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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

Vom 1. März 2012

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von
 
a)
§ 73 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 2,
 
b)
§ 127 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 3,
 
c)
§ 68 Abs. 1 Nr. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 4,
 
d)
§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 1600 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens und des Familienrechts vom 27. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 627), hinsichtlich des Artikels 5,
 
e)
§ 145 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, hinsichtlich des Artikels 6,
 
f)
aa)
§ 147 Abs. 5, §§ 153 und 156 SächsBG, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
 
 
bb)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,
 
 
hinsichtlich des Artikels 7,
 
g)
§ 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in Verbindung mit § 108 SächsBG, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, hinsichtlich des Artikels 8,
 
h)
§ 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG, hinsichtlich des Artikels 9,
 
i)
§ 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG, hinsichtlich des Artikels 10,
 
j)
§ 36 Nr. 4 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 13,
 
k)
aa)
§ 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz – SächsAuslZuG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 143) geändert worden ist,
 
 
bb)
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 143) geändert worden ist,
 
 
cc)
§ 70 Abs. 2 Satz 2 SächsPolG,
 
 
hinsichtlich des Artikels 14,
 
l)
§ 13 Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 51 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 15,
 
m)
§ 8 Abs. 4 Nr. 2 SächsBRKG, hinsichtlich des Artikels 16,
 
n)
aa)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwOrgG,
 
 
bb)
§ 63 Abs. 1 Satz 4 SächsBRKG,
 
 
hinsichtlich des Artikels 17,
 
o)
§ 88 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 18,
 
p)
aa)
§ 88 Abs. 4 Nr. 1 und 5 SächsBO,
 
 
bb)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwOrgG,
 
 
hinsichtlich des Artikels 19,
 
q)
§ 88 Abs. 4 Nr. 7 SächsBO, hinsichtlich des Artikels 20,
 
r)
aa)
§ 8 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist,
 
 
bb)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwOrgG,
 
 
hinsichtlich des Artikels 22,
 
s)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 SächsVwOrgG, hinsichtlich des Artikels 23,
 
t)
aa)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwOrgG,
 
 
bb)
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) geändert worden ist,
 
 
hinsichtlich des Artikels 24,
2.
durch das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz und für Europa, das Staatsministerium für Kultus und Sport, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsVwOrgG, mit Zustimmung der Staatsregierung, hinsichtlich des Artikels 1,
3.
durch das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG, hinsichtlich des Artikels 11,
4.
durch das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG, hinsichtlich des Artikels 12,
5.
durch das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG, hinsichtlich des Artikels 21:

Artikel 1
Änderung der EVTZ-Zuständigkeitsverordnung

In § 1 der Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Zuständigkeitsverordnung – EVTZ-ZuVO) vom 2. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 78), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409) geändert worden ist, wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Polizeiorganisationsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO) vom 16. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Dienstbezirke
 
(1) Dienstbezirk des Landeskriminalamtes, des Polizeiverwaltungsamtes sowie des Präsidiums der Bereitschaftspolizei ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.
(2) Die Dienstbezirke der Polizeidirektionen werden, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt, wie folgt festgelegt:
 
1.
Polizeidirektion Chemnitz: Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Stadt Chemnitz,
 
2.
Polizeidirektion Dresden: Landeshauptstadt Dresden, Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
 
3.
Polizeidirektion Görlitz: Landkreise Bautzen und Görlitz,
 
4.
Polizeidirektion Leipzig: Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Stadt Leipzig,
 
5.
Polizeidirektion Zwickau: Vogtlandkreis und Landkreis Zwickau.
 
(3) Die Dienstbezirke der Polizeidirektionen werden für die autobahnpolizeilichen Aufgaben wie folgt festgelegt:
 
1.
Polizeidirektion Chemnitz:
 
 
a)
Bundesautobahn A 4 von der Landesgrenze (km 114,1) bis zur Anschlussstelle Berbersdorf,
 
 
b)
Bundesautobahn A 72 von der Anschlussstelle Stollberg-Nord bis zur Anschlussstelle Bundesautobahn A 72/B 175 in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe,
 
2.
Polizeidirektion Dresden:
 
 
a)
Bundesautobahn A 4 von der Anschlussstelle Berbersdorf bis zur Anschlussstelle Hermsdorf,
 
 
b)
Bundesautobahn A 13 vom Dreieck Dresden-Nord bis zur Landesgrenze (km 124,7),
 
 
c)
Bundesautobahn A 14 vom Dreieck Nossen bis zur Anschlussstelle Nossen-Ost,
 
 
d)
Bundesautobahn A 17 vom Dreieck Dresden-West bis zur Bundesgrenze,
 
3.
Polizeidirektion Görlitz: Bundesautobahn A 4 von der Anschlussstelle Hermsdorf bis zur Bundesgrenze,
 
4.
Polizeidirektion Leipzig:
 
 
a)
Bundesautobahn A 9 von der Landesgrenze (km 133,9) bis zur Landesgrenze (km 105,3), soweit sie sich auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen befindet,
 
 
b)
Bundesautobahn A 14 von der Anschlussstelle Nossen-Ost bis zur Landesgrenze (km 99,5), soweit sie sich auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen befindet,
 
 
c)
Bundesautobahn A 38 von der Landesgrenze (km 189,6) bis zum Dreieck Parthenaue,
 
 
d)
Bundesautobahn A 72 von der Anschlussstelle Bundesautobahn A 72/B 175 bis zum Kreuz Bundesautobahn A 38/Bundesautobahn A 72 in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe,
 
