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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Heilfürsorgeverordnung

Vollzitat: Sächsische Heilfürsorgeverordnung vom 20. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 86)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte
(Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO)

Vom 20. Februar 2014

Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

1.
§ 147 Abs. 5, § § 153 und 156 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 880) geändert worden ist,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Adressatenkreis

(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 153 SächsBG und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes nach § 156 SächsBG erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung angerechnet.

§ 2
Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

(1) Die Heilfürsorge umfasst

1.
Ärztliche Behandlung, einschließlich Psychotherapie (§ 5),
2.
Zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz (§ § 6, 7),
3.
Arznei- und Verbandmittel (§ 8),
4.
Heilmittel (§ 9),
5.
Hilfsmittel (§ 10),
6.
Krankenhausbehandlung, stationäre und ambulante Hospizleistungen (§ 11),
7.
Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, palliative ambulante Versorgung (§ 12),
8.
Familien- und Haushaltshilfe (§ 13),
9.
Künstliche Befruchtung (§ 14),
10.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ § 15 bis 18),
11.
Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 19),
12.
Vorbeugende Gesundheitsfürsorge (§ 20),
13.
Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 21),
14.
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 22),
15.
Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation (§ 23),
16.
Fahrt- und Transportkosten (§ 24),
17.
Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen (§ 25).

(2) 1Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich angemessen sein; Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und die Wirksamkeit sowie der therapeutische Nutzen nachgewiesen sind. 2Die Richtlinien nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Begutachtungsrichtlinie Vorsorge und Rehabilitation des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. einschließlich der Umsetzungsempfehlungen vom Oktober 2005 mit Aktualisierungen Februar 2012, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Heilfürsorgeleistungen werden ohne Kostenbeteiligung der Heilfürsorgeberechtigten gewährt, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(4) Über die nach dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen können im erforderlichen Umfang Verträge mit Leistungserbringern geschlossen werden.

(5) 1Die Kosten von nicht in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung übernommen werden. 2Art und Umfang dieser Leistungen sowie die Voraussetzungen ihrer Gewährung werden durch das Staatsministerium des Innern bestimmt, soweit keine Zuständigkeit gemäß § 14 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gegeben ist. 3In dringend notwendigen Einzelfällen ist eine Gewährung durch die Heilfürsorgestelle möglich.

(6) 1Heilfürsorgeberechtigte erhalten die Heilfürsorgeleistungen als Sach- und Dienstleistungen. 2Sofern eine unmittelbare Kostenübernahme nicht möglich ist, werden die den Heilfürsorgeberechtigten entstandenen Kosten für die nach dieser Verordnung zustehenden Leistungen gegen Vorlage der Originalrezepte und -rechnungen erstattet. 3Die Kostenerstattung wird nur gewährt, wenn sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt wird, die auf das Jahr des Entstehens der erstattungsfähigen Aufwendungen folgen. 4Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

(7) 1Heilfürsorgeberechtigte können eine elektronische Gesundheits-/Krankenversichertenkarte erhalten. 2Die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a SGB V finden entsprechend Anwendung für Heilfürsorgeberechtigte.

§ 3
Genehmigung

1Sofern in dieser Verordnung als Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Heilfürsorge eine Genehmigung vorgesehen ist, ist diese grundsätzlich vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistung einzuholen. 2Wurde die Einholung der vorherigen Genehmigung schuldhaft versäumt, werden die Kosten der Leistung nicht übernommen. 3Bei der Antragstellung sind die von der nach § 28 zuständigen Stelle vorgegebenen Vordrucke oder die im Bereich der Sozialversicherungsträger verwendeten Vordrucke zu verwenden. 4Über die medizinische Notwendigkeit der Leistungen können Gutachten erstellt oder angefordert werden. 5Vorrangig soll die Begutachtung durch Polizei- oder Amtsärzte erfolgen.

§ 4
Träger der Heilfürsorge

Die Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge zu gewährenden Leistungen werden durch den jeweiligen Dienstherrn des Heilfürsorgeberechtigten getragen.

