1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vollzitat: Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 130)

Gesetz
zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vom 16. April 2009

Der Sächsische Landtag hat am 11. März 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 18. Dezember 2008 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 466), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das Wort „Meinungsvielfalt“ durch die Wörter „Meinungs- und Angebotsvielfalt“ ersetzt.
2.
In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Darbietungen“ durch das Wort „Angeboten“ ersetzt.
3.
§ 1a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Darbietungen“ ersetzt durch das Wort „Angebote“.
 
 
cc)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Kein Rundfunk sind Angebote, die
 
 
 
1.
jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
 
 
 
2.
zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
 
 
 
3.
ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
 
 
 
4.
nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind,
 
 
 
5.
aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden, oder
 
 
 
6.
Eigenwerbekanäle sind.“
 
b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Rundfunkprogramm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten.
(3) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die neuen Absätze 4 bis 10.
 
d)
Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.
 
e)
Der bisherige Absatz 8 wird der neue Absatz 11 und wie folgt geändert:
Es werden nach dem Wort „Entgelt“ die Wörter „in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots“ angefügt.
 
f)
Der bisherige Absatz 9 wird der neue Absatz 12.
 
g)
Die bisherigen Absätze 11 bis 14 werden die neuen Absätze 13 bis 17.
4.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Fensterprogramme“ werden die Wörter „und Teleshoppingkanäle“ eingefügt.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Meinungsvielfalt“ durch die Wörter „Meinungs- und Angebotsvielfalt“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Meinungen“ die Wörter „und Angebote“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Meinungs-“ ein Komma und das Wort „Angebots-“ eingefügt.
6.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Meinungsvielfalt“ durch die Wörter „Meinungs- und Angebotsvielfalt“ ersetzt.
7.
In § 32 Abs. 7 Nr. 5 wird das Wort „Meinungsvielfalt“ durch die Wörter „Meinungs- und Angebotsvielfalt“ ersetzt.
8.
In § 38 Abs. 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „vergleichbare Telemedien“ die Wörter „und Teleshoppingkanäle“ eingefügt.
9.
In § 41 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Meinungsvielfalt“ durch die Wörter „Meinungs- und Angebotsvielfalt“ ersetzt.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 4 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Dresden, den 16. April 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 5, S. 130
    Fsn-Nr.: 72-29A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2009