5.
Polizeidirektion Zwickau: Bundesautobahn A 72 von der Landesgrenze (km 15,7) bis zur Anschlussstelle Stollberg-Nord.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden das Komma sowie die Wörter „für die Kriminal- und Verkehrsprävention“ gestrichen.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus nehmen sie Aufgaben der Kriminal- und Verkehrsprävention wahr.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)“ durch die Wörter „13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427, 2438)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 11 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3510)“ die Wörter „geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 140),“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe „(GVG)“ werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Wörter „12a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)“ werden durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554)“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „1 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318)“ durch die Wörter „2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226)“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Landespolizeidirektion Zentrale Dienste “ durch das Wort „Polizeiverwaltungsamt “ ersetzt.
 
b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Dem Polizeiverwaltungsamt obliegen Informations- und Kommunikations-, Technik- und Verwaltungsaufgaben von landesweiter Bedeutung.
(2) Das Polizeiverwaltungsamt unterstützt die anderen Polizeidienststellen bei der Bewältigung von Einsatzlagen mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln in den Bereichen Information und Kommunikation sowie Kampfmittelbeseitigung.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 3.
 
e)
In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305, 1307)“ durch die Angabe „13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3034)“ ersetzt.
5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Präsidium der Bereitschaftspolizei
 
(1) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei unterstützt die Polizeidienststellen bei der Bewältigung von Einsatzlagen mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln der Einsatzeinheiten, der Technischen Dienste sowie der Fachdienste Polizeihubschrauberstaffel, Polizeireiterstaffel und Wasserschutzpolizei. Es plant und koordiniert den Einsatz eigener Kräfte und Mittel sowie der Einsatzzüge der Polizeidirektionen.
(2) Dem Präsidium der Bereitschaftspolizei obliegen, soweit es sich nicht um kriminalpolizeiliche Aufgaben handelt, die vollzugspolizeilichen Aufgaben
 
1.
auf Gewässern im Freistaat Sachsen sowie in den dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die durch Verordnung vom 26. August 2009 (SächsGVBl. S. 480) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
2.
auf der Bundeswasserstraße Elbe sowie in den Häfen, den Neben-, Ufer- und Werftanlagen an der Elbe, bis zur nächsten öffentlichen Straße.
 
(3) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei unterhält insbesondere für Zwecke der Unterstützung der Polizeidienststellen bei der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit ein Polizeiorchester.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Verordnung des Staatministeriums des Innern zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (DVO SächsGemO) vom 8. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 521), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2008 (SächsGVBl. S. 547), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Hauptstaatsarchiv“ durch das Wort „Staatsarchiv“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde
bei Grenzstreitigkeiten
 
Sofern nicht für alle Gemeinden, die durch eine Grenzstreitigkeit berührt werden, dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde die Entscheidung.“

Artikel 4
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatministeriums des Innern zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (DVO SächsLKrO) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 99), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 2
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Grenzstreitigkeiten

Für Grenzstreitigkeiten zwischen Landkreisen ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde zuständig.“

Artikel 5
Änderung der Verordnung
zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften

§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3) wird wie folgt gefasst:

„§ 6
Anträge auf Aufhebung einer Ehe;
Anfechtung der Vaterschaft

(1) Die Landesdirektion Sachsen ist antragsberechtigte Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist anfechtungsberechtigte Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für die Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft.“

Artikel 6
Änderung der Laufbahnverordnung
der Beamten des Polizeivollzugsdienstes

In Nummer 3 Position „Polizeipräsident“ der Anlage zu § 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes – SächsLVOPol) vom 22. November 1999 (SächsGVBl. S. 799), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2009 (SächsGVBl. S. 507, 508) geändert worden ist, werden die Wörter „der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste“ durch die Wörter „des Polizeiverwaltungsamtes“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung

In § 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 475) geändert worden ist, werden die Wörter „die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste“ durch die Wörter „das Polizeiverwaltungsamt“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung
über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