Zweiter Abschnitt
Heilfürsorgeleistungen

§ 5
Ärztliche Behandlung, einschließlich Psychotherapie

(1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

(2) 1Heilfürsorgeberechtigte können sich von jedem Arzt beraten, untersuchen und behandeln lassen, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt oder bereit ist, die Behandlung zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. 2Polizeivollzugsbeamte können sich auch von Polizeiärzten ärztlich beraten, untersuchen und behandeln lassen. 3Wird ohne zwingenden Grund nicht der nächsterreichbare Arzt in Anspruch genommen, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Heilfürsorgeberechtigten zu tragen.

(3) 1Polizeianwärter oder Polizeivollzugsbeamte, die sich in geschlossenen Einsätzen befinden, sollen vom Zeitpunkt der Bereithaltung bis zur Beendigung des Einsatzes von Polizeiärzten oder Vertragsärzten beraten, untersucht und behandelt werden. 2Ist das Aufsuchen des Polizeiarztes oder des Vertragsarztes bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder ist eine fachärztliche Behandlung, Zahnbehandlung oder die Überweisung in ein Krankenhaus notwendig, kann unter der Voraussetzung des Absatzes 2 ein anderer Arzt in Anspruch genommen werden.

(4) Kosten für Leistungen eines Heilpraktikers werden entsprechend den § § 9 und 57 sowie Anlage 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 626), die durch Verordnung vom 30. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 851) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu dem jeweiligen Bemessungssatz übernommen.

(5) 1Für psychotherapeutische Behandlungen gilt § 28 Abs. 3 SGB V entsprechend. 2Die Kostenübernahme für diese psychotherapeutische Behandlung bedarf der Genehmigung.

§ 6
Zahnärztliche Behandlung

(1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf zahnärztliche Behandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Zahn-, Mund- und Kieferkrankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) erbracht werden. 3§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Wählen Heilfürsorgeberechtigte bei Zahnfüllungen eine über den in Absatzes 1 Satz 2 bestimmten Umfang hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. 2In diesen Fällen ist von der Heilfürsorge die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen, es sei denn, es werden intakte plastische Füllungen ausgetauscht. 3In Fällen des Satzes 1 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Heilfürsorgeberechtigten zu treffen.

(3) 1Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen gehören nicht zu den zahnärztlichen Behandlungen nach Absatzes 1. 2Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Heilfürsorge diese Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt.

(4) 1Heilfürsorgeberechtigte, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hatten, haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. 2Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.

(5) Parodontosebehandlungen, kieferorthopädische Behandlungen und Behandlungen von Kiefererkrankungen bedürfen der vorherigen Genehmigung.

§ 7
Zahnersatz

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen).

(2) 1Heilfürsorgeberechtigte erhalten befundbezogene Festzuschüsse nach § 55 in Verbindung mit § 56 SGB V. 2Es wird der doppelte Festzuschuss, höchstens in Höhe der tatsächlich bei der Regelversorgung entstandenen Kosten, übernommen. 3Die Mehrkosten haben Heilfürsorgeberechtigte selbst in vollem Umfang zu tragen. 4Dazu ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Heilfürsorgeberechtigten zu treffen.

(3) Die Versorgung mit Zahnersatz, einschließlich Suprakonstruktionen, bedarf der Genehmigung.

§ 8
Arznei- und Verbandmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen und nach dem Arzneimittelgesetz verkehrsfähigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig und nicht nach § 34 Abs. 1, 3 und 4 SGB V oder aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten.

(3) Für vom Heilpraktiker verordnete oder verabreichte Arznei- und Verbandmittel werden die Kosten entsprechend § 21 Abs. 2 SächsBhVO zu dem jeweiligen Bemessungssatz entsprechend § 57 SächsBhVO erstattet.

