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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Denkmalschutzförderungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Denkmalschutzförderungsverordnung vom 18. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 85, 259), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. September 2014 (SächsGVBl. S. 646) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen
(Sächsische Denkmalschutzförderungsverordnung – SächsDSchföVO)

Vom 18. Februar 2009

[ Berichtigt 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 259)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. November 2014

Aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) geändert worden ist, und § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Regelungen dieser Verordnung sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie Gemeinden, denen nach § 3 Abs. 2 SächsDSchG die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde übertragen wurde und der Landesdirektion Sachsen, soweit die Zuwendungen sich auf Kulturdenkmale beziehen, die sich im Eigentum der Landkreise, Kreisfreien Städte oder der vorgenannten Gemeinden befinden, anzuwenden. 1

§ 2
Zuwendungszweck

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie Gemeinden, denen nach § 3 Abs. 2 SächsDSchG die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde übertragen wurde und die Landesdirektion Sachsen im Fall des § 8 Abs. 2 Satz 3 SächsDSchG , gewähren Zuwendungen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen im Sinne von § 2 SächsDSchG . 2

§ 3
Fördergegenstand

(1) 1Förderfähig sind Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die der Sicherung, Erhaltung, Nutzbarmachung und Pflege oder der Dokumentation von Kulturdenkmalen dienen. 2Notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen, insbesondere die Baugenehmigung und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung, müssen vor der Bewilligung vorliegen.

(2) 1Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für die Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ersetzt nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet auch keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

(3) 1Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel, sind durch die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen eines Bewertungsverfahrens die Rangfolge der förderfähigen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Fachbehörde festzustellen. 2Soweit die untere Denkmalschutzbehörde selbst Antragsteller ist, ist die Landesdirektion Sachsen in das Bewertungsverfahren einzubeziehen. 3Als Bewertungskriterien sollen auch die Wertigkeit des Kulturdenkmales sowie die Notwendigkeit der Maßnahme herangezogen werden. 3

§ 4
Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger können Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmales sein.

(2) Zuwendungsempfänger können nicht sein:

1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
andere Bundesländer,
3.
ausländische Staaten und
4.
juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, an denen die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Rechtsträger eine Mehrheit im Sinne von § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I. 2S. 2398) geändert worden ist, innehaben. 4

§ 5
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung

(1) 1Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 2Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetrag. 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 4Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) 1Der Fördersatz kann bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen betragen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Fördersatz bis zu 85 Prozent betragen. 3Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid können nicht auf Dritte übertragen werden.

(3) Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege an einem Kulturdenkmal erforderlich werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingter Mehraufwand).

(4) 1Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen des Erwerbs eines Kulturdenkmales, mit Ausnahme von Grundstücken mit archäologischen Kulturdenkmalen, sowie denkmalpflegerische Maßnahmen, an denen in zeitlichem Zusammenhang den Denkmalwert beeinträchtigende Maßnahmen durchgeführt werden. 2Maßnahmen, die im Rahmen der Bauunterhaltung durchgeführt werden, sind nicht zuwendungsfähig. 3Bei Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken mit archäologischen Kulturdenkmalen sind im Bewilligungsbescheid die zulässigen Nutzungsbeschränkungen zu bestimmen und für den Fall eines Verstoßes hiergegen die Erstattung der Zuwendung vorzubehalten. 4Zur Sicherung der Nutzungsbeschränkung ist vor Auszahlung die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bewilligungsbehörde im Grundbuch zu verlangen.

(5) Leistungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen oder von Dritten vermindern die Zuwendung, soweit sie auf die zuwendungsfähigen Aufwendungen geleistet werden und zusammen mit der Zuwendung diese Kosten übersteigen.

(6) Wenn eine Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen auch durch andere öffentliche Förderprogramme möglich ist, hat der Antragsteller diese anderweitige Förderung zu beantragen und dies der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. 5

§ 6
Mittelzuweisung

Zuständig für die Erteilung der Bewirtschaftungsbefugnis nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG ist die Landesdirektion Sachsen. 6

§ 7
Bewilligungsverfahren

(1) 1Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 30. September des Vorjahres eines jeden Förderjahres zu stellen. 2Bei Maßnahmen, die der Notsicherung des Kulturdenkmales dienen, ist eine Überschreitung der Antragsfrist unschädlich. 3Das in der Anlage veröffentlichte Antragsformular samt Beschreibung der denkmalpflegerischen Ziele und die verbindliche Ausgabenplanung sind zu verwenden. 4Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken.

(2) 1Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. 2Dabei sind insbesondere § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223) geändert worden sind, zu § 44 SäHO, zu beachten.

