Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege
(Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)
Vom 11. Oktober 1994
Aufgrund des Artikels 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Aufbaus im Freistaat Sachsen (Sächsisches Aufbaubeschleunigungsgesetz – SächsAufbauG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der seit 26. Juli 1994 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
- die Fassung des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571),
- 2.
- deren Änderung durch § 71 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577),
- 3.
- Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes.
Dresden, den 11. Oktober 1994
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz
Sächsisches Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
(Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005
Inhaltsübersicht 1
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
- § 1
- Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- § 2
- Aufgaben und Pflichten der Allgemeinheit und der öffentlichen Hand
- § 3
- Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
Zweiter Abschnitt:
Landschaftsplanung
- § 4
- Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
- § 5
- Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
- § 6
- Landschaftspläne und Grünordnungspläne
- § 7
- Zuständigkeiten
Dritter Abschnitt:
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Natur und Landschaft
- § 8
- Eingriffe in Natur und Landschaft
- § 9
- Zulässigkeit und Ausgleich von Eingriffen
- § 10
- Allgemeines Verfahren bei Eingriffen
- § 11
- Verfahren bei Eingriffen aufgrund von Fachplänen und durch Behörden
- § 12
- Abbau von Bodenbestandteilen
- § 13
- Werbeanlagen
- § 14
- Pflegepflicht
Vierter Abschnitt:
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- § 15
- Allgemeine Vorschriften
- § 16
- Naturschutzgebiete
- § 17
- Nationalparke
- § 18
- Biosphärenreservate
- § 19
- Landschaftsschutzgebiete
- § 20
- Naturparke
- § 21
- Naturdenkmale
- § 22
- Geschützte Landschaftsbestandteile
- § 22a
- Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „natura 2000“
- § 22b
- Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen
- § 22c
- Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung.
Fünfter Abschnitt:
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume (Biotop- und Artenschutz)
- § 23
- Allgemeine Vorschriften
- § 24
- Artenschutzprogramme
- § 25
- Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
- § 26
- Schutz bestimmter Biotope
- § 27
- Zoo
- § 27a
- Betreiberpflichten
- § 27b
- Genehmigung und Schließung von Zoos, Anordnungsbefugnisse
- § 27c
- Verordnungsermächtigung
- § 28
- Ermächtigungen
Sechster Abschnitt:
Erholung in Natur und Landschaft
- § 29
- Recht auf Naturgenuss und Erholung
- § 30
- Betreten der freien Landschaft
- § 31
- Schranken des Betretungsrechts
- § 32
- Zulässigkeit von Sperren
- § 33
- Durchgänge
- § 34
- Schutzstreifen an Gewässern
- § 35
- Pflichten der öffentlichen Hand
Siebenter Abschnitt:
Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich, Vertragsnaturschutz
- § 36
- Vorkaufsrecht
- § 37
- Enteignung
- § 38
- Entschädigung und Härtefallausgleich
- § 39
- Vertragsnaturschutz
Achter Abschnitt:
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
- § 40
- Naturschutzbehörden
- § 41
- Aufgaben der Naturschutzbehörden
- § 42
- Zusammenarbeit der Behörden
- § 43
- Aufgaben der Fachbehörden
- § 44
- Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege
- § 45
- Naturschutzbeiräte
- § 46
- Naturschutzdienst
- § 47
- Naturschutzfonds
- § 48
- Allgemeine Zuständigkeit
- § 49
- Besondere Zuständigkeit im Artenschutz
- § 50
- Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen
- § 51
- Verfahren bei Unterschutzstellung
- § 52
- Einstweilige Sicherstellung
- § 53
- Befreiungen
- § 54
- Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis
- § 55
- Anzeigepflicht und Überwachung von Natur und Landschaft
Neunter Abschnitt:
Naturschutzverbände
- § 56
- Anerkennungsverfahren
- § 57
- Mitwirkungsrecht anerkannter Verbände
- § 58
- Verbandsklage
- § 59
- Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Verbände
- § 60
- Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz
Zehnter Abschnitt:
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 61
- Bußgeldvorschriften
- § 62
- Einziehung
Elfter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 63
- Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
- § 64
- Überleitungen bestehender Schutzvorschriften
- § 65
- Übergangsvorschriften
- § 66
- In-Kraft-Treten
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nach Maßgabe der in § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten und der nachfolgenden Grundsätze sowie nach Abwägung mit den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft zu verwirklichen. - Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzwürdige und schutzbedürftige Teile und Bestandteile zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
- Der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften und ihrer Standorte, ihrer natürlichen Zug- und Wanderwege, ihrer Rastplätze und ihrer sonstigen Lebensbedingungen ist nachhaltig zu sichern. Lebensräume sind, auch innerhalb der speziellen Schutzgebiete, zu Biotopverbundsystemen so zu entwickeln, dass sie den artspezifischen Bedürfnissen, insbesondere der bedrohten Arten, gerecht werden.
- Fließende Gewässer sollen, soweit ein Ausbau erforderlich ist, in naturnaher Weise ausgebaut und ausgestaltet werden. Der Uferbewuchs ist bei Maßnahmen des Ausbaues und der Unterhaltung in größtmöglichem Umfang zu erhalten und zu verbessern. Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das Notwendigste zu beschränken; dabei sind die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Nicht naturnah ausgebaute Fließgewässer sollen in einen naturgerechten Zustand zurückgeführt werden.
- Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel sind zu erhalten und vor Beeinträchtigung nachhaltig zu schützen.
- Böden sind so zu gestalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Insbesondere sind schädigende Stoffeinträge und Bodenerosionen zu vermeiden; die natürliche Pflanzendecke ist zu sichern. Bei Böden, deren natürliche Pflanzendecke beseitigt wurde, ist für eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu sorgen.
- Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen.
Verkehrswege und Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht geführt und gebündelt werden. - Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ist auf die Ausweisung ausreichender, von Bebauung freizuhaltender Teile von Natur und Landschaft und begrünter Fläche im besiedelten Bereich zu achten. Im besiedelten Bereich sollen solche Gebiete und Einzelgebilde, insbesondere Bachläufe, Seen und Weiher, kleinere Biotope sowie heimische Bäume und Sträucher, erhalten, gepflegt und bei Verlust wiederhergestellt werden.