§ 9
Heilmittel

(1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit sie nicht entsprechend § 34 Abs. 1, 3 und 4 SGB V ausgeschlossen sind. 2Heilmittel sind Maßnahmen der physikalischen, podologischen und ergotherapeutischen sowie der Stimm-, Sprech- und Sprach-Therapie. 3Die Richtlinie gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V findet entsprechend Anwendung auf den Anspruch der Heilfürsorgeberechtigten auf Heilmittel.

(2) Wird ohne zwingenden Grund nicht der nächstgelegene Leistungserbringer in Anspruch genommen, hat der Heilfürsorgeberechtigte die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 10
Hilfsmittel

(1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder entsprechend § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. 2Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. 3Hilfsmittel, die sich für eine Weiterverwendung eignen, können auch leihweise überlassen werden. 4Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte sowie für Pflege- und Reinigungsmittel werden nicht übernommen und nicht erstattet. 5Wählen Heilfürsorgeberechtigte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, sind die Mehrkosten und dadurch erforderliche höhere Folgekosten selbst zu tragen.

(2) 1Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. 2Brillengläser und Kontaktlinsen dürfen für die Erstausstattung nur aufgrund einer augenärztlichen Verordnung beschafft werden. 3Lichtschutzgläser und Kontaktlinsen bedürfen auch bei Folgebeschaffungen einer ärztlichen Verordnung. 4Der Nachweis hierfür ist vom Heilfürsorgeberechtigten zu erbringen. 5Heilfürsorgeberechtigte haben die Wahl zwischen Brillengläsern aus Kunststoff oder Silikat. 6Die Kosten einer einfachen Entspiegelung werden bis zur Höhe von 10 EUR pro Glas übernommen. 7Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. 8Wählen Heilfürsorgeberechtigte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor, zahlt die Heilfürsorge als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens einen Betrag, den sie für Brillengläser aus Kunststoff aufzuwenden hätte. 9Kosten für Zweitbrillen werden nicht übernommen.

(3) 1Für ein Hilfsmittel, für das ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt ist, werden die Kosten nur bis zu dieser Höhe übernommen. 2Sind für Hilfsmittel zwischen den jeweiligen Leistungserbringern und einem Träger der gesetzlichen Krankenkassen Preise nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB V vereinbart worden, gelten diese als angemessen. 3Die Kosten der übrigen Hilfsmittel werden nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 Satz 1 übernommen. 4Für ärztlich verordnetes orthopädisches Schuhwerk wird nur der Betrag übernommen, der den in § 23 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 SächsBhVO genannten Betrag übersteigt.

(4) Hilfsmittel nach Absatzes 3 Satz 3, deren Kosten 150 EUR übersteigen, sowie orthopädisches Schuhwerk und Hörhilfen bedürfen der Genehmigung.

§ 11
Krankenhausbehandlung, stationäre und ambulante Hospizleistungen

(1) 1Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär sowie vor- und nachstationär entsprechend § 115a SGB V, ambulant entsprechend § 115b Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SGB V und ambulant spezialfachärztlich entsprechend § 116b SGB V erbracht. 2Die vollstationäre Behandlung wird in entsprechend § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern gewährt, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. 3Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus in Anspruch genommen, können Heilfürsorgeberechtigten die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. 4In besonders begründeten Fällen kann die Behandlung mit Genehmigung auch in anderen zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.

(2) In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung eine Behandlung auch in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.

(3) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen im Rahmen von § 2 Abs. 2 und § 18 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Rahmen von § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder ambulanter Versorgung in Hospizen, in denen eine palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie des Heilfürsorgeberechtigten nicht erbracht werden kann. 2Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarten Zuschüssen für das jeweilige Jahr. 3§ 39a SGB V gilt entsprechend.

(5) 1Die Kosten für alle notwendigen Maßnahmen bei Organtransplantationen sowie für Gewebespenden und deren Registrierungen werden übernommen. 2Dies gilt sowohl für die Kosten des heilfürsorgeberechtigten Empfängers als auch für die Kosten des nicht heilfürsorgeberechtigten Spenders oder vorgesehenen Spenders. 3Ebenfalls übernommen werden der vom Spender oder vom vorgesehenen Spender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt. 4§ 3a Abs. 2 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGB l S. 1601, 1608) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 8 Abs. 2b des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 ) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 27 Abs. 1a und § 44a SGB V gelten entsprechend.

