Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Entschädigung der nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der Bodenschätzungsausschüsse
(Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung – BodSchätzEntVO)
Vom 19. Dezember 1995
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 20124
Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird verordnet:
§ 1
Die nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit:
- 1.
- Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 2) und
- 2.
- Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.1
§ 2
1Die Entschädigung über die Zeitversäumnis beträgt 20 Euro für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. 3Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.2
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.
Dresden, den 19. Dezember 1995
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt