Gesetz
über die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen
(Fachhochschule-Meißen-Gesetz – FHMeißenG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes
zur Neuordnung des Rechts der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Disziplinarrechts

Vom 22. Oktober 2016

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023

§ 1
Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen mit Sitz in Meißen, nachstehend Fachhochschule genannt. 2Sie trägt die Kurzbezeichnung „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum“.

§ 2
Gliederung und Aufgaben der Fachhochschule

(1) Die Fachhochschule gliedert sich in

1.
die Gesamtverwaltung,
2.
die Fachbereiche und
3.
das Fortbildungszentrum.

(2) Die Gesamtverwaltung ist für alle fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten der Fachhochschule sowie die Koordinierung der Fachbereiche und des Fortbildungszentrums zuständig.

(3) 1Die Fachbereiche haben die Aufgabe, in Studiengängen für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung, Finanz- und Steuerverwaltung, Justiz sowie Gesundheit und Soziales auszubilden. 2In den Studiengängen sind die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie, zusätzlich zur berufspraktischen Ausbildung, die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der ersten Einstiegsebene der Laufbahnen nach Satz 1 erforderlich sind, zu vermitteln. 3Die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Arbeitsweise, verantwortungsvollem und nachhaltigem Handeln sowie einem jederzeitigen aktiven Eintreten für einen freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen. 4Das Verständnis für die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Zusammenhänge einschließlich der Bezüge zur Europäischen Union ist besonders zu fördern. 5Das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen. 6Die Fachbereiche gewährleisten unbeschadet der Gesamtverantwortung der Fachhochschule für ihren Bereich insbesondere die Organisation der Lehrveranstaltungen und ein ordnungsgemäßes Lehrangebot.

(4) 1Anzahl, Gliederung und Benennung der Fachbereiche sind durch Satzung zu regeln. 2Soweit eine solche Satzung neue Fachbereiche einrichtet oder bestehende Fachbereiche zusammenlegt, sind in diesen Fachbereichen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat durchzuführen. 3Wechselt ein für einen Fachbereich gewähltes Senatsmitglied aufgrund einer solchen Neuordnung der Fachbereiche in einen neuen Fachbereich, endet seine laufende Amtszeit mit Abschluss der in jenem Fachbereich durchzuführenden Senatswahlen. 4Nach den Wahlen zum Fachbereichsrat beschließt dieser Vorschläge für die Bestellung der Fachbereichsleitung des neu gebildeten Fachbereichs. 5Satz 3 gilt für Fachbereichsräte entsprechend. 6Wechseln unter der Voraussetzung des Satzes 2 Fachhochschullehrende den Fachbereich, gilt § 8 Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe, dass die neue Bestellung nur für den Zeitraum erfolgen soll, der für die bei Inkrafttreten der Satzung laufende Bestellung noch verbleibt.

(5) 1Dem Fortbildungszentrum obliegt die ressortübergreifende Fortbildung. 2Es hat in enger Zusammenarbeit mit Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft unter Anwendung moderner Methoden vorrangig die Bediensteten der Staatsverwaltung praxisnah fortzubilden. 3Das Fortbildungszentrum unterstützt die Staatsverwaltung bei ihren Fortbildungsaufgaben. 4Es bietet Fortbildungsmaßnahmen an, die den fachlichen Austausch zwischen staatlichen und kommunalen Stellen fördern. 5Zusätzlich obliegt der Fachhochschule die Fortbildung für Beschäftigte psychiatrischer Einrichtungen des stationären, ambulanten und komplementären Bereichs sowie für therapeutisches und pflegerisches Personal aus Maßregelvollzugseinrichtungen und aus Justizvollzugsanstalten. 6Die Fachhochschule kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern weitere Fortbildungsaufgaben übernehmen.

(6) 1Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege anwendungsorientierte Forschung. 2Die Fachhochschule kann zur Erfüllung der Forschungsaufgaben mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern Forschungsinstitute einrichten. 3Das Staatsministerium des Innern erteilt seine Zustimmung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium. 4Näheres zur Organisation der Forschungsinstitute regelt die Fachhochschule durch Satzung. 5Der Fachhochschule obliegt die Einwerbung und Bewirtschaftung von Drittmitteln. 6Für die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln finden die für Hochschulen im Geltungsbereich des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(7) Die Fachhochschule unterstützt die Prüfungsbehörden und die Prüfungsausschüsse bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(8) 1Die Fachhochschule gewährleistet, dass die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschule zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. 2Eine Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen vergleichbaren Auftrags ist anzustreben.

