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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Dienstaufgaben der FHSV/FHPol

Vollzitat: VwV Dienstaufgaben der FHSV/FHPol vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1094), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Art und Umfang der Dienstaufgaben der hauptamtlichen Fachhochschullehrer an der FHSV Meißen und der FH für Polizei Sachsen
(VwV Dienstaufgaben der FHSV/FHPol – DAVFH)

Vom 30. November 1999

I.
Geltungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Dienstaufgaben der hauptamtlichen Professoren, Dozenten, Lehrkräfte des höheren Polizeivollzugsdienstes und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Fachhochschullehrer) an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und der Fachhochschule für Polizei Sachsen.
II.
Begriffsbestimmungen
1
Dienstaufgaben der hauptamtlichen Fachhochschullehrer sind die den beiden Fachhochschulen übertragenen und unter Nummer III beschriebenen Aufgaben.
2
Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung der hauptamtlichen Fachhochschullehrer, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen durchzuführen.
3
Unter dem Deputat ist die Gesamtheit der dem einzelnen Fachhochschullehrer konkret übertragenen Dienstaufgaben zu verstehen.
4
Leistungsnachweise sind sowohl die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen als auch sonstige Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen.
5
Unter Begutachtung von Klausuraufgaben ist die Überprüfung der Aufgabentexte, Musterlösungen und Bewertungsschemata auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu verstehen.
6
Eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) umfasst 45 Minuten.
III.
Dienstaufgaben
1
Die Dienstaufgaben umfassen im Rahmen des § 2 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339) und des § 2 des Gesetzes über die Fachhochschule für Polizei Sachsen (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung folgende Aufgaben:
1.1
Durchführung von Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Übung, Seminar, Kolloquium, Arbeitsgemeinschaft, Exkursionen etc.) im Rahmen der Ausbildung und der den Fachhochschulen übertragenen weiteren Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
1.2
Übernahme von Lehrvertretungen,
1.3
Erstellung von Lehr- und Lernmitteln,
1.4
Erstellung/Betreuung und Bewertung von Leistungsnachweisen (insbesondere Klausuren, Seminar- und Hausarbeiten),
1.5
studienbegleitende fachliche Beratung der Studenten sowie Beratung von Studienbewerbern und -interessenten,
1.6
Mitwirkung an der Aufstellung und Fortschreibung von Studien- und Ausbildungsplänen sowie Entwicklung neuer Lehrkonzepte,
1.7
fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrbeauftragten,
1.8
Begleitung von berufspraktischen Studienzeiten,
1.9
Mitwirkung an der Zwischen- und Laufbahnprüfung: Erstellung und Bewertung von Zwischen- und Laufbahnprüfungsklausuren, Begutachtung von Klausuraufgaben, Prüfungsaufsicht, Abnahme von mündlichen Prüfungen, Teilnahme an Sitzungen der Prüfungsausschüsse,
1.10
Betreuung und Bewertung von Diplomarbeiten,
1.11
anwendungsorientierte Forschung,
1.12
Erstellung dienstlich veranlasster Gutachten,
1.13
Mitwirkung an der Hochschulselbstverwaltung: Übernahme von Leitungsfunktionen und von Funktionen als Hochschulbeauftragte, Teilnahme an Sitzungen der Gremien und Ausschüsse,
1.14
eigene Fortbildung,
1.15
Erledigung von Verwaltungsaufgaben (zum Beispiel Fachgruppenleitung, Mitwirkung am Zulassungsverfahren, Organisation von Veranstaltungen der Fachhochschule etc.),
1.16
Übernahme von Sonderaufgaben/Projekten;
 
