Historische Fassung war gültig vom 01.01.2011 bis 29.02.2012

Bekanntmachung
der Neufassung des Ersten Gesetzes
zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen

Vom 31. Mai 1999

Aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen vom 20. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 256) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der vom 1. Juli 1999 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das Erste Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB) vom 12. August 1991 (SächsGVBl. S. 306),
  2. Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1277),
  3. das teils am 1. März 1999 in Kraft getretene, teils am 1. Juli 1999 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz.

Dresden, den 31. Mai 1999

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen

Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz
(SächsABG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

Inhaltsübersicht 1

Erster Teil – Abfallwirtschaft

§   1
Ziele der Abfallwirtschaft
§   2
Maßnahmen der Abfallwirtschaft
§   3
Entsorgungspflicht
§   3a
Abfallgebühren
§   4
Abfallverbände
§   4a
Abfallwirtschaftsplan
§   5
Standortvorsorge
§   6
Beseitigung rechtswidriger Zustände

Zweiter Teil – Bodenschutz

§   7
Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes
§   8
Freistellung
§   9
Maßnahmen des Bodenschutzes

Dritter Teil – Gemeinsame Vorschriften

§ 10
Besondere Pflichten
§ 11
Geowissenschaftliche Landesaufnahme
§ 12
Aufgaben
§ 12a
Kosten
§ 12b
Datenverarbeitung
§ 13
Abfall- und Bodenschutzbehörden
§ 13a
Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse
§ 13b
Rechtsverordnungen
§ 14
Verwaltungsvorschriften
§ 15
Hoheitliche Tätigkeit
§ 16
(aufgehoben)
§ 17
Ordnungswidrigkeiten

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18
(aufgehoben)
§ 19
(aufgehoben)
§ 20
In-Kraft-Treten

Erster Teil
Abfallwirtschaft

§ 1
Ziele der Abfallwirtschaft

(1) Abfallwirtschaft in Sachsen hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den Schadstoffgehalt in Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung). Nicht vermeidbare Abfälle sind so weit wie möglich in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Abfallverwertung). Nicht verwertbare Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Abfallbeseitigung).

(2) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden. Dies gilt in besonderem Maße für jeden, der Dienstleistungen erbringt oder Erzeugnisse herstellt oder in Verkehr bringt.

(3) Der Freistaat Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft beizutragen. Diese Ziele sind insbesondere bei Planungen, Baumaßnahmen und im Beschaffungswesen zu beachten. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen. Die in Satz 1 genannten juristischen Personen verpflichten Dritte vertraglich zu einer entsprechenden Handhabung, wenn sie Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Sie haben auf die juristischen Personen des Privatrechts einzuwirken, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese im Sinne von Satz 1 verfahren. § 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen ( Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.

(4) Empfänger von Fördermitteln des Freistaates Sachsen, die für Maßnahmen mit abfallwirtschaftlichem Bezug gewährt werden, sind zur vorbildhaften Einhaltung der Ziele der Abfallwirtschaft zu verpflichten. 2

§ 2
Maßnahmen der Abfallwirtschaft

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für ihren Bereich ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es bei wesentlichen Änderungen oder spätestens alle fünf Jahre fort. Darin sind insbesondere darzustellen:

1.
Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
2.
die Maßnahmen der Abfallvermeidung,
3.
die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung.

Die Abfallwirtschaftskonzepte sind in ihrem Maßnahmenteil durch Satzung für verbindlich zu erklären; sofern ein Abfallverband gebildet wurde, stimmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Abfallwirtschaftskonzepte miteinander ab.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 1. April jeweils für das vorhergehende Jahr Abfallbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle sowie über die Ergebnisse der Abfallvermeidungsmaßnahmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen.

(3) Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beraten die Abfallbesitzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Sie bestellen hierzu Fachkräfte.

(5) Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Straßenaufbruch dürfen, soweit sie nach § 5 Abs. 4 und 5 KrW-/AbfG zu verwerten sind, nicht auf Deponien abgelagert werden.

§ 3
Entsorgungspflicht

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die nach § 4 Abs. 1 gebildeten Abfallverbände jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten. In der Satzung ist festzulegen, welche verwertbaren Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt von anderen Abfällen zu überlassen sind. Dies gilt auch für Abfälle, die wegen ihres Schadstoffgehalts einer besonderen Behandlung bedürfen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Vereinbarung Gemeinden auf deren Antrag die Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie die Kompostierung von Garten- und Parkabfällen übertragen. Mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde können auch andere Aufgaben durch Vereinbarung übertragen werden.