(9) Die Fachhochschule kann mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern nach § 3 Absatz 2 Masterstudiengänge anbieten.2

§ 3
Rechtsnatur, Aufsicht und Satzungsbefugnis

(1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die Fachhochschule insgesamt, bei Angelegenheiten der Fachbereiche im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium und in hochschulrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 2Die Fachaufsicht über einen Fachbereich führt das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium. 3Soweit die Fachhochschule Aufgaben nach § 2 Absatz 5 Satz 5 wahrnimmt, führt das Staatsministerium des Innern die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.

(3) 1Die Fachhochschule regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung. Die Grundordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern unter Beteiligung der anderen Staatsministerien gemäß Absatz 2. 2Alle weiteren Satzungen sind unter Beachtung der Fachaufsicht genehmigungsfrei.3

§ 4
Finanzierung

(1) Der Freistaat Sachsen stellt als Träger der Fachhochschule dieser nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Fachhochschule zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung können Gebührenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden. 3Die Möglichkeit der Erhebung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt.

(3) 1Soweit das Fortbildungszentrum Bedienstete nichtstaatlicher Stellen oder staatlicher Stellen anderer Bundesländer und des Bundes fortbildet, werden gegenüber diesen Stellen die Kosten der Fortbildungsmaßnahme durch privatrechtliche Entgelte vereinnahmt. 2Für Fortbildungsmaßnahmen, die der Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Freistaat Sachsen dienen, werden keine Entgelte erhoben.4

§ 5
Hochschulzugang, Studium und Prüfungen

(1) Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen zum Laufbahnzugang oder den Studien- und Prüfungsordnungen der Fachhochschule.

(2) Mitglieder von Auswahl- und Prüfungsausschüssen sowie Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.5

§ 6
Abschluss des Studiums, Hochschulgrade

(1) Das Studium an der Fachhochschule wird durch eine staatliche Prüfung oder eine Hochschulprüfung abgeschlossen.

(2) 1Die Fachhochschule verleiht aufgrund einer bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“. 2Das Nähere zur Diplomarbeit regelt die Satzung.

(3) Die Fachhochschule verleiht aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 berufsqualifizierendes Studium mit mindestens dreijähriger und höchstens vierjähriger Regelstudienzeit beendet wird, den Bachelorgrad.

(4) Die Fachhochschule verleiht aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein weiteres berufsqualifizierendes Studium mit mindestens einjähriger und höchstens zweijähriger Regelstudienzeit beendet wird, den Mastergrad.

(5) Soweit das Studium durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen wird, regelt die Fachhochschule die Verleihung der Hochschulgrade nach den Absätzen 3 und 4 jeweils durch Studien- und Prüfungsordnungen nach Maßgabe der §§ 35 und 37 des Sächsischen Hochschulgesetzes, die der Genehmigung des für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministeriums bedürfen.

(6) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium die Bezeichnung der Hochschulgrade nach den Absätzen 2 bis 4 und die Zuordnung zu Studiengängen regeln.6

§ 7
Studierendenvertretung

(1) 1Zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden wird eine Studierendenvertretung gebildet. 2Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors.

(2) 1Die Studierendenvertretung besteht aus den studentischen Mitgliedern im Senat und in den Fachbereichsräten. 2Sie vertritt, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender, die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden und pflegt die überregionalen und internationalen Beziehungen auf studentischer Ebene.7

§ 8
Fachhochschullehrende

(1) Fachhochschullehrende sind die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fachhochschule.

(2) 1Die Lehraufgaben werden in der Regel von den Fachhochschullehrenden erfüllt. 2Die den Fachbereichen nach § 2 Absatz 3 übertragene Aufgabe ist vorrangige Dienstaufgabe der Fachhochschullehrenden. 3Die Freiheit der Forschung und Lehre nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen gilt für die Fachhochschullehrenden und wird durch den Freistaat Sachsen an der Fachhochschule und durch die Fachhochschule gewährleistet.