an der FH für Polizei Sachsen zusätzlich:
1.17
Dienstsport und Übungsschießen.
2
Das Deputat wird für jede vollbeschäftigte hauptamtliche Lehrkraft für besondere Aufgaben auf studienjährlich 1 056 LVS (44 Arbeitswochen x 24 LVS), für die übrigen Fachhochschullehrer auf studienjährlich 792 LVS (44 Arbeitswochen x 18 LVS) festgesetzt.
3
Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben.
IV.
Rahmenregelungen
1
Die Lehrverpflichtung (Ziffer III Nr. 1.1) der Lehrkräfte für besondere Aufgaben soll studienjährlich nicht unter 670 LVS, die der übrigen Fachhochschullehrer nicht unter 500 LVS betragen (Sockellehrverpflichtung).
2
Der Umfang der Lehrverpflichtung soll bei Lehrkräften für besondere Aufgaben 8 LVS am Tag und 24 LVS in der Woche, bei den übrigen Fachhochschullehrern 6 LVS am Tag und 18 LVS in der Woche nicht überschreiten.
3
Die Lehrverpflichtung des Rektors der FHSV Meißen und des Rektors der FH für Polizei Sachsen wird auf 2 LVS in der Woche festgesetzt.
4
Die Regelung der übrigen Dienstaufgaben obliegt den Fachhochschulen in eigener Verantwortung.
5
Übererfüllungen der Deputate können aus unabweisbaren Gründen im Umfang von bis zu 10 vom Hundert auf das nächste Studienjahr übertragen werden und sind innerhalb von zwei Studienjahren auszugleichen.
6
Über Ausnahmen von Nummern 1 und 5 entscheidet das Staatsministerium des Innern auf begründeten Antrag des Rektors.
V.
Anrechnungstatbestände
1
Mit der Lehrverpflichtung abgegolten ist die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie die Erstellung der dazugehörenden Lehr- und Lernmittel, die Erstellung und Bewertung von Leistungsnachweisen – soweit nicht nach Nummer 4 anrechenbar – sowie die studienbegleitende fachliche Beratung der Studenten und die Prüfungsaufsicht.
2
Die Erfüllung der Lehrverpflichtung und die Übernahme von Lehrvertretungen werden auf das Deputat voll angerechnet.
3
Mit dem Faktor 1,5 werden angerechnet:
3.1
Lehrveranstaltungsstunden von Fachhochschullehrern, die in einem Studienjahr in nur einer Seminargruppe gehalten werden, sofern dieser Anteil an der Lehrverpflichtung mehr als 150 LVS beträgt oder
3.2
Vorlesungen für drei und mehr Seminargruppen gemeinsam oder
3.3
Lehrveranstaltungsstunden im Rahmen der Aus- und Fortbildung des höheren Dienstes und der Fortbildung des gehobenen Dienstes sowie vergleichbarer Angestellter, soweit das jeweils zuständige Fachressort diese Aufgaben übertragen oder deren Wahrnehmung im Hauptamt zugestimmt hat.
4
Im Übrigen wird auf das Deputat im nachfolgend angegebenen Umfang angerechnet:
Umfang
Nummer Dienstaufgabe Anrechnungsgröße
Dienstaufgabe Anrechnungsgröße
4.1 Erstellung von Zwischenprüfungs- und Laufbahnprüfungsklausuren
je Bearbeiterstunde (60 min)
2    LVS
4.2 Erstellung sonstiger Klausuren, die in APO oder Studienplan verbindlich vorgeschrieben sind
je Bearbeiterstunde (60 min)
1    LVS
4.3 Begutachtung von Klausuraufgaben
je Bearbeiterstunde (60 min)
0,5 LVS
4.4 Bewertung von Prüfungs- und sonstigen verbindlich vorgeschriebenen Klausuren
je Bearbeiterstunde (60 min)
0,1 LVS
4.5 Abnahme von mündlichen Prüfungen
(je Zeitstunde)
1    LVS
4.6 Betreuung und Bewertung einer Seminararbeit 1    LVS
4.7 Betreuung und Bewertung einer Hausarbeit 1,5 LVS
4.8 Beratung von Studienbewerbern und -interessenten
(je Zeitstunde)
1    LVS
4.9 Aufstellung und Fortschreibung von Studien- und Ausbildungsplänen sowie Lehrkonzepten
(je Zeitstunde)
0,5 LVS
4.10 fachliche Betreuung und Anleitung von Lehrbeauftragten (je Lehrbeauftragten und Monat) 1    LVS