- Ausgebeutete und nicht anderweitig genutzte Flächen sollen, soweit keine Nutzung für andere Zwecke vorgesehen ist, rekultiviert oder landschaftsgerecht neu gestaltet werden.
§ 2
Aufgaben und Pflichten der Allgemeinheit
und der öffentlichen Hand
(1) Jeder ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch eigenes Verhalten dazu beizutragen, dass die natürlichen Lebensräume für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt sowie als Grundlage für die eigene menschenwürdige Existenz geschützt, erhalten, pfleglich genutzt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
(2) Der Freistaat, die Landkreise, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge zu berücksichtigen und mit den Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zusammenzuarbeiten. Sie haben bei der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen diese Verpflichtung in vorbildlicher Weise zu erfüllen und sollen ökologisch wertvolle Flächen vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung stellen. Für den Erwerb solcher Flächen, die in Privateigentum stehen, sollen sie entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit finanzielle Mittel bereitstellen.
(3) Wissenschaft und Träger von Bildung und Erziehung haben über Wirkungsweise und Bedeutung von Natur und Landschaft zu informieren und das Verständnis für die Verantwortlichkeit des Menschen im Sinne von Absatz 1 zu fördern.
§ 3
Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
Eine umweltgerechte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, indem sie die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig sichert, Gesundheitsgefahren vermeidet und die natürlichen Lebensgrundlagen so wenig wie möglich beeinträchtigt. Insbesondere sollen
- bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln schädliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden,
- bei der Düngung der jeweilige wachstumsbedingte Nährstoffbedarf der Pflanzen und die jeweiligen Standortbedingungen angemessen berücksichtigt,
- der Wald als Lebensraum für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie seine Erholungsfunktion für den Menschen erhalten und entwickelt sowie seine Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt gesichert,
- bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung von Gewässern die natürlichen Lebensgrundlagen der in und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen gesichert
Zweiter Abschnitt:
Landschaftsplanung
§ 4
Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen. Hierzu sind
- der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft zu analysieren und unter Beachtung der Ziele und Grundsätze nach § 1 zu bewerten,
- Leitbilder für Naturräume und Landschaftseinheiten zu entwickeln und
- auf dieser Grundlage die für den Planungsraum konkretisierten Ziele und die zu ihrer Umsetzung notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen als gesamträumliche Entwicklungskonzeption zu erarbeiten.
§ 5
Landschaftsprogramm und
Landschaftsrahmenpläne
(1) Die Grundlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und die Inhalte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3) der Landschaftsplanung sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen und für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz –
SächsLPlG ) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 719) in der jeweils geltenden Fassung als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung nach Absatz 1 werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Raumordnungspläne nach § 2
SächsLPlG aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im Übrigen werden sie den Raumordnungsplänen als Anlage beigefügt. (3) Die den Raumordnungsplänen nach Absatz 2 Satz 2 beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung sind in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. (4) Der Landesentwicklungsplan übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 5 BNatSchG. Die Regionalpläne übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 5 BNatSchG. § 6
Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(1) Für das Gebiet einer Gemeinde ist ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung aufzustellen. Soweit geeignet, sind die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Der Landschaftsplan ist in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen.
(2) Als ökologische Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung wird ein Grünordnungsplan aufgestellt. Soweit geeignet, sind die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht berührt oder sind diese bereits berücksichtigt, kann von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 7
Zuständigkeiten
(1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach § 3
SächsLPlG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger.
(2) Für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9
SächsLPlG obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach § 4
SächsLPlG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen Planungsträgern. Dabei sind die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 in Abstimmung mit der nach § 43 Abs. 2 zuständigen Fachbehörde zu erfüllen. Die Darstellung nach § 5 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens der höheren Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird.
(3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden.
(4) Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhaltlichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung.
3
Dritter Abschnitt:
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
in Natur und Landschaft
§ 8
Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(2) Eingriffe sind insbesondere
- die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,
- die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Baugesetzbuch [ BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 [BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2852] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
- selbständige Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllung von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt im Außenbereich, wenn die betroffene Grundfläche größer als 300 m 2 ist und die Höhe oder die Tiefe mehr als 2 m beträgt,
- im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen, Flugplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen (Stromleitungen nur, soweit sie für Spannungen von 20 Kilovolt oder mehr ausgelegt sind),
- das Auf- und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und -anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich,
- der Ausbau und die wesentliche Änderung von oberirdischen Gewässern einschließlich Verrohrungen sowie nachteilige Veränderung der Ufervegetation,
- das Aufstauen, Absenken oder Umleiten von Grundwasser einschließlich der dafür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen,
- Maßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können,
- die Umwandlung von Wald,
- der Umbruch von Dauergrünland zur Ackernutzung auf einer Fläche von mehr als 5 000 m 2 ,
- die Beseitigung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen,
- Einrichtungen, durch die der gesetzlich zugelassene Zugang zu Wald, Flur und Gewässern behindert wird mit Ausnahme der ortsüblichen Zäune für die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie von Wildschutzzäunen an Straßenverkehrsanlagen.
§ 9
Zulässigkeit und Ausgleich von Eingriffen
(1) Ein Eingriff ist unzulässig und zu untersagen, wenn
- er mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unvereinbar ist,
- vermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden oder
- unvermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.