(3) 1Fachhochschullehrende werden auf Vorschlag des Senats vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium bestellt. 2Für hauptamtliche Professorinnen und Professoren gilt § 59 Absatz 5 und 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes entsprechend. 3Für Dozentinnen und Dozenten gilt § 78 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes entsprechend. 4Darüber hinaus kann gefordert werden, dass die Fachhochschullehrenden die Laufbahnprüfung absolviert haben, zu der das Studium an dem Fachbereich führt, an dem sie hauptsächlich tätig werden sollen, und sie über praktische Erfahrungen in einem Amt der entsprechenden Laufbahn verfügen. 5Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten werden in der Regel für die Dauer von sechs Jahren bestellt; eine Wiederbestellung soll erst nach einer Praxisphase erfolgen.

(4) 1Stellen für hauptamtliche Professorinnen und Professoren hat die Fachhochschule im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern öffentlich auszuschreiben. 2Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlags wird vom Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt; Näheres regelt die Grundordnung. 3Die Berufungskommission legt dem Senat die Ausschreibung zur Stellungnahme vor. 4Der Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidatinnen oder Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. 5Der Senat und die Staatsministerien nach § 3 Absatz 2 sind an die Reihenfolge nicht gebunden. 6Beruft das Staatsministerium des Innern keine der vorgeschlagenen Personen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. 7Die Entscheidung ist durch das Staatsministerium des Innern zu begründen.

(5) Die beamtenrechtlichen Vorschriften und § 4 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.8

§ 9
Lehrbeauftragte

(1) 1Zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen kann die Rektorin oder der Rektor Lehraufträge erteilen. 2Vor der Erteilung ist das Einvernehmen mit der Leitung des Fachbereichs herzustellen, in dem die oder der Lehrbeauftragte eingesetzt werden soll. 3Die Lehrbeauftragten gestalten die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Maßgabe des Lehrauftrags inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung.

(2) Lehrbeauftragte müssen nach ihrer pädagogischen Eignung, wissenschaftlichen Befähigung und fachlichen Leistung den Anforderungen der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule entsprechen.

(3) § 4 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung bleibt unberührt.9

§ 10
Organe

(1) Organe der Fachhochschule sind

1.
das Rektorat,
2.
der Senat,
3.
der Hochschulrat.

(2) Organe der Fachbereiche sind

1.
die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter,
2.
der Fachbereichsrat.

(3) 1Soweit Personen nicht kraft Amtes Angehörige der Organe sind, ist auf eine angemessene Repräsentation der Geschlechter hinzuwirken. 2Näheres regelt die Grundordnung. 3Satz 1 gilt entsprechend für Gremien der Fachhochschule, die durch Rechtsverordnung oder Satzung eingerichtet sind.10

§ 11
Rektorin oder Rektor

(1) 1Die Rektorin oder der Rektor leitet und vertritt die Fachhochschule und vollzieht die Beschlüsse der Organe der Fachhochschule nach § 10 Absatz 1. 2Die oder der Dienstvorgesetzte kann ihr oder ihm weitere Aufgaben übertragen. 3Die Rektorin oder der Rektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studierenden während des fachtheoretischen Studiums.

(2) 1Die Rektorin oder der Rektor wird auf Vorschlag des Senats, zu dem der Hochschulrat anzuhören ist, vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Absatz 2 bestellt. 2Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 3Wiederbestellung ist möglich. 4Die Stelle ist auszuschreiben; auf die Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn der Senat die unmittelbare Wiederbestellung vorschlägt. 5Folgt das Staatsministerium des Innern dem Vorschlag nicht, unterbreitet der Senat einen neuen Vorschlag. 6Die Entscheidung ist durch das Staatsministerium des Innern zu begründen.

(3) 1Die Rektorin oder der Rektor wird für die Dauer der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 2Ein bisheriges Richter- oder Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen bleibt bestehen; die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten ruhen. 3Das Staatsministerium des Innern kann die Rektorin oder den Rektor nach Herstellung des Benehmens mit dem Senat aus wichtigem Grund abberufen. 4Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder verlangen, dass das Staatsministerium des Innern über die Abberufung entscheidet. 5Mit der Abberufung ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.11

