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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden und zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Vollzitat: Gesetz zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden und zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 18. April 2002 (SächsGVBl. S. 140)

Gesetz
zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden und zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Vom 18. April 2002

Der Sächsische Landtag hat am 18. April 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Erleichterung der
Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden
(Sicherheitsneugründungsgesetz – SiGrG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes über
kommunale Zusammenarbeit

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398, 399), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Genehmigung der Verbandssatzung ersetzt die Ausfertigung.“
2.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verwaltungsverband entsteht durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung nach Absatz 1 am Tage nach dieser Bekanntmachung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.“
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Bekanntmachung nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfolgt, kann eine Verletzung von Rechtsvorschriften bei der Bildung des Verwaltungsverbandes nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.“
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Mangel, der eine Bestimmung des § 11 Abs. 2 über die Verbandssatzung betrifft, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes über Änderungen der Verbandssatzung (§ 26) geheilt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierzu eine angemessene Frist setzen. Ist die Änderung der Verbandssatzung bis zu diesem Zeitpunkt nicht beschlossen, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Änderung der Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.“
3.
Dem § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Änderungssatzung wird durch den Verbandsvorsitzenden vor der Erteilung der Genehmigung ausgefertigt.“
4.
In § 44 Abs. 1 werden die Worte „Verwaltungsverbände und Landkreise“ durch die Angabe „Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände“ ersetzt.
5.
In § 46 werden die Worte „Verwaltungsverbände und Landkreise“ durch die Angabe „Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände“ ersetzt.
6.
Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 50 gilt entsprechend.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 18. April 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 7, S. 140
    Fsn-Nr.: 234-9A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2002