§ 10
Allgemeines Verfahren bei Eingriffen
(1) Ist für einen Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften eine Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung oder sonstige Entscheidung) vorgeschrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 9 und 10 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erlassen, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, kann die nach Satz 1 zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. (2) Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht bei Entscheidungen aufgrund eines Bebauungsplanes oder in Planfeststellungsverfahren. (3) Der zuständigen Behörde sind vom Antragsteller zur Vorbereitung der Entscheidung geeignete Pläne und Beschreibungen vorzulegen, die eine Beurteilung des Eingriffs, der Ausgleichsmaßnahmen und des Endzustandes erlauben. Bei größeren oder langandauernden Eingriffen ist der Eingriff in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen (Nutzungs- und Abbau- sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne) erforderlich. Sind von dem Eingriff oder von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, hat er den Nachweis seiner Nutzungsbefugnis zu erbringen. (4) In die Entscheidung sind die Anordnungen aufgrund von § 9 Abs. 2 bis 4 erforderlichenfalls als Nebenbestimmungen aufzunehmen. Bei Eingriffen in Teilabschnitten soll die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden. Die Behörde kann, insbesondere bei größeren oder langandauernden Eingriffen, vorweg die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen sicherzustellen. Auf Sicherheitsleistungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. (5) Nebenbestimmungen können auch nachträglich erlassen oder geändert werden, wenn ohne Veranlassung durch den Unternehmer der mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg (§ 9 Abs. 2) nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand stehen. (6) Bedarf der Eingriff keiner Gestattung oder Anzeige nach anderen Vorschriften und fällt er auch nicht unter § 11, sind die beabsichtigten Maßnahmen vor Ausführungsbeginn der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige über die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Eingriff ist zu untersagen, wenn er nach § 9 Abs. 1 unzulässig ist. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, soll die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Die Anzeige gilt als unbeanstandet, wenn die Behörde sich nicht fristgemäß geäußert hat. Handelt es sich um einen Eingriff durch die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaft oder durch die Einrichtung oder die wesentliche Änderung einer Skipiste und werden die Schwellenwerte der Nummern 5 oder 6 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (
SächsUVPG ) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, überschritten, so muss das Verfahren den Anforderungen des vorgenannten Gesetzes entsprechen; die Sätze 2 und 4 finden keine Anwendung.
5
(7) Werden die in der Entscheidung enthaltenen Fristen nicht eingehalten oder Nebenbestimmungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde, insbesondere bei Aufforderung durch die Naturschutzbehörde, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellbar, sind zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt oder Landschaftsbild Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (§ 9 Abs. 2 und 3) anzuordnen. Kommt der Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, können die Maßnahmen auf seine Kosten von der Behörde oder in ihrem Auftrag von einem Dritten durchgeführt werden. Die Erstattung der entstehenden Kosten kann vorweg verlangt werden, wenn sie durch Bescheid festgesetzt worden sind und soweit eine etwa geleistete Sicherheit nicht ausreicht.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird oder wenn die Ausführung eines gestatteten Vorhabens innerhalb zweier Jahre nicht begonnen oder länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Unwesentliche Ausführungsarbeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Auf Antrag kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.
(9) Die behördlichen Entscheidungen und Anordnungen verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger. Dieser hat begonnene Maßnahmen fortzuführen und von der Behörde durchzuführende Maßnahmen zu dulden sowie gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten.
§ 11
Verfahren bei Eingriffen aufgrund von Fachplänen
und durch Behörden
(1) Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden sollen, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieser Eingriffe erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Karte und Text darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. Der Planungsträger entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
6 (2) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes gilt § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes. (3) Bei Eingriffen durch Behörden des Freistaates, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine Gestattung nach anderen Vorschriften vorausgeht, gilt Absatz 1 entsprechend. § 12
Abbau von Bodenbestandteilen
(1) Wer Bodenbestandteile (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) im Außenbereich im Rahmen eines selbständigen Vorhabens zu gewinnen beabsichtigt, bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde, sofern nicht eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. (2) Für das Verfahren gilt § 10 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Absatz 8 genannten Fristen jeweils zwei Jahre betragen. Ist mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb dieser oder der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht begonnen worden, erlischt die Genehmigung, sofern nicht rechtzeitig ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden ist. (3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf. Sofern durch das Vorhaben Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen. § 13
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig.
Bau-, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Zulässig sind das Landschaftsbild nicht störende
- Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer Fläche von 20 m 2 ,
- Wegweiser, die auf in der freien Landschaft gelegene selbstvermarktende Landwirtschaftsbetriebe, Gaststätten, Ausflugsziele, Sportanlagen oder ähnliche Einrichtungen hinweisen, bis zu einer Fläche von 10 m 2 ,
- Werbeanlagen für Ausstellungen und Messen,
- Hinweise auf Veranstaltungen in der freien Landschaft, zum Beispiel sportliche Treffen, wenn sie nach deren Abschluss vom Veranstalter unverzüglich wieder entfernt werden.
§ 14
Pflegepflicht
Die Naturschutzbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstückes verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sonst nachhaltig beeinträchtigt werden und soweit die Pflege des Grundstückes angemessen und zumutbar ist.
Vierter Abschnitt:
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter
Teile von Natur und Landschaft
§ 15
Allgemeine Vorschriften
(1) Teile von Natur und Landschaft können zum Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote und soll, soweit erforderlich, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Grundzüge einer Pflege- und Entwicklungsplanung festlegen.
Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Für Nationalparke (einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz), Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. Den Einrichtungen nach Satz 3 können Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. Das Nähere regelt die Schutzgebietserklärung.
(3) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.
(4) Schutzgebiete sind in Verzeichnisse einzutragen (Dokumentation), die beim Landesamt für Umwelt und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden zusätzlich bei den höheren Naturschutzbehörden dokumentiert. Die Verzeichnisse können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.
(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden. Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden.
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§ 16
Naturschutzgebiete
(1) Als Naturschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
- zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
- der wirtschaftlichen Nutzung,
- des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,
- der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon.
§ 17
Nationalparke
(1) Als Nationalparke können durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete festgesetzt werden, die
- großräumig sind und wegen ihrer naturräumlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit überragende Bedeutung besitzen,
- im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
- sich in einem von Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden.
§ 18
Biosphärenreservate
(1) Als Biosphärenreservate können durch Rechtsverordnung großräumige Gebiete festgesetzt werden, die
- nach den Kriterien des Programms „Mensch und Biosphäre“ der UNESCO (Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970) charakteristische Ökosysteme der Erde repräsentieren,
- als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung zum überwiegenden Teil als Natur- und Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind oder ausgewiesen werden können,
- wertvolle historische Zeugnisse einer ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungs- und Siedlungsform aufweisen und für Modellvorhaben solcher Nutzungsformen zur Verfügung stehen,
- der langfristigen Umweltüberwachung, der ökologischen Forschung und der Umwelterziehung zu dienen geeignet sind.