§ 11a
Prorektorinnen und Prorektoren

(1) 1Die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre und Forschung ist zuständig für die Angelegenheiten der Lehre und Forschung an der Fachhochschule, soweit die Zuständigkeit nach § 15 Absatz 1 nicht bei den Fachbereichsleitungen liegt. 2Sie oder er wird aus dem Kreis der Fachhochschullehrenden auf Vorschlag des Senats, zu dem der Hochschulrat anzuhören ist, vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Absatz 2 bestellt. 3§ 11 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 4Vorgeschlagen werden können Fachhochschullehrende mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist. 5Die Aufgabe wird im Nebenamt ausgeübt. Die Prorektorin oder der Prorektor ist in angemessenem Umfang von Lehrverpflichtungen zu entlasten.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter des Fortbildungszentrums ist zugleich im Nebenamt Prorektorin oder Prorektor für Fortbildung. 2Sie oder er führt die Geschäfte des Fortbildungszentrums. 3Sie oder er berichtet dem Rektorat jährlich über die Entwicklung des Fortbildungszentrums und der Fortbildung. 4§ 11 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 5Vorgeschlagen werden können Personen mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes.12

§ 11b
Kanzlerin oder Kanzler

1Die Kanzlerin oder der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Hochschulverwaltung, erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. 2Die Stelle ist auszuschreiben. Sie oder er wird nach Anhörung des Senats vom Staatsministerium des Innern bestellt.13

§ 12
Rektorat

(1) Das Rektorat besteht aus

1.
Vorsitz führend der Rektorin oder dem Rektor,
2.
den Prorektorinnen und den Prorektoren und
3.
der Kanzlerin oder dem Kanzler.

(2) 1Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Fachhochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. 2Es bereitet die Entscheidungen des Senats und des Hochschulrates vor.

(3) Das Rektorat hat dem Senat, dem Hochschulrat und dem Staatsministerium des Innern jährlich über die Entwicklung der Fachhochschule, insbesondere in Lehre, Forschung und Fortbildung, zu berichten.14

§ 13
Senat

(1) 1Mitglieder des Senats kraft Amtes sind

1.
den Vorsitz führend die Rektorin oder der Rektor,
2.
die Prorektorinnen oder die Prorektoren,
3.
die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,
4.
die Kanzlerin oder der Kanzler.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 haben beratende Stimme. 3Die Rektorin oder der Rektor hat beratende Stimme, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.

(2) 1Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind

1.
drei Professorinnen oder Professoren,
2.
ein Mitglied des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jedem Fachbereich,
3.
zwei Lehrbeauftragte,
4.
ein Mitglied aus dem Fortbildungszentrum,
5.
ein studentisches Mitglied aus jedem Fachbereich.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von allen Fachhochschullehrenden gewählt, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 von den Fachhochschullehrenden des jeweiligen Fachbereichs. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 werden von den Lehrbeauftragten der Fachhochschule gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nummer 4 von den dem Fortbildungszentrum zugeordneten Beschäftigten. 4Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 5 werden von den Studierenden der Fachhochschule gewählt. 5Die Mitglieder des Senats kraft Amtes sind nicht wählbar. 6Näheres zur Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter regelt die Grundordnung.

(3) 1Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. 2Sie endet mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Fachhochschule. 3Bei den studentischen Mitgliedern wird die Amtszeit durch berufspraktische Studienzeiten nicht unterbrochen. Wiederwahl ist möglich.15

§ 14
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat ist zuständig für

1.
die Grundordnung und weitere Satzungen der Fachhochschule,
2.
Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen, soweit er die Fachhochschule ohne Fortbildungszentrum betrifft,
3.
Vorschläge für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors sowie das Benehmen hinsichtlich deren oder dessen Abberufung oder das darauf gerichtete Verlangen,
4.
Vorschläge für die Bestellung der Prorektorinnen und Prorektoren,
5.
Stellungnahme zur Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
6.
Stellungnahmen zur Ausschreibung von Professuren sowie die Mitwirkung bei der Berufung von Professorinnen und Professoren,
7.
Vorschlagsrecht bei der Auswahl der sonstigen Fachhochschullehrenden,
8.
Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen nach § 9,
9.
Grundsatzfragen des Studiums und der Studienorganisation,
10.
Stellungnahmen zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie von Regelungen zu Lernzielen und Lerninhalten,
11.
Stellungnahmen und Vorschläge zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule,
12.
Stellungnahmen zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung postgradualer Studiengänge,
13.
die Wahl der Gleichstellungs- und sonstigen Hochschulbeauftragten,
14.
die Erörterung des Jahresberichts des Rektorats über die Entwicklung der Fachhochschule, insbesondere in Lehre, Forschung und Fortbildung,
15.
Vorschläge zur Berufung der Mitglieder des Hochschulrates nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6.