4.11 Begleitung von berufspraktischen Studienzeiten
(je Zeitstunde)
0,5 LVS
4.12 Betreuung und Bewertung von Diplomarbeiten:
– Erstkorrektor
– Zweitkorrektor
– gegebenenfalls Drittkorrektor
15    LVS
3    LVS
5    LVS
4.13 anwendungsorientierte Forschung (je Zeitstunde) 0,5 LVS
4.14 dienstlich veranlasste Gutachten (je Zeitstunde) 0,5 LVS
4.15 Teilnahme an Senatssitzungen (je Sitzung) 2    LVS
4.16 Teilnahme an Sitzungen sonstiger Gremien und Ausschüsse
(je Sitzung)
1    LVS
4.17 eigene Fortbildung
(je Tag)
3,6 LVS bzw.
4,8 LVS (Lehrkräfte für besondere Aufgaben)
4.18 Erledigung von Verwaltungsaufgaben (je Zeit- oder Bearbeiterstunde) 0,5 LVS
4.19 Übernahme von Sonderaufgaben/Projekten
(je Zeitstunde)
0,5 LVS
4.20 Dienstsport und Übungsschießen an der FH für Polizei Sachsen (je Zeitstunde) 0,5 LVS
VI.
Ermäßigungstatbestände
1
Für die Mitwirkung an der Hochschulleitung werden folgende Ermäßigungen der Deputate und dementsprechend der Sockellehrverpflichtung gewährt:
2
Fachhochschullehrern ohne hinreichende Lehrerfahrung kann der Rektor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter im ersten Jahr seiner Tätigkeit eine Ermäßigung des Deputats und dementsprechend der Sockellehrverpflichtung um 15 vom Hundert gewähren.
3
Schwerbehinderten Fachhochschullehrern kann der Rektor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter eine Ermäßigung des Deputats und dementsprechend der Sockellehrverpflichtung nach Maßgabe des Schwerbehindertengesetzes gewähren.
4
Bei Erkrankungen ermäßigt sich das Deputat pro Krankheitstag um 3,6 LVS beziehungsweise 4,8 LVS bei Lehrkräften für besondere Aufgaben.
5
Zu gewährende Freistellungen aufgrund gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. Über sonstige Ermäßigungen entscheidet das Staatsministerium des Innern auf begründeten Antrag des Rektors.
VII.
Anwesenheitspflichten/Erholungsurlaub
1
Während der lehrveranstaltungs- und vorlesungsfreien Zeiten besteht keine Anwesenheitspflicht, soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben und die Erreichbarkeit gewährleistet sind. Der Rektor kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter die für den Studienbetrieb erforderlichen Präsenzzeiten festsetzen sowie die Anwesenheit einzelner Fachhochschullehrer anordnen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.
2
Erholungsurlaub ist grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeiten zu nehmen. Im Übrigen finden die für die Beamten und Angestellten geltenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
VIII.
Jahresbericht des Rektors
1
Der Rektor gewährleistet im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter die Erfüllung der Dienstaufgaben.
2
Nach Ablauf jeden Studienjahres berichtet der Rektor dem Staatsministerium des Innern, wie die Dienstaufgaben erfüllt worden sind, in einem Lehr- und Forschungsbericht analog §§ 12 und 35 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293).
IX.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verwaltungsvorschrift gilt ab dem Studienjahr 2000/2001.
2
Gleichzeitig wird die mit Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 1. Juni 1995 – Az.: 13-776/25 – genehmigte Richtlinie des Rektors der FHSV zur Regellehrverpflichtung (Deputatsregelung) vom 12. Juni 1995 aufgehoben.

Dresden, den 30. November 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 51, S. 1094
    Fsn-Nr.: 240-V99.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2000

    Fassung gültig bis: 31. August 2010