§ 19
Landschaftsschutzgebiete
(1) Als Landschaftsschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
§ 20
Naturparke
(1) Zu Naturparken können durch Rechtsverordnung einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete erklärt werden, die
- großräumig sind,
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und
- nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind.
§ 21
Naturdenkmale
(1) Durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung können Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (Flächennaturdenkmale) und Einzelgebilde der Natur (Naturgebilde) als Naturdenkmale festgesetzt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung erforderlich ist
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen,
- zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder landschaftstypischen Schönheit.
§ 22
Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können durch Satzung Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter oder
- zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.
§ 22a
Schutz des Europäischen ökologischen Netzes
„Natura 2000“
(1) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erklären.
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind Unterschutzstellungen dann vorzuziehen, wenn sie den Erhaltungszielen in gleicher Weise und genauso effektiv dienen.
(4) Ist ein Gebiet im Bundesanzeiger bekannt gemacht, sind
- in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
- in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 15 Abs. 2
§ 22b
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten
und Plänen, Ausnahmen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne von § 15 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
- zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
§ 22c
Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung
(1) § 22b gilt auch für Projekte und Pläne, die sich auf ein zum Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ gehörendes Gebiet in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auswirken. (2) Bei Auswirkungen in einem anderen Bundesland werden die dort zuständigen Behörden möglichst frühzeitig beteiligt. Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Behörden des beteiligten Bundeslandes. Für die Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen kann eine angemessene Frist gesetzt werden. (3) Bei Auswirkungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind für das Beteiligungsverfahren die Regelungen der §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. 9
Fünfter Abschnitt:
Schutz und Pflege wildlebender Tier-
und Pflanzenarten und deren Lebensräume
(Biotop- und Artenschutz)
§ 23
Allgemeine Vorschriften
Der Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Verbreitung und historisch gewachsenen Vielfalt vor Zugriffen und Beeinträchtigungen durch menschliches Handeln sowie ihre Pflege sind geregelt
- in den Vorschriften der §§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6, §§ 20e bis 23 und 26 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes,
- ergänzend in den Vorschriften dieses Gesetzes in den Abschnitten 4 und 5,
- in den Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften erlassen wurden.
§ 24
Artenschutzprogramme
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Bestände wildlebender Tier- und Pflanzenarten in ihrem Vorkommen und ihrer Artenvielfalt dienen, werden vom Landesamt für Umwelt und Geologie Artenschutzprogramme erarbeitet.
(2) Diese Programme enthalten insbesondere
- die freilebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihre wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräume einschließlich ihrer Veränderungen, soweit sie für den Artenschutz von Bedeutung sind,
- die in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften unter Darstellung der wesentlichen Gefährdungsursachen, wobei die vom Aussterben bedrohten Arten hervorzuheben sind,
- Vorschläge und Hinweise für Maßnahmen zum Schutz und zur Überwachung sowie zur Förderung der Bestandsentwicklung gefährdeter und bedrohter Arten einschließlich eines notwendigen Grunderwerbs.
§ 25
Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
- ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu schädigen,
- wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
- gebietsfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln, wobei der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft unberührt bleibt,
- Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören; ausgenommen davon ist eine umweltgerechte Forstwirtschaft,
- die Bodenvegetation auf Wiesen, Feldrainen, Böschungen, Wegrändern und nicht bewirtschafteten Flächen abzubrennen oder sonst nachhaltig zu schädigen,
- Bäume oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tierarten zu besteigen oder solche Bäume zu fällen; ausgenommen ist das Fällen im Rahmen einer umweltgerechten Land- und Forstwirtschaft, es sei denn, es wären bekannte oder erkennbare Lebensstätten vom Aussterben bedrohter Tierarten betroffen.
§ 26
Schutz bestimmter Biotope
(1) Auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse stehen nachfolgende Biotope unter besonderem Schutz:
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Bruch-, Moor-, Sumpf- und Auwälder,
- Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Altarme fließender Gewässer, naturnahe stehende Kleingewässer und Verlandungsbereiche stehender Gewässer; die Ufervegetation ist jeweils mit eingeschlossen,
- Trocken- und Halbtrockenrasen, magere Frisch- und Bergwiesen, Borstgrasrasen, Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden,
- Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume, Schluchtwälder,
- offene Felsbildungen, offene natürliche Block- und Geröllhalden, offene Binnendünen,
- Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern.
- die Änderung oder Aufgabe der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung,
- das Einbringen von Stoffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen im Sinne von Satz 1 hervorzurufen.
§ 27
Zoo
Ein Zoo im Sinne dieses Gesetzes ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten
- Zirkusse,
- Tierhandlungen und
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2323), in der jeweils geltenden Fassung, heimischen Schalenwildes,
- Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden. 11
§ 27a
(1) Zoos sind gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) so zu errichten und zu betreiben, dass- 1.
- die Haltungsbedingungen stets hohen Anforderungen genügen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch
- a)
- eine diesen Bedürfnissen genügende, nach Lage, Größe, Gestaltung und den inneren Einrichtungen art- und verhaltensgerechte Ausgestaltung der Gehege,
- b)
- Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen Vorbeugung, Betreuung und Behandlung sowie der Ernährung,
- 2.
- dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern,
- 3.
- dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird und
- 4.
- die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert wird.
- an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung von Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung oder
- an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
- an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
§ 27b
Genehmigung und Schließung von Zoos, Anordnungsbefugnisse
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen, nur erteilt werden, wenn
- die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 27a gesichert ist,
- die nach dem Fünften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Nachweise vorliegen,
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben,
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
§ 27c
Verordnungsermächtigung
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Zoos ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 27a und von dem Genehmigungserfordernis des § 27b befreit werden, wenn aufgrund ihrer geringen Größe oder der in ihnen zur Schau gestellten Tierarten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 1999/22/EG nicht gefährdet wird.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Registerführung nach § 27a Abs. 3 und über die innerbetriebliche Verantwortung für das Führen des Registers erlassen.
12
§ 28
Ermächtigungen
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Staatsministerien, deren Aufgabenbereich berührt wird,
- über die Bundesartenschutzverordnung hinaus weitere Tier- und Pflanzenarten wegen der Bedrohung ihres Bestandes ganz oder teilweise dem besonderen Schutz zu unterstellen und weitere Schutzmaßnahmen zu treffen,
- allgemeine Vorschriften über das gewerbsmäßige Sammeln, Be- und Verarbeiten wildlebender Tiere und Pflanzen zu erlassen,
- die Aussetzung oder Ansiedlung von gebietsfremden Tieren und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten zu regeln,
- die Beringung oder anderweitige Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken zu regeln; Vorschriften des Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt,
- die Stellen zu bestimmen, an die eingezogene Tiere nach § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes abzuliefern sind und die dafür erforderlichen Verfahrensvorschriften zu erlassen.
Sechster Abschnitt:
Erholung in Natur und Landschaft
§ 29
Recht auf Naturgenuss und Erholung
(1) Jeder hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft und auf Genuss der Naturschönheiten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Weitergehende Rechte aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und an den Rechten Dritter (Gemeinverträglichkeit). Dazu gehören insbesondere der Schutz der Natur und von Kulturen, die umweltgerechte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche und die rechtmäßige bauliche Nutzung von Grundstücken sowie der Boden- und der Gewässerschutz.
(3) Das Recht auf Erholung wird auf eigene Gefahr ausgeübt.
§ 30
Betreten der freien Landschaft
(1) Die freie Landschaft darf von allen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.
(2) Zum Betreten gehören auch
- das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
- auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren ohne Motorkraft und das Fahren mit Krankenfahrstühlen. Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.
§ 31
Schranken des Betretungsrechts
(1) Das Betretungsrecht umfasst nicht das Reiten, das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.
(2) Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 17 Abs. 6 oder § 18 Abs. 3 genannten Verwaltung, geeignete Flächen ausweisen; die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung des Grundstückseigentümers.
(3) Organisierte Veranstaltungen wie Volkswanderungen sind nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes, des Feldschutzes, zur Durchführung von Pflegearbeiten, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschränken oder aufheben. Eine Einzelanordnung kann durch Sperren im Sinne von § 32 Abs. 2 kundgetan werden.
§ 32
Zulässigkeit von Sperren
(1) Der Grundstückseigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nach Absatz 2 nur verwehren, wenn und soweit
- es sich bei einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück um den Wohnbereich und die damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden bebauten oder nicht bebauten Grundstücksteile handelt; entsprechendes gilt für gewerblich genutzte Grundstücke,
- die Beschädigung des Grundstückes oder dessen Verunreinigung oder Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in nicht unerheblichem Maß zu befürchten sind,
- Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagdausübung oder zulässiger sportlicher Veranstaltungen sowie sonstige zwingende Gründe eine Sperre erfordern.
§ 33
Durchgänge
Die Naturschutzbehörde kann auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dadurch in seinen Rechten (§ 29 Abs. 2) nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
§ 34
Schutzstreifen an Gewässern
(1) An Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung dürfen im Außenbereich bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 50 m von der Uferlinie aus nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Die höhere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, diese Regelung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde sowie im Benehmen mit der Gemeinde bei Gewässern im Innenbereich auch auf andere Gewässer auszudehnen.
(2) Ausnahmen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene unter Berücksichtigung der Belange der Raumordnung und Landesplanung zulassen, insbesondere für
- bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, dem öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, dem Schiffbau sowie dem Schutz und der Unterhaltung des Gewässers dienen,
- notwendige bauliche Anlagen, insbesondere Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich dem Baden, dem Wassersport (Bootsschuppen und Stege) oder der erwerbsmäßigen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft dienen,
- notwendige bauliche Anlagen, die der Energieversorgung dienen oder geringfügige Erweiterungen bestehender gewerblicher Betriebe, soweit sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des BauGB oder einzelne Vorhaben, soweit sie nach § 35 Abs. 4 oder 5 des BauGB zugelassen werden können,
- Gebiete, für die ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung der gegenwärtigen oder absehbaren künftigen Erholungsinteressen der Bevölkerung zu erwarten ist.
§ 35
Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Über die in § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelten Pflichten hinaus sollen in geeigneten Fällen durch den Freistaat, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Wander- und Uferwege, Erholungs- und Spielflächen eingerichtet und Zugänge zu Gewässern freigemacht werden. Hierbei sind Unterhaltungsregelungen zu treffen. Diese Verpflichtungen bestehen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (2) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen öffentlicher Gewässer für Erholungszwecke und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten anordnen. Wird dabei das Nutzungsrecht oder das Eigentum in einem Maße beeinträchtigt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so hat der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von § 38. Siebenter Abschnitt:
Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und
Härtefallausgleich, Vertragsnaturschutz
§ 36
Vorkaufsrecht
(1) Dem Freistaat steht das Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,
- auf denen sich oberirdische Gewässer befinden oder die daran angrenzen einschließlich der Grundstücke, die bei Hochwasser überflutet werden können, und in Schutzstreifen nach § 34; ausgenommen sind Be- und Entwässerungsgräben,
- die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten befinden,
- auf denen sich Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden.
§ 37
Enteignung
(1) Die Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
- in nicht nur einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten liegen oder auf denen sich Naturdenkmale befinden,
- zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege benötigt werden,
- an oberirdische Gewässer angrenzen und im Schutzstreifen (§ 34 Abs. 1) liegen,
§ 38
Entschädigung und Härtefallausgleich
(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden.
(2) Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.
(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Ge- und Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§§ 16 bis 22, § 25 Abs. 5) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 26 Abs. 2)
- bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
- Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig bleiben,
- die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können
§ 39
Vertragsnaturschutz
(1) Zur Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften soll die Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Vertragliche Vereinbarungen sind Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.
(2) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sind, insbesondere im Rahmen von Förderungsprogrammen, Maßnahmen von geeigneten Privatpersonen, Betrieben, Personenvereinigungen, Naturschutzverbänden, Naturschutzstationen in Trägerschaft der Landkreise, Kreisfreien Städte oder der Naturschutzverbände zu fördern, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen.