(4) Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch diejenigen Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungsverhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zulässig oder nicht zumutbar sind.

(5) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können verlangen, dass ihnen Eigentum und sonstige Rechte an ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen und an beweglichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung von den Gemeinden übertragen werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger tritt in die Rechte und Pflichten der Gemeinden in seinem Gebiet ein, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Beteiligten regeln die mit dem Rechtsübergang erforderliche Abwicklung durch Vereinbarung; Vorleistungen sind angemessen auszugleichen.

(6) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind mit dem 30. Juni 1993 Inhaber der bestehenden und stillgelegten ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen geworden, bei denen kommunale Gebietskörperschaften Verursacher, Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück sind. Das gilt nicht für Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. 3

§ 3a
Abfallgebühren

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für die Benutzung ihrer Entsorgungseinrichtungen Gebühren oder sonstige Entgelte zu erheben. Für die Gebührenerhebung gelten die Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund des § 13 a erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. Bei der Erhebung sonstiger Entgelte ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Die §§ 9 bis 16 SächsKAG gelten entsprechend.

(2) Zur Bemessung der Abfallgebühren haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Gebührenkalkulation zu erstellen. Entsprechendes gilt für die Bemessung sonstiger Entgelte. Der Satzungsanzeige gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), in der jeweils geltenden Fassung und gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), in der jeweils geltenden Fassung sind die Satzung sowie die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation beizufügen. Die Entgeltkalkulation ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Durch die Gestaltung der Gebühren und sonstiger Entgelte sind effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen. Satz 1 findet auf fixe Vorhaltekosten im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG keine Anwendung.

(4) Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Heranziehung des Gebührenschuldners erforderlichen Daten.

§ 4
Abfallverbände

(1) Landkreise und Kreisfreie Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde zu regionalen Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), in der jeweils geltenden Fassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen (Abfallverbände). Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Abfallbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn

1.
dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird oder
2.
dies zur Sicherstellung der Entsorgung für einzelne oder mehrere Körperschaften erforderlich ist oder
3.
insgesamt die Entsorgung umweltschonender oder wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

Die Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zur Auflösung eines Abfallverbandes, zum Ausschluss und zum Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder ergeht nach Zustimmung der obersten Abfallbehörde. Die oberste Abfallbehörde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Genehmigung ein dringendes öffentliches Bedürfnis entgegensteht.

(2) Die Abfallverbände haben die Aufgabe, die Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der Anlagen zum Umschlagen von Abfällen zu errichten und zu betreiben. Unbeschadet von Satz 1 können die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Abfallverbänden durch Vereinbarung weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben übertragen. § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Die Abfallverbände können mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der oberen Abfallbehörde Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 durch Vereinbarung auf Landkreise und Gemeinden übertragen.

(4) Abfallverbandsangehörige Landkreise und Kreisfreie Städte haben die eingesammelten Abfälle dem Abfallverband zu überlassen, soweit nicht nach Absatz 3 eine Aufgabenübertragung erfolgt ist. Der Abfallverband bestimmt den Ort der Überlassung.

(5) Für die Rechtsverhältnisse der Abfallverbände gelten die Vorschriften für Zweckverbände, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Abschluss von Zweckvereinbarungen im Sinne von §§ 71 ff. SächsKomZG auch zwischen Abfallverbänden möglich. 4

§ 4a
Abfallwirtschaftsplan

(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallbehörde aufgestellt. Die Staatsministerien, deren Aufgaben berührt werden, sind zu beteiligen.

(2) Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung derselben.

(3) Im Aufstellungsverfahren sind insbesondere zu beteiligen:

1.
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
2.
die sonstigen Entsorgungsträger nach den §§ 16, 17 und 18 KrW-/AbfG,
3.
die betroffenen Gemeinden,
4.
die kommunalen Spitzenverbände,
5.
die regionalen Planungsverbände,
6.
die nach § 29 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege ( BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände.

Der Entwurf der Rechtsverordnung nach Absatz 6 ist dem Landtag frühzeitig zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der Staatsregierung beschlossen.

(5) Der Abfallwirtschaftsplan kann in mehrere räumliche oder sachliche Teile untergliedert werden, soweit gewährleistet ist, dass sich die Teile in den gesamten Plan einfügen.

(6) Der Abfallwirtschaftsplan oder seine Teile können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt werden.

