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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen vom 20. Dezember 1996 (MBl. SMK 1997 S. 4), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen

Az.:14-0500.20/191

Vom 20. Dezember 1996

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Verwaltungsvorschrift gilt für Lehrkräfte als Fachleiter an öffentlichen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs sowie an öffentlichen berufsbildenden Schulen, zu denen auch die Berufsbildenden Schulen für Behinderte gezählt werden.

(2) Die Verwaltungsvorschrift gilt für Lehrkräfte als Fachberater an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Abendgymnasien und Kollegs sowie an Förderschulen.

(3) Sie regelt darüber hinaus die Einrichtung von Fachbereichen an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs sowie an Beruflichen Schulzentren.

§ 2
Funktion und Stellung des Fachleiters

(1) Der Fachleiter unterstützt den Schulleiter bei der Sicherung eines geregelten und ordnungsgemäßen Schulablaufes durch die Leitung eines Fachbereiches. Darüber hinaus können ihm vom Schulleiter durch schriftliche Festlegung fachbereichsübergreifende schulfachliche Aufgaben zur Unterstützung des Schulleiters übertragen werden.

(2) Der Fachleiter trägt für die ihm obliegenden Aufgaben die Verantwortung und handelt gegenüber den Lehrkräften seines Fachbereiches im Auftrag des Schulleiters. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere nach § 42 SchulG bleiben davon unberührt.

§ 3
Aufgaben des Fachleiters

(1) Dem Fachleiter obliegt die Organisation und Koordination des Unterrichts im Fachbereich insbesondere durch:

1.
die Vorbereitung und Leitung der Dienstbesprechungen;
2.
die Erfassung und Klärung unterrichtsorganisatorischer Probleme im Sinne der Beratung der Lehrkräfte;
3.
die Mitwirkung bei der Beschaffung und beim Einsatz von Lehr- und Lernmitteln;
4.
die Mitwirkung bei der Erstellung von Prüfungsaufgaben sowie die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen;
5.
an berufsbildenden Schulen zusätzlich die Organisation des fachpraktischen Unterrichts und dessen Koordination mit dem fachtheoretischen Unterricht sowie die Abstimmung mit den Ausbildungs- und Praktikumsbetrieben.

(2) Zur Unterstützung des Schulleiters in Angelegenheiten der Leitung und Verwaltung der Schule können ihm darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:

1.
die Mitwirkung bei fachbereichsübergreifenden organisatorischen Planungen, zum Beispiel Schüleraufnahme, Klassenbildung, Einrichtung von Kursen in der gymnasialen Oberstufe, Blockunterricht, Praktika, Sicherheitsfragen;
2.
die Unterbreitung von Vorschlägen für die Lehrauftragsverteilung;
3.
die Aufsicht über Stoffverteilungspläne, Klassen-, Kurs- und Notenbücher im Sinne der Einhaltung der Lehrpläne;
4.
die Koordination schulinterner Maßnahmen der Lehrerfortbildung;
5.
die Koordination außerunterrichtlicher Veranstaltungen der Schule, zum Beispiel Wettbewerbe, Schulfahrten, Exkursionen, Schüleraustausch;
6.
die Mitwirkung im Bereich Schulhaushalt und -statistik;
7.
an berufsbildenden Schulen zusätzlich die Zusammenarbeit mit den Partnern der beruflichen Bildung;

(3) Dem Fachleiter können daneben weitere administrative, schulorganisatorische oder fachbereichsübergreifende schulfachliche Aufgaben übertragen werden; dazu gehören insbesondere:

1.
die Klärung von Angelegenheiten der Schüler, gegebenenfalls mit den Erziehungsberechtigten und mit den für die berufliche Ausbildung Mitverantwortlichen, wenn sie den Fachbereich betreffen;
2.
die Zusammenarbeit des Fachbereiches mit anderen Schulen.

§ 4
Einrichtung von Fachbereichen

(1) Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs können in einen sprachlichen, einen mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, einen gesellschaftswissenschaftlichen und einen musischen Fachbereich gegliedert werden.

(2) Berufliche Schulzentren können nach Schularten und der Berufsfeldern/Berufsbereichen und der Berufsschwerpunkten und/oder Bildungsgängen unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtung und der schulorganisatorischen Gegebenheiten in Fachbereiche gegliedert werden.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde legt nach Prüfung des vom Schulleiter eingereichten Vorschlages die Fachbereiche in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Fachleiterstellen fest. Jedes Unterrichtsfach und der jeder Bildungsgang wird einem Fachbereich zugeordnet.

§ 5
Funktion und Stellung des Fachberaters

(1) Der Fachberater unterstützt die Schulaufsichtsbehörde insbesondere bei der Aufsicht und Beratung der öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft sowie der Lehrer, bei der lokalen und regionalen Lehrerfortbildung und bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträgern. Er nimmt dabei nach Weisung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die in § 6 beschriebenen Aufgaben wahr.

(2) Der Fachberater ist berechtigt, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Weisungen zu geben.

§ 6
Aufgaben des Fachberaters

(1) Dem Fachberater werden folgende Aufgaben bei der Aufsicht und Beratung übertragen:

1.
die Beratung der Schulaufsichtsbehörden und der Schulen in methodisch-didaktischen, fachlichen und gegebenenfalls schulartspezifischen Angelegenheiten;
2.
die Mitwirkung bei der Beratung der einzelnen Lehrkräfte in methodisch-didaktischen und fachlichen Fragen;
3.
die Beratung der Schulaufsichtsbehörden, der Schulen, der Schulträger, der Partner der beruflichen Bildung unter anderem bei der Einrichtung und Ausstattung der Schulen, zum Beispiel mit Lehr- und Lernmitteln sowie bei der Einrichtung von Klassenräumen, Fachunterrichtsräumen und Werkstätten;
4.
die Mitwirkung und Beratung bei der weiteren Ausgestaltung des Faches, des Bildungsganges oder der jeweiligen Schulart;
5.
die Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung von Schulprüfungen;
6.
die Mitwirkung bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen;
7.
die Mitwirkung bei der Zusammenarbeit zwischen den Schularten;
8.
an den berufsbildenden Schulen zudem die Beratung der Schulaufsichtsbehörden und der Schulen bei der Zusammenarbeit mit den Partnern der beruflichen Bildung.

(2) Der Fachberater nimmt darüber hinaus folgende Aufgaben wahr:

1.
die Mitwirkung bei Planung, Vorbereitung, Auswertung und gegebenenfalls auch Durchführung von lokalen und regionalen Fortbildungsveranstaltungen;
2.
die Mitwirkung bei Lehrerkonferenzen, insbesondere Fachkonferenzen, zu Fortbildungsfragen;
3.
die Erstellung oder Mitwirkung bei der Erstellung von Analysen und Konzepten zu methodisch-didaktischen und fachlichen Angelegenheiten;
4.
die Mitwirkung bei der Begleitung von Schul- und Modellversuchen;
5.
die Mitwirkung bei der Evaluation, Überarbeitung und Erstellung von Lehrplänen sowie deren Einführung und Umsetzung;
6.
die Beratung und Unterstützung der Schulen in sonderpädagogischen Fragen;
7.
die Mitwirkung bei der Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Förderschule und bei der Festlegung des geeigneten Förderschultyps;
8.
im Förderschulbereich die Mitwirkung in allen Fragen, in denen aufgrund medizinischer Befunde besondere pädagogische Maßnahmen erforderlich erscheinen oder sonderpädagogische Maßnahmen notwendig sind.

§ 7
Einsatz von Fachberatern

(1) An allgemeinbildenden Schulen und an Förderschulen werden Fachberater schulübergreifend und schulartspezifisch für Unterrichtsfächer oder Fächergruppen eingesetzt.

(2) An berufsbildenden Schulen werden Fachberater schulübergreifend für Unterrichtsfächer oder Fächergruppen, Berufsfelder/Berufsbereiche und oder Berufsschwerpunkte und der Schularten eingesetzt.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 1996

In Vertretung
Portune
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1997 Nr. 1, S. 4
    Fsn-Nr.: 710-V96.13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2008