(3) Die Mindestanforderungen an vertragliche Vereinbarungen werden durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und dem Staatsministerium der Finanzen bestimmt.
Achter Abschnitt:
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
§ 40
Naturschutzbehörden
(1) Naturschutzbehörden sind
- das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde,
- die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden,
- die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
- für die oberste Naturschutzbehörde dem Landesamt für Umwelt und Geologie,
- für die unteren Naturschutzbehörden den höheren Naturschutzbehörden,
- in Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und in Biosphärenreservaten den in § 17 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 genannten Verwaltungen.
§ 41
Aufgaben der Naturschutzbehörden
(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln sowie dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften eingehalten und durchgesetzt werden. (2) Absatz 1 gilt nur, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 42
Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Naturschutzbehörden haben bereits bei der Vorbereitung ihrer Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet berührt sein kann, so rechtzeitig zu unterrichten und zu beteiligen, dass diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können. Vorschriften über weitergehende Beteiligungsformen bleiben unberührt.
(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterstützen. Absatz 1 gilt entsprechend für die Planungen und Maßnahmen dieser Behörden und Stellen.
§ 43
Aufgaben der Fachbehörden
(1) Das Landesamt für Umwelt und Geologie hat die Aufgaben,
- bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms, insbesondere durch Entwurf des Fachbeitrages nach § 5 Abs. 1 für das Gebiet des Freistaates Sachsen, sowie der Artenschutzprogramme mitzuwirken, naturschutzbedeutsame Objekte zu dokumentieren sowie aktuelle Übersichten über gefährdete Pflanzen und Tiere zu führen;
- die Ausweisung von National- und Naturparken und Biosphärenreservaten vorzubereiten und fachlich zu begleiten sowie Richtlinien für die Ausweisung von Schutzgebieten anderer Kategorien zu erarbeiten;
- bei der Auswahl der Gebiete für das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“, bei der Ermittlung der Erhaltungsziele für diese Gebiete und bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), mitzuwirken;
- einheitliche Grundsätze für die Vorbereitung und Durchführung von Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und für die Inhalte und Gestaltung von Managementplänen im Sinne von § 22a Abs. 5 zu erarbeiten oder in Fällen mit besonderem Modellcharakter (Mustermanagementpläne) oder für Gebiete von landesweiter Bedeutung Managementpläne aufzustellen;
- Konzepte und Programme für die Ausweisung von Schutzgebieten zu erarbeiten;
- einheitliche Grundsätze für die Durchführung der Biotopkartierung aufzustellen und die landesweite Biotopkartierung auszuwerten und laufend zu aktualisieren;
- Forschungsaufgaben bei dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen, zu unterstützen, zu begleiten und zu koordinieren;
- die Öffentlichkeit und die Bildungseinrichtungen über die Aufgaben und Ergebnisse der Naturschutzarbeit im Freistaat zu unterrichten, sofern nicht die oberste Naturschutzbehörde sich dies vorbehalten hat;
- die Naturschutzbeauftragten und Naturschutzwarte in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbeiräten fachlich zu betreuen;
- Verbindung zu den privaten Naturschutzorganisationen und -institutionen des In- und Auslands zu halten.
- bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken, soweit nicht die in Absatz 3 genannten Verwaltungen zuständig sind;
- die Ausweisung von Schutzgebieten vorzubereiten und fachlich zu begleiten, soweit nicht das Landesamt für Umwelt und Geologie zuständig ist;
- bei der Biotopkartierung nach den Richtlinien des Landesamtes für Umwelt und Geologie mitzuwirken;
- die einstweilige Sicherstellung als Schutzgebiet anzuregen und vorzubereiten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 52 bekannt werden;
- die Behörden und in Abstimmung mit diesen Antragstellern in Verfahren nach §§ 22b und 22c oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Gesetze zu beraten;
- bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Europäische ökologische Netz ,Natura 2000‘ oder bei Maßnahmen nach § 22a Abs. 3 mitzuwirken;
- Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen oder soweit hierfür im Einzelfall die Behörde nach Absatz 1 zuständig ist, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken.
- Programme und Konzepte für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Gebiete aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen;
- fachliche Stellungnahmen zu den in § 50 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Entscheidungen und Erklärungen zu erarbeiten;
- Kontakte mit den Gemeinden, Behörden und Verbänden für das Gebiet zu halten;
- die Öffentlichkeit und die Bildungseinrichtungen über Aufgaben und Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu unterrichten sowie Besucher zu betreuen;
- Absatz 2 Nr. 5 bis 7 gilt entsprechend. 16
§ 44
Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz
und Landschaftspflege
(1) Der Freistaat kann eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege errichten oder fördern.
(2) Aufgabe der Einrichtung ist es insbesondere,
- in Lehrgängen und Fortbildungskursen der Öffentlichkeit und speziellen Fachkreisen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Fachgebietes sowie den aktuellen Stand des Umweltrechts und der Verwaltungspraxis zu vermitteln,
- die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Probleme von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten sowie die Aufklärungsarbeit anderer Stellen anzuregen und zu unterstützen.
§ 45
Naturschutzbeiräte
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung werden innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes bei der obersten und bei den höheren Naturschutzbehörden Beiräte aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind. Bei den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte gebildet werden. Der Leiter der Naturschutzbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter führt den Vorsitz im Beirat. Die Geschäftsführung obliegt der Naturschutzbehörde, die den Beirat berufen und auch die Kosten zu tragen hat.
(2) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat über alle grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, zu unterrichten.
(3) Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusammensetzung des Beirates sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.
17
§ 46
Naturschutzdienst
(1) Die unteren Naturschutzbehörden sollen innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geeignete Personen als ehrenamtliche Kreisnaturschutzbeauftragte und Naturschutzhelfer auf die Dauer von fünf Jahren bestellen. Die höheren Naturschutzbehörden können Bezirksnaturschutzbeauftragte bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Beiratsmitglieder, die Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzverbände haben ein Vorschlagsrecht; sie sind vor jeder Abberufung von Personen, die sie vorgeschlagen haben, zu hören.
(2) Die Naturschutzhelfer stehen unter der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Sie werden von Kreisnaturschutzbeauftragten fachlich betreut und angeleitet. Absatz 8 bleibt unberührt.
(3) Die Naturschutzbeauftragten und die Naturschutzhelfer haben die Aufgabe,
- geschützte Teile von Natur und Landschaft zu überwachen sowie festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder zu überwachen,
- Natur und Landschaft zu beobachten und Schäden und Gefährdungen abzuwenden oder, wo dies nicht möglich oder zulässig ist, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren,
- Beiträge zur Dokumentation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu liefern.
- Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren,
- die Einhaltung und Durchsetzung der in Nummer 1 genannten Vorschriften zu überwachen,
- Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Rechtsvorschriften zu unterbinden und bei der Verfolgung von Verstößen mitzuwirken.
- Naturschutzgebiete und sonstige geschützte Flächen und Objekte auch außerhalb von Wegen zu betreten,
- eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten, wenn sie bei Rechtsverstößen angetroffen wird oder solcher Verstöße verdächtig ist,
- eine angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle zu bringen, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, dass ihre Angaben unrichtig sind,
- eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten,
- besonders geschützte Tiere oder Pflanzen im Sinne von § 1 der Bundesartenschutzverordnung oder Teile davon, die unbefugt entnommen wurden, sicherzustellen.
§ 47
Naturschutzfonds
(1) Ein durch Gesetz zu errichtender Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft als den natürlichen Grundlagen allen Lebens sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit. Hierunter fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- die Forschung anzuregen und modellhafte Untersuchungen auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
- Maßnahmen zur Aufklärung, Aus- und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
- die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherstellung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege entweder selbst zu betreiben oder durch Gebietskörperschaften oder anerkannte Naturschutzverbände zu fördern,
- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten anzuregen und zu fördern,
- wissenschaftliche und sonstige allgemein interessierende Untersuchungen und Veröffentlichungen zu fördern.
§ 48
Allgemeine Zuständigkeit
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
(2) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn
- eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt und sie nicht eine der mehreren Behörden für zuständig erklärt,
- eine untere Naturschutzbehörde einer gegebenen Weisung zuwiderhandelt oder sie nicht fristgemäß befolgt,
- Gefahr im Verzug ist und die untere Naturschutzbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag,
- das Regierungspräsidium in einem Verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, wobei die an sich zuständige untere Naturschutzbehörde zu beteiligen ist,
- die Gebietskörperschaft, für deren Gebiet die untere Naturschutzbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist.
§ 49
Besondere Zuständigkeit im Artenschutz
(1) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für Regelungen nach § 20d Abs. 6 und § 20g Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes . Sie kann durch Rechtsverordnung allgemeine und landesweite Ausnahmeregelungen gemäß § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 4, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter den dort genannten Voraussetzungen erlassen. Die Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörden für regional beschränkte Maßnahmen und Einzelentscheidungen nach § 12 Abs. 3 BArtSchV bleibt unberührt. (2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständige Landesbehörde für die Aufgaben nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission vom 18. August 2003 (ABl. EG Nr. L 215 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Artikel VII Abs. 6 des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) (BGBl. II S. 773), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die höheren Naturschutzbehörden sind zuständige Behörden im Sinne von § 20d Abs. 2, § 20g Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1, § 21c Abs. 3 Nr. 3 (ausgenommen die nach Absatz 2 dem Landesamt für Umwelt und Geologie zugewiesenen Aufgaben) und § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung. Sie sind auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Geboten und Verboten im Sinne dieses Gesetzes. (4) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach § 21c Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. (5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die artenschutzrechtlichen Zuständigkeiten abweichend von den vorstehenden Festlegungen zu regeln. Insbesondere kann sie die Aufgaben nach Absatz 3 einer höheren Naturschutzbehörde zur Erfüllung für den gesamten Freistaat zuweisen. 19
§ 50
Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen
(1) Zuständig für die Unterschutzstellungen sind
- nach den §§ 17, 18 und 20 die oberste Naturschutzbehörde,
- nach § 16 die höheren Naturschutzbehörden,
- nach den §§ 19 und 21 die unteren Naturschutzbehörden,
- nach § 22 die Gemeinden.
§ 51
Verfahren bei Unterschutzstellung
(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 21 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden, deren Belange berührt werden können, sowie den anerkannten Naturschutzverbänden zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; diese beträgt in der Regel sechs Wochen. Äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden. (2) Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörden während deren Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden können. (3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann bei Rechtsverordnungen nach § 21 durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2. (4) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach § 19 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Anhörung nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sowie nach § 4 Abs. 2a und Abs. 4, § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen.
(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.
(6) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.
(7) Die Rechtsverordnung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist
- entweder in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben oder
- grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.
§ 52
Einstweilige Sicherstellung
(1) Bis zur Unterschutzstellung nach den §§ 16 bis 21 kann die nach § 50 Abs. 1 zuständige Naturschutzbehörde Teile von Natur und Landschaft einstweilig sicherstellen, wenn zu befürchten ist, dass das Schutzgebiet oder der Schutzgegenstand durch Eingriffe beeinträchtigt und dadurch der Schutzzweck gefährdet würde.
(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Einzelanordnung oder durch Rechtsverordnung ohne das in § 51 geregelte Verfahren. Die betroffenen Gemeinden und, soweit die Gefährdung dem nicht entgegensteht, die sonstigen Betroffenen sollen vorher gehört werden. Die Rechtsverordnung oder Einzelanordnung hat den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote zu enthalten und ist auf längstens drei Jahre zu befristen; eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist mit Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde möglich. Ist innerhalb zweier Jahre nach In-Kraft-Treten oder Bekanntgabe der einstweiligen Sicherstellung das Verfahren nach § 51 noch nicht eingeleitet worden, ist sie aufzuheben.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen der Gemeinden nach § 22.
§ 53
Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die jeweils zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
- 1.
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- a)
- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- b)
- zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- 2.
- überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern
§ 54
Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis
(1) Die Naturschutzbehörden und der Polizeivollzugsdienst können zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten und dort Bodenuntersuchungen, Vermessungen und ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der
Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind rechtzeitig vorher in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muss. Bei Gefahr im Verzug kann die Benachrichtigung unterbleiben. Nach Abschluss des Dienstgeschäftes ist, soweit möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
(3) Der einem Bediensteten oder Beauftragten ausgestellte Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Entstehen dem Eigentümer oder dem sonst Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
§ 55
Anzeigepflicht und Überwachung von Natur und
Landschaft
(1) Schäden in Schutzgebieten sind von den Grundstückseigentümern oder den Nutzungsberechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Weisungen der Naturschutzbehörde sind zu befolgen. (2) Werden bisher unbekannte Naturgebilde entdeckt, die des Schutzes oder der Pflege nach diesem Gesetz bedürfen, ist der Fund unverzüglich den in Absatz 1 genannten Behörden anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Unternehmer sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes. Der Entdecker, der in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmer steht, wird durch die Anzeige an diesen von seiner Verpflichtung befreit. Der Fund ist so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde die notwendigen Maßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Wochen. (3) Bedienstete der Bauaufsichtsbehörden, des Forst- und Jagdschutzes sowie der Fischereiaufsicht sind unbeschadet weitergehender Befugnisse und Pflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen. (4) Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Im übrigen bleiben die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Neunter Abschnitt:
Naturschutzverbände
§ 56
Anerkennungsverfahren
(1) Über die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die oberste Naturschutzbehörde. (2) Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Verein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt. (3) Die Anerkennung, die Rücknahme und der Widerruf werden im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. § 57
Mitwirkungsrecht anerkannter Verbände
(1) Über die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Befugnisse hinaus sind die anerkannten Verbände vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten, die zum Schutz von Biosphärenreservaten, Flächennaturdenkmalen und von Landschaftsschutzgebieten erlassen wurden, zu beteiligen, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem für die Anerkennung maßgebenden satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sind. (2) Die Verbände sind von der zuständigen Naturschutzbehörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist. 23
(3) Hat sich der Verband fristgemäß geäußert, werden ihm die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit seinem Anliegen nicht entsprochen wurde.
§ 58
Verbandsklage
(1) Ein nach § 56 anerkannter Naturschutzverband kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen in den Fällen
- der Befreiung von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und Flächennaturdenkmalen erlassen sind;
- der Entscheidungen in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Bereich von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten oder Flächennaturdenkmalen verbunden sind.
- der Verband von seinem Mitwirkungsrecht nach § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes oder § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes fristgemäß Gebrauch gemacht hat oder sein Mitwirkungsrecht verletzt wurde,
- der Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes den satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbandes, auf den sich die Anerkennung bezieht, berührt,
- der Verband geltend macht, dass die in Nummer 2 genannte Maßnahme den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften widerspricht,
- über den Verwaltungsakt noch nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren entschieden worden ist.
§ 59
Unterstützung und Beauftragung der
anerkannten Verbände
(1) Der Freistaat kann den nach § 56 anerkannten Verbänden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen. Dies gilt insbesondere für
- den Erwerb von Grundstücken,
- die Vorarbeiten zur Ausweisung neuer Schutzgebiete, sofern ein Auftrag der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt,
- Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem Interesse oder zur Aufklärung der Allgemeinheit über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
- die Betreuung von geschützten Gebieten oder Gegenständen nach Maßgabe eines mit der obersten Naturschutzbehörde abzuschließenden Betreuungsvertrages.
§ 60
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz
(1) Die nach § 56 vom Freistaat anerkannten Naturschutzverbände können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken. Die in § 57 geregelten Mitwirkungsbefugnisse können von dieser Arbeitsgemeinschaft im Auftrag aller oder mehrerer anerkannter Verbände wahrgenommen werden.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz ist von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Beiratsmitgliedern und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten.
(3) Der Freistaat beteiligt sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung und den Auslagen, die für die Koordinierungstätigkeit der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und die von ihr abgegebenen Stellungnahmen anfallen.
Zehnter Abschnitt:
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 61
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer aufgrund der §§ 16 bis 22 oder des § 25 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Gestattung oder Genehmigung vornimmt,
- die in § 10 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,
- entgegen § 15 Abs. 3 Bezeichnungen oder Kennzeichen verwendet,
- den Vorschriften des § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
- entgegen § 26 einen besonders geschützten Biotop zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
- einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, obwohl die nach § 27b erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 27b Abs. 4 oder 5 verstößt,
- entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen benutzt,
- Sperren der in § 32 Abs. 2 genannten Art ohne die nach § 32 Abs. 3 erforderliche Genehmigung errichtet,
- Schutzstreifen bauliche Anlagen der in § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Art ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung errichtet oder wesentlich erweitert,
- den in § 54 Abs. 1 geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt oder entgegen § 54 Abs. 2 das Betreten durch Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutz- oder der Fachbehörden oder des Polizeivollzugsdienstes ohne rechtfertigenden Grund nicht gestattet,
- entgegen § 55 Abs. 2 die Entdeckung eines Naturgebildes nicht anzeigt oder den Fund nicht in seinem bisherigen Zustand belässt.
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 7, 8 und 11 bis zu 50 000 EUR,
- in den übrigen Fällen bis zu 15 000 EUR.
- 1.
- die höhere Naturschutzbehörde, wenn
- a)
- einer aufgrund der §§ 16, 17, 18 oder § 25 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwidergehandelt wurde,
- b)
- gegen die in § 49 Abs. 1 und 3 genannten Artenschutzvorschriften verstoßen wurde,
- c)
- sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,
- 2.
- die Gemeinde, wenn sie nach § 22 eine Satzung erlassen hat und diese für bestimmte Tatbestände auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 verweist,
- 3.
- im übrigen die untere Naturschutzbehörde. 24
§ 62
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können durch die zuständige Behörde eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Elfter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 63
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
- Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),
- §§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67),
- Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz – Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159),
- Erstes Gesetz zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241).
- In § 21 Abs. 3 Buchst. g) werden die Worte „sowie zur Erhaltung von Landschaften und Gebieten mit besonders wertvollem Artenbestand von Flora und Fauna“ gestrichen;
- § 85 Abs. 3 Buchst. o) wird gestrichen.