§ 12
Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie,
palliative ambulante Versorgung

(1) 1Heilfürsorgeberechtigte erhalten in ihrem Haushalt neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. 3Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. 4Der Anspruch besteht für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. 5In begründeten Ausnahmefällen kann die häusliche Krankenpflege jedoch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden, wenn dies aus den in Satz 1 oder Satz 2 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den kranken Heilfürsorgeberechtigten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(3) Bei schwerer psychischer Erkrankung haben Heilfürsorgeberechtigte Anspruch auf Soziotherapie entsprechend § 37a SGB V.

(4) Eine spezialisierte palliative ambulante Versorgung wird auf der Grundlage von § 37b SGB V gewährt.

(5) 1Die jeweils notwendigen Aufwendungen werden bis zur Höhe der Kostensätze, die zwischen den Ersatzkassen und den jeweiligen Leistungserbringern vereinbart wurden, übernommen. 2Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt des erkrankten Heilfürsorgeberechtigten lebende Personen werden nicht übernommen.

(6) Die Versorgung erfolgt auf Antrag und mit Genehmigung.

§ 13
Familien- und Haushaltshilfe

(1) 1Familien- und Haushaltshilfen werden auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung zur notwendigen Weiterführung des Haushalts gewährt, wenn

1.
der sonst den Haushalt führende Heilfürsorgeberechtigte wegen einer notwendigen stationären Krankenhausbehandlung, einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung den Haushalt nicht weiterführen kann,
2.
im Haushalt mindestens eine gemäß den §§ 2 und 3 SächsBhVO beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

2Dies gilt außer bei Rehabilitationsmaßnahmen in besonderen Fällen auch für die ersten 28 Tage nach Ende einer stationären Unterbringung oder der Durchführung einer ambulanten Operation und bei Alleinstehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist.

(2) Die Voraussetzung einer stationären Unterbringung nach Absatzes 1 Satz 1 ist für die Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe dann nicht erforderlich, wenn nach begründeter ärztlicher Bescheinigung eine sonst wegen Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit angezeigte stationäre Unterbringung durch die Familien- und Haushaltshilfe vermieden oder verkürzt werden kann und dadurch Kosten eingespart werden.

(3) Der Anspruch ist auf die Übernahme der in § 35 Abs. 4 Satz 1 SächsBhVO genannten Beträge und Aufwendungen beschränkt.

(4) Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, werden die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe übernommen.

(5) Die Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe sowie die Kostenerstattung für eine ersatzweise Unterbringung nach Absatzes 4 bedürfen der Genehmigung.

§ 14
Künstliche Befruchtung

Die Heilfürsorgeleistungen für eine künstliche Befruchtung werden entsprechend § 27a SGB V gewährt.

§ 15
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne dieser Vorschrift sind

1.
ambulante und stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen,
2.
ambulante und stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen,
3.
ambulante und stationäre Anschlussrehabilitationen unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt,
4.
ambulante und stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen,
5.
Nach- und Festigungskuren bei Geschwulsterkrankungen,
6.
ergänzende Leistungen zur Rehabilitation gemäß § 43 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Nachsorgeleistungen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung im Anschluss an eine durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme.

§ 16
Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen

(1) 1Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind erfüllt, wenn durch schwere Erkrankung oder ein erhebliches chronisches Leiden oder einen Unfall die Gesundheit gefährdet, gemindert oder aufgehoben ist, dieser Zustand durch andere geeignete ambulante oder stationäre Behandlungsmaßnahmen, insbesondere am Wohnort, nicht beseitigt werden kann und die Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist. 2Die Vorlage der persönlichen Voraussetzungen wird durch eine polizei- oder amtsärztliche Stellungnahme festgestellt. 3Bestandteil der Vorlage der persönlichen Voraussetzungen ist zudem die schriftlich erklärte Bereitschaft des Anspruchsberechtigten, im Fall der Leistungsbewilligung nach Inanspruchnahme der Rehabilitationsleistung an notwendigen Maßnahmen der polizei- oder amtsärztlich veranlassten nachsorgerischen Betreuung für die Dauer eines Jahres teilzunehmen.

(2) 1Wiederholungsmaßnahmen können nicht vor Ablauf von vier Jahren aus Heilfürsorgemitteln erbracht werden. 2Von der Regelung darf nur abgesehen werden

1.
nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung mit der Notwendigkeit einer Anschlussrehabilitation oder
2.
wenn bei schwerer chronischer Erkrankung oder einem Unfall nach einer polizei- oder amtsärztlichen Stellungnahme aus zwingenden medizinischen Gründen eine Rehabilitationsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

(3) 1Voraussetzung für die Übernahme von Kosten bei einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme für das begleitende, nicht behandlungsbedürftige Kind ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Versorgung des Kindes anderweitig nicht abgesichert werden kann. 2Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 3Die Mitnahme anderer Begleitpersonen im Zusammenhang mit einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation wird nur aufgrund einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung gewährt.

(4) 1Rehabilitationsmaßnahmen werden nicht gewährt, wenn ein Antrag auf Entlassung gestellt wurde, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt. 2Dies gilt nicht, wenn durch die Schwere der Erkrankung eine entsprechende Maßnahme erforderlich wird.

§ 17
Auswahl der Rehabilitationseinrichtung

1Zur Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation ist diejenige Einrichtung auszuwählen, die für die Behandlung der Gesundheitsbeeinträchtigung besonders geeignet ist. 2Rehabilitationsmaßnahmen werden grundsätzlich in Einrichtungen nach § 111 Abs. 1 und § 111a SGB V oder nach § 15 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt. 3In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Behandlung in einer anderen geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. 4Sofern der Freistaat Sachsen mit Behandlungseinrichtungen Verträge zur Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation abgeschlossen hat, sind diese Einrichtungen dem Grunde nach primär bei der Auswahl zu berücksichtigen. 5Wünscht ein Heilfürsorgeberechtigter die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in einer bestimmten Einrichtung, so kann dem entsprochen werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. 6Die Mehrkosten dafür sind in vollem Umfang von dem Heilfürsorgeberechtigten zu tragen. 7Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich in wohnortnahen Einrichtungen zu erbringen.

§ 18
Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

(1) 1Die Heilfürsorgestelle bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen sollen für längstens 20 Behandlungstage, stationäre Leistungen für längstens drei Wochen erbracht werden. 3Die Behandlungsdauer bei Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen und bei Behandlungsmaßnahmen bei psychosomatischen Erkrankungen richtet sich nach aktuellen Fachempfehlungen und bedarf im Zweifelsfall der ärztlichen Bestätigung. 4Die Verlängerung einer Behandlungsmaßnahme ist rechtzeitig mit einer ärztlichen Begründung zur Notwendigkeit der Fortführung der Behandlung durch die Rehabilitationseinrichtung bei der Heilfürsorgestelle zu beantragen. 5Die Heilfürsorgestelle holt im Zweifelsfall eine polizei- oder amtsärztliche Stellungnahme ein.

(2) Bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden folgende Aufwendungen nach Genehmigung durch die Heilfürsorge übernommen:

1.
der niedrigste Vergütungssatz dieser Einrichtung oder der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialversicherungsträger aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellt,
2.
die während einer Rehabilitationsmaßnahme anfallenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten für das begleitende, nicht behandlungsbedürftige Kind oder eine sonstige medizinisch notwendige Begleitperson bis zu einem Betrag von 35 EUR pro Tag.

(3) Heilfürsorgeberechtigte, die eine stationäre Leistung nach § 15 Nr. 1 bis 5 in Anspruch nehmen, leisten eine Zuzahlung von 10 EUR pro Tag, längstens für 28 Kalendertage.

(4) 1Eine nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse erforderliche, nur im Ausland durchführbare Rehabilitationsmaßnahme kann genehmigt werden. 2Sie kann in der Regel nur in Orten durchgeführt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 SächsBhVO im Heilkurorteverzeichnis Ausland aufgeführt sind.

§ 19
Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) 1Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen die Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege nach Maßgabe des Absatzes 2 übernommen. 2Die § § 48 bis 56 SächsBhVO finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben, erhalten die Pflegeleistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. 2Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten die Pflegeleistungen nach dem jeweiligen Bemessungssatz entsprechend § 57 SächsBhVO.

(3) 1Pflegeleistungen werden auf Antrag des Heilfürsorgeberechtigten gewährt. 2Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt durch die soziale oder private Pflegekasse. 3Das ausgestellte Gutachten sowie die erstatteten Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung sind von den betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der zuständigen Heilfürsorgestelle anzuzeigen.

§ 20
Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

(1) Heilfürsorgeberechtigten werden Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge gewährt.

(2) Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören:

1.
vertraglich vereinbarte Schutzimpfungen,
2.
Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß § 25 SGB V.

(3) Leistungen zur Verhütung von Krankheiten während eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts werden nicht gewährt.

§ 21
Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

1Heilfürsorgeberechtigte haben entsprechend § 24 SGB V Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung. 2§ 17 Satz 3, § 18 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 22
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

(1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe. 2Die ärztliche Betreuung schließt die Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge ein.

(2) 1Wird die Heilfürsorgeberechtigte zur stationären Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen, hat sie für sich und das gesunde Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung. 2Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. 3§ 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Bei Aufnahme in eine von Hebammen geleitete Einrichtung gelten die in den Vereinbarungen des Verbandes der Ersatzkassen e. V. aufgeführten Kostensätze.

(3) 1Die Heilfürsorgeberechtigte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. 2§ 12 Abs. 2, 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) 1Die Heilfürsorgeberechtigte hat die in § 13 genannten Ansprüche unter den dort festgelegten sonstigen Voraussetzungen, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. 2Dies gilt auch im Falle einer Hausentbindung.

(5) Für die Heilfürsorgeleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gelten die für die übrigen Heilfürsorgeleistungen bestehenden Vorschriften entsprechend, soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 23
Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation

1Heilfürsorgeleistungen zum Zwecke der Empfängnisverhütung werden entsprechend § 24a Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 SGB V gewährt. 2§ 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Heilfürsorgeleistungen bei einem beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch und einer Sterilisation werden entsprechend § 24b SGB V mit der Maßgabe gewährt, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht.

§ 24
Fahrt- und Transportkosten

(1) 1Kranken- und Rettungsfahrten werden aufgrund einer ärztlichen Verordnung durchgeführt. 2Ein Eigenbehalt ist nicht zu entrichten.

(2) Für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug werden den Heilfürsorgeberechtigten bei

1.
Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen nach den § § 11 und 13, soweit sie 10 EUR je einfache Fahrt übersteigen,
2.
Durchführung einer genehmigten Maßnahme nach § 15 und § 21,
3.
Serienbehandlungen im Zusammenhang mit einer Chemo- oder Strahlentherapie, Dialysefahrten

die Fahrtkosten erstattet.

(3) 1Erfolgt die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, werden die Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel für den kürzesten Reiseweg unter Ausschöpfung der Fahrpreisermäßigung und ein etwa notwendiger Gepäcktransport ersetzt. 2Zuschläge im Eisenbahnverkehr werden nicht übernommen. 3Aufwendungen für den Zu- und Abgang sind nicht erstattungsfähig.

(4) 1Wird die Fahrt mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, ist der in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566) genannte Betrag pro gefahrenen Kilometer erstattungsfähig. 2Aufwendungen für einen Gepäcktransport werden im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht anerkannt. 3Für Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gilt ein Höchstbetrag von 200 EUR für die Hin- und Rückfahrt als angemessen. 4Bei Fahrten im Zusammenhang mit ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen, Nachsorgemaßnahmen und mehrtägigen aufeinanderfolgenden tagesklinischen Behandlungsmaßnahmen wird ein Betrag von bis zu 5 EUR pro Behandlungstag erstattet.

(5) Die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder privater Kraftfahrzeuge innerhalb des Dienst- oder Wohnortes werden mit Ausnahme des Tatbestandes in Absatzes 4 Satz 4 nicht übernommen.

(6) Mehrkosten für eine erforderliche Begleitung werden übernommen, wenn der behandelnde Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

(7) Die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder einer anderen privaten Reise werden nicht übernommen.

(8) Die Mehrkosten für die Beförderung an einen anderen als den nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, werden nicht übernommen.

§ 25
Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen

(1) Die Kosten von Heilfürsorgeleistungen, die in einem anderen Bundesland in Anspruch genommen wurden, werden nur dann in Höhe der dort für Heilfürsorgeberechtigte geltenden Sätze übernommen, wenn die Inanspruchnahme der Leistung in dem anderen Bundesland notwendig war.

(2) 1Bei Erkrankungen im Ausland während eines dienstlich angeordneten Aufenthalts werden die Kosten einer notwendigen Behandlung einschließlich der Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung erstattet. 2Dies gilt entsprechend für die Kosten einer ärztlich verordneten Rückführung an den Wohn- oder Dienstort oder die Verlegung in ein inländisches Krankenhaus.

(3) 1Heilfürsorgeberechtigten werden die Kosten einer notwendigen Behandlung innerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entsprechend § 13 Abs. 4 und 5 SGB V von der Heilfürsorge erstattet. 2§ 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Notfallbehandlung handelt.

(4) Bei der Behandlung von Erkrankungen außerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz werden die Kosten entsprechend § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 3 SGB V übernommen.

(5) 1Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht und der Heilfürsorgeberechtigte die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 notwendigen Angaben nicht beibringen kann, hat die Heilfürsorgestelle nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Heilfürsorgeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt. 2Kosten für eine erforderliche Übersetzung der Belege werden mit Ausnahme von dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalten nicht erstattet. 3Kosten bis zu 500 EUR werden ohne Kostenvergleich nach Absatzes 3 Satz 1 und Abs. 4 erstattet.

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 26
Härtefälle

1Beträge nach § 18 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 sind innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Heilfürsorgeberechtigten und seine im Sinne der Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. 2§ 61 Abs. 1 bis 3 SächsBhVO gilt entsprechend.

§ 27
Weitergewährung der Heilfürsorge

Heilfürsorgeberechtigten kann beim Ausscheiden aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis aus Fürsorgegründen bis zu zwei Monaten Heilfürsorge gewährt werden, wenn

1.
sie sich zu diesem Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung befinden,
2.
die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bei einer polizeiärztlichen Untersuchung anlässlich der Entlassung festgestellt wird und
3.
kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilbehandlung, gegebenenfalls auch durch einen anderen gesetzlichen Kostenträger, besteht.

§ 28
Zuständigkeit

Für den Vollzug der heilfürsorgerechtlichen Vorschriften ist, mit Ausnahme der Erteilung von Genehmigungen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 und soweit keine Zuständigkeit gemäß § 14 Satz 1 Nr. 5 SächsGKV gegeben ist, das Polizeiverwaltungsamt zuständig.

§ 29
Übergangsregelungen

Versorgungsformen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Leistungsumfang der Heilfürsorge gehörten, in dieser Verordnung unter weitergehenden Voraussetzungen oder in geringerem Umfang vorgesehen sind, werden nach dem zum Genehmigungszeitpunkt geltenden Recht gewährt, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig genehmigt wurden.

§ 30
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 176), außer Kraft.

Dresden, den 20. Februar 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 4, S. 86
    Fsn-Nr.: 240-2.49/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. März 2014