(2) 1Der Senat berät und unterstützt das Rektorat. 2Er fördert die Zusammenarbeit der Fachbereiche und des Fortbildungszentrums sowie mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.16

§ 15
Fachbereichsleitung

(1) 1Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte. 2Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die Fachhochschullehrenden des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. 3Sie oder er berichtet dem Fachbereichsrat und dem Rektorat jährlich über die Entwicklung des Fachbereichs, insbesondere in Lehre und Forschung.

(2) 1Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter und die stellvertretende Fachbereichsleiterin oder der stellvertretende Fachbereichsleiter werden aus dem Kreis der dem Fachbereich zugeordneten Fachhochschullehrenden auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerium auf fünf Jahre bestellt. 2Folgt das Staatsministerium des Innern dem Vorschlag nicht, unterbreitet der Fachbereichsrat einen neuen Vorschlag. 3Wiederbestellung ist möglich. 4Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.17

§ 16
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an

1.
Vorsitz führend die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter,
2.
die dem Fachbereich zugeordneten Fachhochschullehrenden,
3.
zwei im Fachbereich tätige Lehrbeauftragte, die von den für den Fachbereich tätigen Lehrbeauftragten jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden,
4.
zwei Studierende des Fachbereichs, die von den Studierenden des Fachbereichs jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden.

(2) Der Fachbereichsrat ist zuständig für

1.
Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie den Fachbereich betreffen,
2.
Vorschläge für die Bestellung der Fachbereichsleitung und der Fachhochschullehrenden für den Fachbereich,
3.
Stellungnahmen zur Aufstellung von Studienplänen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
4.
Stellungnahmen zur Aufstellung des Planes der Lehrveranstaltungen durch die Fachbereichsleitung.

(3) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt die Fachbereichsleitung und fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.18

§ 17
Hochschulrat

(1) 1Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit und Entwicklung zu unterstützen, Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu geben und die Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung sowie Fortbildung zuständigen Stellen zu fördern. 2Er muss zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule gehört werden.

(2) 1Die Rektorin oder der Rektor soll den Hochschulrat mindestens einmal in jedem Studienjahr einberufen. 2Sie oder er hat ihn einzuberufen und in Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

(3) 1Dem Hochschulrat gehören an

1.
Vorsitz führend die Rektorin oder der Rektor,
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerien,
3.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,
4.
zwei Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Tarifbeschäftigte auf Vorschlag der Spitzenorganisation der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
5.
bis zu drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, davon eine mit besonderem Bezug zur Fortbildung,
6.
eine Persönlichkeit aus der Wissenschaft, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.

2Bei den Vorschlägen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 sollen Frauen und Männer gleichermaßen repräsentiert sein.

(4) Der Senat kann Fachhochschullehrende, darunter mindestens eine Professorin oder einen Professor, sowie je ein Mitglied nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mit beratender Stimme in die Sitzungen des Hochschulrates entsenden.

(5) 1Durch das Staatsministerium des Innern werden die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die Dauer des Hauptamtes und die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 6 für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. 2Die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 werden auf Vorschlag des Senats berufen. 3Wiederberufung ist möglich. 4Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit den Vorschlagsberechtigten zulässig. 5Für die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 werden zudem stellvertretende Mitglieder in gleicher Zahl berufen; die Sätze 1 bis 4 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.19

§ 18
Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend.20

§ 19
Übergangsbestimmungen

(1) 1Die am 13. August 2022 bestehenden Bestellungen der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin oder des Prorektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers, der Leiterin oder des Leiters des Fortbildungszentrums, der Fachbereichsleitungen, der Fachhochschullehrenden und der Lehrbeauftragten bleiben unberührt. 2Wiederbestellungen erfolgen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) 1Am 13. August 2022 laufende Amtszeiten der gewählten oder berufenen Mitglieder der Organe der Fachhochschule bleiben unberührt. 2Die Senatsmitglieder nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in gleicher Zahl sind bis zum 1. Dezember 2022 zu wählen.

(3) Die am 13. August 2022 eingerichteten Fachbereiche bestehen bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 fort.21

Änderungsvorschriften

Änderung des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes

Art. 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)

Änderung des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes

Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450)

Änderung des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes

Art. 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)