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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung

Vom 27. Juni 2012

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 7 Abs. 6, § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 6, § 38a Abs. 3 und § 62 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4 bis 9, Abs. 3 und 4 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist,
2.
§ 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA)

Artikel 2
Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO) vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Pflichtbereich und Wahlbereich“.
2.
In § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „von“ das Wort „Bundesfreiwilligendienst,“ eingefügt.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungs-verordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126)“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 567), die zuletzt durch Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „§ 29 SOGYA“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 1 SOGY“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 SOGYA“ ersetzt.
4.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 OAVO“ durch die Angabe „§ 37 SOGYA“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 SOGYA werden Grundkurse in beiden fortgeführten Fremdsprachen am Abendgymnasium mit je zwei Wochenstunden und am Kolleg mit je drei Wochenstunden und Grundkurse in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik am Abendgymnasium grundsätzlich mit je einer Wochenstunde unterrichtet.“
5.
In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „§ 14 SOGY“ durch die Angabe „§ 20 SOGYA“ ersetzt.
6.
In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 SOGY“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 4 SOGYA“ ersetzt.
7.
In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 3 sowie § 21 SOGY“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 sowie § 26 SOGYA“ ersetzt.
8.
In § 14 Abs. 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 6 SOGY“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 8 SOGYA“ ersetzt.
9.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
 
„§ 14a
Pflichtbereich und Wahlbereich
 
(1) Der Unterricht ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich.
(2) Schüler am Abendgymnasium können an Stelle der zweiten Fremdsprache aus den Fächern Kunst oder Musik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule bis zu zwei Fächer wählen, wenn sie
 
1.
eine Feststellungsprüfung in der Fremdsprache gemäß § 7 bestanden haben oder
 
2.
Unterricht in der Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 der Mittelschule oder des Gymnasiums besucht und mindestens die Note ,ausreichend’ im Real-schulabschluss oder in dem diesem gleichgestellten Schulabschluss erzielt haben.
 
(3) Schüler am Kolleg wählen aus den Fächern Kunst oder Musik, Sport und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule mindestens ein Fach.“
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„In einem nach der Versetzung in die Kursphase erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat, wenn er den Realschulabschluss oder einen gleichgestellten Schulabschluss noch nicht besitzt.“
 
b)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
11.
In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und 4 SOGY“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 8 und 9 SOGYA“ ersetzt.
12.
§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 7 wird der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
 
 
„8.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.“
13.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 7 SOGYA gilt entsprechend. § 25 Abs. 2 Satz 2 SOGYA gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausnahme auch für Grundkursfächer, die mit je einer Wochenstunde unterrichtet werden, gilt. § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 1 SOGYA gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt.“
14.
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 21 OAVO“ durch die Angabe „§ 46 SOGYA“ ersetzt.
15.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 bis 4, 7, 8 und 10 OAVO“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 1 bis 4, 7, 8 und 11 SOGYA“ ersetzt.
 
b)
In Satz 5 werden nach dem Wort „durchgängig“ die Wörter „mindestens zweistündig“ eingefügt.
16.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 4 OAVO“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 4 SOGYA“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 10 OAVO“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 11 SOGYA“ ersetzt.
17.
In § 27 wird die Angabe „§ 44 OAVO“ durch die Angabe „§ 69 SOGYA“ ersetzt.
18.
In § 28 wird die Angabe „§§ 45 bis 47 OAVO“ durch die Angabe „§§ 69 bis 72 SOGYA“ ersetzt.
19.
In § 29 wird die Angabe „§ 25 SOGY und die §§ 13, 14, 17 bis 20, 22, 26 bis 31, 33 bis 38 sowie 40 bis 43 OAVO entsprechend“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 2 bis 5, §§ 29, 30 Abs. 6, 8, 9 und 11, §§ 32, 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 6, §§ 47, 51 bis 56, 58 bis 63, 65 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 66 SOGYA entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt“ ersetzt.
20.
§ 30 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 30
Übergangsregelung
 
Für Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/13 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO) vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599) fort.“

Artikel 3
Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen (Prüfungsverordnung Waldorfschulen – WaldorfPVO) vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Übergangsregelung“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 27 wird die Angabe
„§ 28 Inkrafttreten und Außerkrafttreten“
eingefügt.
2.
In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „§ 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 567), die zuletzt durch Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 27 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348)“ ersetzt.
3.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 SOGYA“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Satz 1 OAVO“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 1 Satz 1 SOGYA“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 7 wird die Angabe „§ 23 Abs. 7 und 8 OAVO“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 7 und 8 SOGYA“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 10 Satz 2 OAVO“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 11 Satz 2 SOGYA“ ersetzt.
4.
In § 19 wird die Angabe „§ 22 OAVO“ durch die Angabe „§ 47 SOGYA“ ersetzt.
5.
In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 bis 5 OAVO“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 2 bis 5 SOGYA“ ersetzt.
6.
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 OAVO“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 SOGYA“ ersetzt.
7.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „der Abschnitte 10 bis 12 in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschule Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist“ durch die Angabe „des Teils 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374),“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 17, 23 Abs. 1, §§ 26, 28 Abs. 3, §§ 29 bis 31, 33, 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 bis 8 sowie §§ 37 und 38 OAVO“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 2, § 48 Abs. 1, §§ 51, 53 Abs. 3, §§ 54 bis 56, 58, 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 7 bis 10 sowie §§ 62 und 63 SOGYA“ ersetzt.
8.
Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:
 
„§ 27
Übergangsregelung
 
Für Schüler, die im Schuljahr 2011/12 zur Abiturprüfung zugelassen wurden und die Abiturprüfung wiederholen, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abiturprüfung an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen (Prüfungsverordnung Waldorfschulen – WaldorfPVO) vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), fort.“
9.
Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ durch die Angabe „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Schulordnung Förderschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 4 Satz 1 sowie § 33 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ gestrichen.
2.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Geburtsurkunde“ die Wörter „oder eine beglaubigte Kopie derselben“ eingefügt.
 
b)
In Satz 5 wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941)“ durch die Angabe „Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270)“ ersetzt.
3.
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Bildungsempfehlung“ die Angabe „, wenn die Pflicht zum Besuch der Förderschule aufgehoben wird oder gemäß Absatz 4 endet oder der Schüler voraussichtlich in einer anderen allgemein bildenden Schule nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung unterrichtet werden kann“ eingefügt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 229)“ durch die Angabe „§ 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374),“ ersetzt.
 
c)
In Satz 4 wird die Angabe „SOMIAP“ durch die Angabe „SOMIA“ ersetzt.
4.
In § 34 Abs. 5 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SOMIAP“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SOMIA“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Schulordnung
Mittel- und Abendmittelschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 259), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 8, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 70 Abs. 3 Satz 1 sowie § 76 Satz 3 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ gestrichen.
2.
In § 9 Abs. 2 wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374) geändert worden ist,“ ersetzt.
3.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 230) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348)“ ersetzt.
4.
In § 22 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1122)“ durch die Angabe „Artikel 13 Abs. 26 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599)“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Sächsischen Unterbringungsverordnung

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung (Sächsische Unterbringungsverordnung – SächsUVO) vom 18. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 945) wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276),“ durch die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348)“ ersetzt.

Artikel 7
Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 230),
2.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126) und
3.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als Leistungs- und Grundkursfach an Gymnasien in Trägerschaft der evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümer im Freistaat Sachsen (Verordnung zum Leistungs- und Grundkursfach Religion – RelVO) vom 17. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 493).

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2012

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 11, S. 348
    Fsn-Nr.: 710-1.75A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2012