In § 1 Nr. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (ZuVOAnw) vom 25. April 1996 (SächsGVBl. S. 180), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 477) geändert worden ist, wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOmVwD) vom 31. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 429), wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Chemnitz“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
2.
In § 27 Abs. 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Landesdirektion“ das Wort „Sachsen“ eingefügt.
3.
In § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1, § 16 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 8. August 2011 (SächsGVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei“ durch die Wörter „Präsidium der Bereitschaftspolizei“ ersetzt.
2.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste“ durch die Wörter „das Polizeiverwaltungsamt“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „die Bereitschaftspolizeiabteilungen und das Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei,“ gestrichen.
3.
In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Aus- und Fortbildungsinstituts der sächsischen Polizei“ durch die Wörter „Präsidiums der Bereitschaftspolizei“ ersetzt.
4.
In § 37 Abs. 2 werden die Wörter „Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei“ durch die Wörter „Präsidium der Bereitschaftspolizei“ ersetzt.
5.
In § 52 Satz 2 werden die Wörter „am Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei“ durch die Wörter „beim Präsidium der Bereitschaftspolizei“ ersetzt.
6.
In § 63 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste“ durch die Wörter „das Polizeiverwaltungsamt“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst – SächsAPO-gtD) vom 21. April 2003 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 31 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403), wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
2.
In Anlage 1 wird jeweils das Wort „Landesdirektion“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
3.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Landesdirektion“ wird durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
b)
Die Wörter „Oberfinanzdirektion Chemnitz“ werden durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
4.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „Landesamt für Straßenbau“ werden jeweils durch die Wörter „Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.
 
b)
Das Wort „Landesdirektion“ wird jeweils durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
5.
In Anlage 4 werden die Wörter „Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen

In § 6 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen (SächsAPOgAV-Soz) vom 31. August 2011 (SächsGVBl. S. 346) wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540, 2010 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182, 184), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in § 38 das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
2.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „jeweils zuständigen Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Leipzig“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 wird das Wort „Chemnitz“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Sächsischen Aufenthalts- und
Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung

§ 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Sächsische Aufenthalts- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung – SächsAAZuVO) vom 22. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 39) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Chemnitz“ jeweils durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Chemnitz“ wird durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
 
b)
Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
 
 
„3.
für die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 SächsFlüAG und
 
 
4.
für die Verteilung der Asylbewerber und der Personen nach § 5 Nr. 4 SächsFlüAG.“
3.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird gestrichen.
 
b)
In dem neuen Satz 1 wird das Wort „Chemnitz“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO) vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (SächsGVBl. S. 350), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 3 wird das Wort „oberen“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
2
In den §§ 7 und 8 werden jeweils die Wörter „Die oberen und unteren“ durch die Wörter „Die obere und die unteren“ ersetzt.
3.
In § 10 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „unteren“ die Wörter „Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden“ eingefügt und die Wörter „oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden“ durch die Wörter „der Verwaltungsstab in der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

In § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung – SächsLRettDPVO) vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 15) geändert worden ist, werden die Wörter „Landesdirektion Leipzig“ durch die Wörter „oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZVO) vom 16. März 2011 (SächsGVBl. S. 55) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5
Bewilligungsstelle

 
(1) Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Vorschläge.
(2) Sie meldet den Mittelbedarf bis zum 15. Januar für das laufende Jahr an das Staatsministerium des Innern. Nach Zuweisung der Mittel durch das Staatsministerium des Innern leitet die Bewilligungsstelle eine Ausfertigung der Vorschlagslisten mit Bestätigungsvermerk zusammen mit der erforderlichen Anzahl von Dankurkunden an die mit der Übergabe Beauftragten weiter.
(3) Bewilligungsstelle ist bis zum 31. Dezember 2012 die Landesdirektion Sachsen.“
2.
In § 7 Satz 1 werden die Wörter „den Bewilligungsstellen“ durch die Wörter „der Bewilligungsstelle“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

In § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159) geändert worden ist, werden die Wörter „Landesdirektion Leipzig“ jeweils durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung – SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 299), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 werden die Wörter „Die oberen Bauaufsichtsbehörden nehmen“ durch die Wörter „Die obere Bauaufsichtsbehörde nimmt“ ersetzt.
2.
In § 4 werden die Wörter „Landesdirektion Leipzig“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung

In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung – SächsVStättVO) vom 7. September 2004 (SächsGVBl. S. 443), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, werden die Wörter „Landesdirektion Leipzig“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und
Prüfungsordnung vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAPO) vom 28. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 267) wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 6, Zeile III, Spalte „Ausbildungsstellen“ wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
2.
In Anlage 9, Zeile III, Spalte „Ausbildungsstellen“ wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Sächsischen Denkmalschutzförderungsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (Sächsische Denkmalschutzförderungsverordnung – SächsDSchföVO) vom 18. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 85, 259) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „den Landesdirektionen“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
2.
In § 2 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch das Wort „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
3.
In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „für die Bewilligung zuständige Landesdirektion“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
4.
In § 6 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung
zum Berufsbildungsgesetz

Die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152, 153), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 167), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Vermessungstechniker und Kartographen“ durch die Wörter „die Ausbildungsberufe der Geoinformationstechnologie“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „für Vermessungstechniker und Kartographen“ durch die Wörter „für die Ausbildungsberufe der Geoinformationstechnologie“ ersetzt.

Artikel 24
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. März 2012 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Aufgaben nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 18. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 985) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuständigkeit zur Durchführung der VwV Anschubfinanzierung vom 1. August 2007 (SächsGVBl. S. 393) außer Kraft.

(2) Die Artikel 2, 6, 7 und 10 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Dresden, den 1. März 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Marten

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung
Prof. Dr. Roland Wöller
Staatsminister

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 5, S. 173
    Fsn-Nr.: 20-23A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012