelle eingerichtet. 2Die beteiligten Körperschaften können diese anrufen. 3Die Schiedsstelle gibt eine Empfehlung an die beteiligten Körperschaften ab..
(2) 1Die Schiedsstelle besteht aus
- 1.
- dem Präsidenten des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen als unparteiischem Vorsitzenden,
- 2.
- drei vom Ministerpräsidenten zu benennende Vertreter der Verwaltung des Freistaates Sachsen als Beisitzer und
- 3.
- je einem vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag, Sächsischen Landkreistag und Kommunalen Sozialverband Sachsen zu benennenden Vertreter als Beisitzer.
2Vertreter des Präsidenten des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen ist der Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen. 3Die nach Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Benennung der Vertreter zuständigen Stellen bestellen auch Ersatzbeisitzer.
(3) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder oder deren Vertreter. 2Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.
(4) 1Die Schiedsstelle leitet die beschlossene Empfehlung über die Auswahl und Verteilung des übergehenden Personals den beteiligten Körperschaften zu. 2Die beteiligten Körperschaften können sich der Empfehlung anschließen und darüber ihr Einvernehmen herstellen.
(5) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Beim Staatsministerium des Innern wird für die Schiedsstelle eine Geschäftsstelle eingerichtet. 3Der Freistaat Sachsen trägt die personellen und sächlichen Kosten der Schieds- und Geschäftsstelle.
§ 6
Umzugskostenverg ütung und Trennungsgeld
(1) 1Die nach diesem Gesetz auf die Landkreise, Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen übergehenden Beamten und Arbeitnehmer erhalten Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625), in der jeweils geltenden Fassung. 2Übergehende Auszubildende erhalten im Falle der täglichen Rückkehr zum Wohnort eine Leistung nach Maßgabe von § 6 SächsTGV , soweit die Entfernung vom neuen Dienstort zum Wohnort weiter ist als die Entfernung vom bisherigen Dienstort zum Wohnort. 3Im Falle des Verbleibens des Auszubildenden am neuen Dienstort, der vom Wohnort weiter entfernt ist als der bisherige Dienstort, wird eine Leistung nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 und 3 SächsTGV gewährt. 4Die Leistungen werden längstens bis zur Beendigung des zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Ausbildungsverhältnisses gewährt.
(2) Für die Zuständigkeit zur Durchführung und Abwicklung der Gewährung von Umzugskostenvergütung gelten § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (BezügeZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 127, 2000 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung, und Ziffer VI Nr. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes (VwV-SächsUKG) vom 8. November 2001 (SächsABl. S. 1221), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit den Maßgaben, dass als personalverwaltende Stellen oder Beschäftigungsbehörden die staatlichen Stellen gelten, die bis 31. Juli 2008 für die Beschäftigten zuständig waren, dass die Meldung der Auszahlungsbeträge sowie der steuerpflichtigen Teile durch die zuständigen staatlichen Stellen an die Landkreise, die Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen erfolgt und dass entgegen Ziffer VI Nr. 2 Buchst. d VwV-SächsUKG die Anweisung und Zahlung der Abschläge und Umzugskostenvergütungen einschließlich der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegt.
(3) Für die Zuständigkeit zur Durchführung und Abwicklung der Gewährung von Trennungsgeld gelten die Abschnitte III und V der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1999 (SächsMBl. SMF S. 234), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. November 2007 (MBl. SMF S. 214), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit den Maßgaben, dass als für die Bewilligung von Trennungsgeld zuständige Stellen sowie als mittelbewirtschaftende Dienststellen die staatlichen Stellen gelten, die bis 31. Juli 2008 für die Beschäftigten zuständig waren, dass die Meldung der Auszahlungsbeträge sowie der steuerpflichtigen Teile durch die zuständigen staatlichen Stellen an die Landkreise, die Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen erfolgt und dass die Zahlung der Abschläge und der Trennungsgelder einschließlich der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegt.
(4) 1Der Freistaat Sachsen trägt die aufgrund der Aufgabenübertragung durch dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2010 auszuzahlenden Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder für ehemalige Beamte und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen sowie die Leistungen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 und 3 oder § 6 SächsTGV für ehemalige Auszubildende des Freistaates Sachsen. 2Ab 1. Januar 2011 tragen die Landkreise, Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen die Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.