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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über die Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange Leipzig

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über die Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange Leipzig vom 13. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 94, 247)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über die Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange Leipzig

Vom 13. Februar 2009

Berichitgt 24. April 2009 (SächsGVBl. S. 247)

Aufgrund des § 13 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO) vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2) wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange Leipzig (SächsBörsWVO) vom 13. März 2003 (SächsGVBl. S. 87), geändert durch Verordnung vom 3. April 2006 (SächsGVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:

1.
Der Klammerzusatz zwischen der Bezeichnung der Verordnung und der Datumszeile wird wie folgt gefasst: „(Sächsische Börsenratswahlverordnung – SächsBörsWVO)“.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Der Börsenrat besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern. Wird ein Anlegervertreter nach Absatz 3 Satz 2 nicht hinzugewählt, nimmt eine Gruppe nach § 5 Abs. 4 Satz 3 nicht an der Wahl teil oder nehmen die sonstigen betroffenen Wirtschaftsgruppen ihr Entsendungsrecht nach Absatz 3 Satz 1 nicht wahr, verringert sich die Zahl der Mitglieder. Im Börsenrat sind, nach Gruppen gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten:
Börsenrat
Laufende Nummer Wirtschaftsgruppe Sitze
1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Energieunternehmen mit den Untergruppen
  a) Verbund- und Handelsunternehmen zehn Sitze,
  b) Stadtwerke und Regionalversorger drei Sitze,
2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzinstitute mit den Untergruppen
  a) Kreditinstitute und Finanzdienstleister vier Sitze,
  b) Energiebroker ein Sitz,
3. kommerzielle Verbraucher ein Sitz,
4. sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen vier Sitze,
5. Anlegervertreter, sofern hinzugewählt, ein Sitz.
 
(2) Die Mitglieder des Börsenrates werden von folgenden Untergruppen und folgender Wirtschaftsgruppe, jeweils aus ihrer Mitte heraus gewählt:
 
1.
die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Energieunternehmen mit den Untergruppen
 
 
a)
Verbund- und Handelsunternehmen,
 
 
b)
Stadtwerke und Regionalversorger,
 
2.
die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzinstitute mit den Untergruppen
 
 
a)
Kreditinstitute und Finanzdienstleister,
 
 
b)
Energiebroker,
 
3.
kommerzielle Verbraucher.
 
(3) Die sonstigen betroffenen Wirtschaftsgruppen werden durch jeweils einen Vertreter des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), des VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V., des BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) vertreten. Ein Anlegervertreter kann von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt werden. Er darf keiner Gruppe nach Absatz 2 angehören.“
3.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Die als Vertreter eines Unternehmens zu wählende Person muss zuverlässig sein und die notwendige berufliche Eignung im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das börsenmäßige Warengeschäft haben.“
4.
In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 5 Abs 1 Satz 1, Abs. 2, 4 Satz 3 bis 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 16 Satz 1 werden jeweils das Wort „Wählergruppe“ durch „Gruppe“ und das Wort „Wählergruppen“ durch „Gruppen“ ersetzt.
5.
In § 5 Abs. 4 wird in Satz 1 die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und in Satz 2 dem Wort „Absätze“ das Wort „die“ vorangestellt.
6.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
7.
In § 14 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Wegfall und Nachfolge eines Gewählten“
8.
In § 14 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
9.
In § 14 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
10.
In § 15 wird vor dem bisherigen Satz 1 folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wenn während einer Amtsperiode des Börsenrates aufgrund von wesentlichen Veränderungen der Teilnehmerstruktur, insbesondere durch Wegfall oder Hinzutreten eines Teilmarktes der European Energy Exchange, die Handelsteilnehmer nicht mehr angemessen im Börsenrat vertreten sind, kann der Börsenrat auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde die Neuwahl des Börsenrates beschließen. Der Börsenrat ist dann innerhalb eines Jahres unter Berücksichtigung einer angemessenen Vertretung der Handelsteilnehmer neu zu wählen.“
Der bisherige Satz 1 wird zu Absatz 2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Februar 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 3, S. 94
    Fsn-Nr.: 611

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. März 2009

    Fassung gültig bis: 15. März 2012