(3) Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere die Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, des Zuwendungszwecks, die Finanzierungsart, die Zuwendungshöhe, den Bewilligungszeitraum, die Pflicht zur Vorlage eines Verwendungsnachweises und die anzuwendenden Nebenbestimmungen enthalten.

(4) Die jeweils einschlägigen Anlagen 2 oder 3a zu Buchstabe A der VwV zu § 44 SäHO sind als allgemeine Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid als Anlage beizufügen.

(5) 1Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für das laufende Haushaltsjahr (Bewilligungszeitraum). 2Handelt es sich um Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann der Bewilligungszeitraum, der im Zuwendungsbescheid festgelegt wird, über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine Verpflichtungsermächtigung vorhanden ist.

(6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt den Zuwendungshöchstbetrag unter Angabe der ermittelten zuwendungsfähigen Aufwendungen und des Fördersatzes. 7

§ 8
Auszahlung der Zuwendung

(1) Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

(2) 1Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Auszahlungsantrages. 2Die Bewilligungsbehörde kann anteilig Teilzahlungen leisten. 3Die Teilzahlung soll einen Betrag von 20 Prozent, jedoch 2 500 EUR nicht unterschreiten und einen Betrag von mehr als 80 Prozent der gesamten Zuwendung nicht übersteigen.

§ 9
Verwendungsnachweis

(1) Bei den Verwendungsnachweisen ist zu prüfen, ob der Verwendungsnachweis den im Bewilligungsbescheid festgelegten Anforderungen entspricht, die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Belegen zweckentsprechend verwendet und der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.

(2) 1Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. 2Bei kommunalen Gebietskörperschaften beträgt die Frist jeweils ein Jahr.

(3) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk niederzulegen; dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen und wann diese bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind.

(4) Ergibt sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises ein gegenüber dem Zuwendungshöchstbetrag verminderter Zuwendungsbetrag, wird der Zuwendungshöchstbetrag neu festgesetzt.

§ 10
Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung,

(1) 1Der Bewilligungsbescheid ist zu widerrufen, wenn der Zweck der Zuwendung nicht erreicht wird, insbesondere eine Maßnahme nur teilweise ausgeführt wurde. 2Eine Erstattung erfolgt im Regelfall anteilig.

(2) Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger Nebenbestimmungen insbesondere von behördlichen Entscheidungen, die die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einschließen, nicht einhält, soweit diese Nebenbestimmungen zur Umsetzung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen erlassen wurden.

(3) Eine auflösende Bedingung der Zuwendung kann erfolgen, soweit der denkmalbedingte Mehraufwand sich nachträglich ermäßigt oder soweit sich die Finanzierung ändert.

(4) Ermäßigt sich der denkmalbedingte Mehraufwand einer durchgeführten Teilmaßnahme, kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die zuwendungsfähigen Kosten der Gesamtmaßnahme insgesamt den der Bewilligung zugrunde gelegten Betrag erreichen.

§ 11
Überwachung der Verwendung

(1) 1Für jedes Haushaltsjahr ist eine jederzeit abrufbare, nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen. 2Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung, die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie eingegangene Verpflichtungen, der vorgeschriebene Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und der Zeitpunkt der Prüfung sind der Übersicht zu entnehmen.

(2) 1Dem Rechnungshof ist auf Anforderung der Inhalt der Übersicht mitzuteilen. 2Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.

§ 12
Statistik- und Berichtspflichten

Die in den Anträgen enthaltenen Daten sind gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 340) geändert worden ist, der für die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank zuständigen Stelle zu übermitteln.

§ 13
Außergewöhnliche Ereignisse

Für die Förderung der Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, gelten folgende abweichende Regelungen, wobei insbesondere § 5 Absätze 5 und 6 unberührt bleiben:

1.
1Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 wird der vorzeitige Maßnahmebeginn zum Tage des außergewöhnlichen Ereignisses zugelassen. 2§ 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
2.
Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 kann der Fördersatz bis zu 90 Prozent und bei Refinanzierung durch Dritte bis zu 100 Prozent betragen.
3.
1Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 gilt im Regelfall eine Antragsfrist von zwölf Monaten ab dem außergewöhnlichen Ereignis. 2Die Bewilligungsbehörde kann abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 3 auf die Vorlage der verbindlichen Ausgabenplanung verzichten. 8

§ 14
Übergangsbestimmung

Für die am 31. Dezember 2008 laufenden Zuwendungsverfahren findet, soweit es sich nicht um Zuwendungsverfahren für das Förderjahr 2009 handelt, die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege (VwV-Denkmalförderung) vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2008 (SächsABl. S. 878), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486), mit Ausnahme von Nummer 7.3.1 Anwendung.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 3, S. 85
    Fsn-Nr.: 46-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. November 2014

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. August 2019