(7) Die oberste Abfallbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Entsorgungsträger und Gemeinden sowie der Verbände im Sinne von Absatz 3 im Einzelfall Abweichungen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn dies wegen Änderung der ihnen zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich ist oder die Abweichung den Zielen der Abfallwirtschaft insgesamt besser entspricht.

§ 5
Standortvorsorge

(1) Sobald ein für verbindlich erklärtes Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, kann zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen auf Antrag des Trägers des Vorhabens die zuständige Behörde Planungsgebiete festlegen. Vorgesehene Planungsgebiete sind vor ihrer Festlegung in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, durch die zuständige Behörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Anregungen und Bedenken können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung vorgebracht werden. Die zuständige Behörde prüft vor Festlegung der Planungsgebiete die fristgemäß eingegangenen Anregungen und Bedenken. Festgelegte Planungsgebiete sind in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft.

(2) Auf den von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen innerhalb des Planungsgebietes dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Das gilt ab Festlegung des Planungsgebietes bis zur Aufhebung der Veränderungssperre durch die zuständige Behörde.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 2 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(4) Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre, so können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger des Vorhabens verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

§ 6
Beseitigung rechtswidriger Zustände

Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet.

Zweiter Teil
Bodenschutz

§ 7
Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes

(1) Ziel des Bodenschutzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

(2) Der Freistaat Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen Vorhaben die Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes zu berücksichtigen. § 1 Abs. 3 Satz 3 bis 6 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8
Freistellung

(1) Sind Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor dem 1. Juli 1990 zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Grundstückseigentümer keine tatsächliche Gewalt über sein Grundstück innehatte, kann dem Eigentümer bei einer Inanspruchnahme als Verpflichteter insoweit Freistellung von den ihm bei Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erwachsenden Kosten gewährt werden, als es ihm nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tragen. Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), in der jeweils geltenden Fassung gilt mit Ausnahme der dort genannten Antragsfrist entsprechend.

(2) Das Erfordernis des Einvernehmens nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes gilt entsprechend auch bei wesentlichen Entscheidungen im Vollzug der Altlastenfreistellung nach Absatz 1 und nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Abfallbehörde geregelt. 5

§ 9
Maßnahmen des Bodenschutzes

Die zuständige Behörde kann Bodenplanungsgebiete zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens oder aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Rechtsverordnung für Gebiete festlegen, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind. In der Rechtsverordnung sind der räumliche Bereich festzulegen und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen zu bestimmen. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Durchführung der Rechtsverordnung soll die zuständige Behörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

Dritter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 10
Besondere Pflichten

(1) Die Verpflichteten nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-BodenschutzgesetzBBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Betreten von Grundstücken zu gestatten und die Durchführung von Untersuchungen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Für diese Pflichten gilt § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG entsprechend. Das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen durch Maßnahmen nach Satz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.

(2) Die Verpflichteten nach dem BBodSchG und nach diesem Gesetz haben die ihnen bekannt gewordenen oder von ihnen verursachten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem BBodSchG und nach diesem Gesetz benötigt. § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG gilt entsprechend.

§ 11
Geowissenschaftliche Landesaufnahme

Für Zwecke der geowissenschaftlichen Landesaufnahme gelten die Regelungen des § 10 entsprechend. Die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, vorhandene Daten über den Zustand der Erdkruste (geowissenschaftliche Daten) der zuständigen Behörde anzuzeigen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde ist befugt, den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Umfang der Anzeige und die Einzelheiten des Verfahrens festzulegen.

§ 12
Aufgaben

(1) Die zuständige Behörde hat

1.
darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ( AbfallverbringungsgesetzAbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I. S. 2771), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2459), des Bundes-Bodenschutzgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen und dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Pflichten erfüllt werden (Überwachung),
2.
von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Abfällen und Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr),
3.
von Abfällen und Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (Ordnungsmaßnahmen).

Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt. Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen ist auch der Polizeivollzugsdienst für die Überwachung zuständig.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung dieses Gesetzes diejenigen Maßnahmen treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
der Verursacher,
2.
der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück,
3.
der Gesamtrechtsnachfolger oder derjenige, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften für das Verhalten des Verursachers einzustehen hat,
4.
derjenige, der aus handelsrechtlichem, gesellschaftsrechtlichem oder sonstigem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat sowie Verfügungsbefugte und Verfügungsberechtigte über das Eigentum des Volkes.

Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher der Verpflichteten heranzuziehen ist. Sie kann auch mehrere Verpflichtete heranziehen.

(3) Können die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Untersuchungsmaßnahmen, selbst durchführen. Sie kann hierzu auch Dritte beauftragen. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 12a
Kosten

(1) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen können dem auferlegt werden, der sie verursacht, indem er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt. Die Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 und 3 trägt der Verpflichtete. Sofern bundesrechtlich nicht anders geregelt, gehören zu den Kosten auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung sowie die Ermittlung der Verpflichteten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, sowie Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn der Eigentümer als Verpflichteter herangezogen wird.

§ 12b
Datenverarbeitung

(1) Zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Abfallverbringungsgesetz , das Umweltrahmengesetz, das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben dürfen die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei

1.
natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts,
2.
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen,
3.
Landkreisen und Gemeinden sowie
4.
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

die erforderlichen Daten erheben und erhobene Daten weiterverarbeiten.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist befugt

1.
im Rahmen des Umweltinformationssystems die Fachinformationssysteme Abfall, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und Geowissenschaften zu errichten und zu betreiben, die dazugehörigen Datenbanken, insbesondere die Kataster der Abfallentsorgungsanlagen und der Altlasten sowie die geowissenschaftliche Probenbank zu führen und die im Rahmen der Fachinformationssysteme gespeicherten Daten zentral zu verarbeiten,
2.
die geowissenschaftliche Landesaufnahme gemäß § 11 durchzuführen und die hierfür erforderlichen Daten zu verarbeiten.

(3) Die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. 6

§ 13
Abfall- und Bodenschutzbehörden

(1) Allgemeine Abfallbehörden sind:

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfallbehörde,
  2. die Landesdirektionen als obere Abfallbehörden,
  3. die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden.

Diese sind auch Bodenschutzbehörden.

(2) Besondere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfallbehörde. Dieses ist auch besondere Bodenschutzbehörde. 7

§ 13a
Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse

(1) Der Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Abfallbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann den oberen Abfallbehörden übertragen, wenn sie nicht von den unteren Abfallbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können oder wenn die unteren Abfallbehörden oder ein Zweckverband, dem sie angehören, beteiligt sind. Die oberste Abfallbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Abfallbehörde nicht möglich ist.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die Rechte und Pflichten aufgrund abfall- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen gehen mit der Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist. 8

§ 13b
Rechtsverordnungen

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung

1.
nähere Anforderungen an Form und Inhalt der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu regeln,
2.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen Anforderungen an die Form der Gebührenkalkulation sowie der Gestaltung sonstiger Entgelte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festzulegen,
3.
die Einzelheiten zu Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG zu regeln,
4.
die Übertragung von Aufgaben der Überwachung nach dem siebenten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit den hierzu bestehenden Verordnungen auf Dritte vorzunehmen,
5.
zur Ausführung des zweiten und dritten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 1 BBodSchG ergänzende Verfahrensregelungen zu erlassen,
6.
Anforderungen nach § 21 Abs. 2 BBodSchG zu bestimmen,
7.
Maßgaben über den Ausgleich des verbliebenen wirtschaftlichen Nachteils nach § 10 Abs. 2 BBodSchG zu treffen; dabei kann die Rechtsverordnung auch Ausgleichsregelungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 54 VwVfG vorsehen. 9

§ 14
Verwaltungsvorschriften

Die oberste Abfallbehörde erlässt die zur Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 10

§ 15
Hoheitliche Tätigkeit

Die Organe und Bediensteten der mit der Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes befassten Körperschaften und Behörden erfüllen ihre Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 16
(aufgehoben)

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer aufgrund von § 3 Abs. 2 erlassenen Satzung oder einer Satzung, die einen Anschluss- oder Benutzungszwang für Abfallentsorgungsanlagen vorsieht, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 5 Abs. 2 Veränderungen vornimmt,
3.
entgegen § 6 den rechtswidrigen Zustand nicht beseitigt,
4.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder die Durchführung von Untersuchungen oder von sonstigen erforderlichen Maßnahmen nicht duldet,
5.
entgegen § 10 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
6.
entgegen § 11 Satz 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung aufgrund von § 12 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
8.
einer aufgrund von § 9 oder § 13a ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz sowie nach den Rechtsverordnungen aufgrund dieser Gesetze die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. 11

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18
(aufgehoben)

§ 19
(aufgehoben)

§ 20
(In-Kraft-Treten)