Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Berufsschule im Freistaat Sachsen

Vom 20. März 1998

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) vom 11. März 1994 (SächsGVBl. S. 477, ber. S. 998) wird wie folgt geändert:

1.

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

 
a)

Nach der mit „§ 36“ bezeichneten Zeile werden die Worte „§ 36a Zuständigkeit in besonderen Fällen“ eingefügt.

 
b)
Nach den Worten „Fünfter Teil“ wird das Wort „Schlußvorschriften“ eingefügt.
2.
In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „bereitet“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.
3.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
4.
§ 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Zahl „11“ wird durch die Zahl „2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
5.
In § 11 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
6.
§ 11 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Unterricht findet in den Fächern statt, die Gegenstand der Abschlußprüfung bei der zuständigen Stelle sind.“
7.
§ 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Umfang des Berufsschulunterrichts beträgt während der gesamten Ausbildungszeit im Mittel 13 Unterrichtsstunden pro Woche.“
8.
§ 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In jedem Fach wird die Abschlußnote aus allen in der schulischen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt.“
9.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
 
§ 36a
Zuständigkeit in besonderen Fällen
 
Über Anträge von Schülern genehmigter Ersatzschulen auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, eines Vermerkes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 oder einer Zuerkennung gemäß § 36 Abs. 1 entscheidet das Oberschulamt.“
10.
Vor § 37 wird nach den Worten „Fünfter Teil“ das Wort „Schlußvorschriften“ eingefügt.

Artikel 2
Neufassung der Schulordnung Berufsschule

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Schulordnung Berufsschule in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 bis 8 wird für solche Berufsschüler angewendet, die ab dem Schuljahr 1997/98 in die Grundstufe der Berufsschule eintreten. Für alle anderen Berufsschüler ist statt des Artikel 1 Nr. 6 bis 8 die am 31. Juli 1997 geltende Fassung der Schulordnung Berufsschule maßgeblich.

Dresden, den 20. März 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler