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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Unterrichtung konsularischer Vertretungen über strafrechtlich begründete Freiheitsentziehungen gegen Angehörige ihres Staates

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Unterrichtung konsularischer Vertretungen über strafrechtlich begründete Freiheitsentziehungen gegen Angehörige ihres Staates vom 25. November 2002 (SächsJMBl. S. 154), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2005 (SächsJMBl. S. 60) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Unterrichtung konsularischer Vertretungen über strafrechtlich begründete Freiheitsentziehungen gegen Angehörige ihres Staates

Vom 25. November 2002

[Geändert durch VwV vom 3. Juli 2005 (SächsJMBl. S. 60) mit Wirkung vom 1. August 2005]

1.
Allgemeines; Mitteilungspflicht auf Verlangen des Betroffenen
 
Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland sind nach Artikel 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1971 II S. 1285, 1972 II S. 613, 1974 II S. 945, 1994 II S. 308) in Verbindung mit Nummer 135 Abs. 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), in Kraft gesetzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten ( VwV RiVASt) vom 22. November 1991 (SächsABl. Nr. 42 S. 5), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2001 (SächsABl. S. 1220), völkerrechtlich verpflichtet,
 
a)
die konsularische Vertretung des Entsendestaates auf Verlangen der betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten, wenn in deren Konsularbezirk eine Person dieses Staates festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihr anderweitig die Freiheit entzogen ist,
 
b)
jede von der betroffenen Person an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten und
 
c)
die betroffene Person unverzüglich über ihre Rechte aufgrund dieser Bestimmung zu unterrichten.
2.
Mitteilungspflicht ohne oder gegen den Willen des Betroffenen
 
a)
Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung der konsularischen Vertretung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen besteht gegenüber den in der Anlage aufgeführten Staaten nach den dort genannten Verträgen in Verbindung mit Nummer 135 Abs. 2 RiVASt.
 
b)
Die Mitteilungspflicht besteht in den unter Buchstabe a genannten Fällen auch dann,
 
 
aa)
wenn der Festgenommene die Vertretung seines Landes selbst benachrichtigt oder
 
 
bb)
wenn sich der ausländische Staatsangehörige freiwillig zum Vollzug gerichtlich angeordneter Entscheidungen stellt.
3.
Art und Weise der Unterrichtung
 
a)
Die ausländische Vertretung ist unverzüglich, in dringenden Fällen fernmündlich im voraus, über die Tatsache der Freiheitsentziehung zu unterrichten. Sofern der betroffene ausländische Staatsangehörige schriftlich die Zustimmung erklärt, können auch der Grund der Verhaftung und der gegen ihn erhobene Tatvorwurf mitgeteilt werden. Von einer weiter gehenden Unterrichtung der konsularischen Vertretung, auch durch Übersendung von Unterlagen, ist abzusehen. Zeigt sich eine konsularische Vertretung an zusätzlichen Mitteilungen interessiert, ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, mit dem Betroffenen Verbindung aufzunehmen.
 
b)
Die Mitteilung ist von einem Richter oder einem Beamten des höheren Dienstes, bei Justizvollzugsanstalten vom Anstaltsleiter oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und mit Höflichkeitsformeln (im internationalen Verkehr üblich sind z. B. „Sehr geehrte Damen und Herren“; „Mit vorzüglicher Hochachtung“) zu versehen. Der Unterschrift ist die Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnung) und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.
4.
Belehrung
 
Für die Belehrung sind die amtlich festgestellten Vordrucke zu verwenden. Auch das Einverständnis des Betroffenen zur Mitteilung des Tatvorwurfs ist von ihm durch Unterschrift zu bestätigen.
5.
Zuständigkeit
 
Die Benachrichtigung der ausländischen Vertretung und die Belehrung des Festgenommenen obliegen
 
a)
beim Vollzug von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung, beim Vollzug von vorläufiger Auslieferungshaft oder Auslieferungshaft sowie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG dem Richter, dem der Betroffene nach seiner Festnahme vorgeführt wird,
 
b)
beim Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung, Jugendarrest oder aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls der Justizvollzugsanstalt,
 
c)
bei einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt der Vollstreckungsbehörde, auch dann, wenn der Betroffene aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls vorübergehend in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde,
 
d)
in den übrigen Fällen der Behörde, die die freiheitsentziehende Maßnahme vollzieht.
6.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 25. November 2002

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

Anlage
(zu Nr. 2 Buchst. a)

  1.
Armenien – Die Mitteilungspflicht gegenüber den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken – UdSSR) resultiert aus Nummer 4 des Notenwechsels vom 23. Juli 1971 zum Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 233) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien vom 18. Januar 1993 (BGBl. II S. 169);
  2.
Aserbaidschan – siehe Nummer 1, jedoch in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidshan vom 13. August 1996 (BGBl. II S. 2471);
  3.
Belarus (Weissrussland) – siehe Nummer 1, jedoch in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus vom 5. September 1994 (BGBl. II S. 2533);
  4.
Dominica – Die Mitteilungspflicht gegenüber den früher zum britischen Hoheitsgebiet gehörenden Staaten beruht auf der Weitergeltung des Artikels 18 AbS. 1 des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 285);
  5.
Fidschi – siehe Nummer 4 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22. Oktober 1975 (BGBl. II S. 1739);
  6.
Georgien – siehe Nummer 1, jedoch in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien vom 21. Oktober 1992 (BGBl. II S. 1128);
  7.
Grenada – siehe Nummer 4 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war vom 12. März 1975 (BGBl. II S. 366);
  8
Griechenland – Artikel 3 AbS. 3 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1506);
  9.
Großbritannien und Nordirland – siehe Nummer 30;
10.
Guyana – siehe Nummer 4;
11.
Italien – Artikel 4 AbS. 4 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 950);
12.
Jamaika – siehe Nummer 4 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags im Verhältnis zu Jamaika vom 22. Dezember 1972 (BGBl. 1973 II S. 49);
13.
Kasachstan – siehe Nummer 1, jedoch in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan vom 19. Oktober 1992 (BGBl. II S. 1120);
14.
Kirgisistan – siehe Nummer 1, jedoch in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kirgistan vom 14. August 1992 (BGBl. II S. 1015);
15.
Lesotho – siehe Nummer 4;
16.
Malawi – siehe Nummer 4 in Verbindung mit der Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Konsularvertrag vom 13. Februar 1967 (BGBl. II S. 936);
17.
Malta – siehe Nummer 4;
18.
Mauritius – siehe Nummer 4 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags im Verhältnis zu Mauritius vom 27. Dezember 1972 (BGBl. 1973 II S. 50);
19.
Moldau, Republik – siehe Nummer 1, jedoch in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau vom 12. April 1996 (BGBl. II S. 768);
20.
Monaco – Artikel 16 des Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco vom 21. Mai 1962 (BGBl. II 1964 S. 1306); die Mitteilung ist an die Direktion der Justizdienste des Fürstentums Monaco, Monaco-Ville, Palais de Justice, zu richten;
21.
Russische Föderation – siehe Nummer 1, jedoch in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation vom 14. August 1992 (BGBl. II S. 1016);
22.
Spanien – Artikel 5 Buchst. d des Niederlassungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat vom 23. April 1970 (BGBl. 1972 II S. 1042); eine Mitteilung ist von Amts wegen nur dann zu bewirken, wenn der spanische Staatsangehörige nicht in der Lage ist, die Benachrichtigung der nächsten konsularischen Vertretung zu verlangen;
23.
St. Vincent und die Grenadinen – siehe Nummer 4;
24.
Swasiland – siehe Nummer 4;
25.
Tadschikistan – siehe Nummer 1, jedoch in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung und das Erlöschen von deutsch-sowjetischen Übereinkünften im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Republik Tadschikistan vom 3. März 1995 (BGBl. II S. 255);
26.
Tunesien – Artikel 36 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 1158); zu uterrichten ist die Botschaft der Tunesischen Republik oder das nächstgelegene tunesische Konsulat;
27.
Turkmenistan – Die Mitteilungspflicht resultiert aus Nummer 4 des Notenwechsels vom 23. Juli 1971 zum Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232);
28.
Ukraine – siehe Nummer 1, jedoch in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine vom 30. Juni 1993 (BGBl. II S. 1189);
29.
Usbekistan – siehe Nummer 1, jedoch in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan vom 26. Oktober 1993 (BGBl. II S. 2038);
30.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland – Artikel 18 Abs. 1 des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 285; 1976 II S. 1848); einschließlich Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Isle of Man, Kaiman-Inseln, Kanalinseln, Pitcairn, St. Helena (mit Ascension und Tristan da Cunha) Turks- und Caicos-Inseln;
31.
Zypern – siehe Nummer 4.

 

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2002 Nr. 12, S. 154
    Fsn-Nr.: 313-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2005

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2024