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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Behandlung von Grundbuchsachen

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Behandlung von Grundbuchsachen vom 17. März 2014 (SächsJMBl. S. 30)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Behandlung von Grundbuchsachen

Vom 17. März 2014

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Behandlung von Grundbuchsachen (VwVBGBS) vom 27. Dezember 2005 (SächsJMBl. 2006 S. 2), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Januar 2010 (SächsJMBl. S. 16), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu Nummer 43 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„Teil 9
Besonderheiten bei elektronischer Grundaktenführung
 
 
44.
Anwendung vorstehender Bestimmungen
 
 
45.
Abweichende Regelungen bei elektronischer Grundaktenführung“
 
b)
Die bisherige Angabe zu Teil 9 wird die Angabe zu Teil 10 und die bisherigen Angaben zu den Nummern 44 und 45 werden die Nummern 46 und 47.
2.
In Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Buchst. d werden nach den Wörtern „der Justiz“ die Wörter “und für Europa“ eingefügt.
3.
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S 259), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 1998 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch (E-Justizverordnung – SächsEJustizVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190), die zuletzt durch Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist„ ersetzt.
4.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „§ 141“ durch die Angabe „§ 148“ und die Angabe „§ 4 MaschGBV“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 3 SächsEJustizVO“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe b Satz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 MaschGBV“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 SächsEJustizVO“ ersetzt.
5.
Der Nummer 12 werden folgende Buchstaben c und d angefügt:
 
„c)
Schriftstücke, die nach § 7 SächsEJustizVO in die elektronische Form übertragen wurden, sind bei elektronischer Aktenführung bis zur Entscheidung über den Antrag vorübergehend in Vorgangsordnern oder Vorgangsheften abzulegen. Über die anschließende Rückgabe oder Vernichtung entscheidet die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Person.
 
d)
Bei Unterlagen, die nach der Entscheidung über den Antrag vernichtet werden können, kann die Siegelung vor dem Scannen aufgehoben werden, dies gilt insbesondere bei folgenden Unterlagen:
 
 
aa)
beglaubigte Abschriften von notariellen Urkunden;
 
 
bb)
Ersuchen von Gerichten und Behörden gemäß § 38 der Grundbuchordnung;
 
 
cc)
Fortführungsnachweise;
 
 
dd)
Anlagen nach § 7 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes.“
6.
In Nummer 16 Buchst. c und Buchst. e Satz 1 und in Nummer 23 Buchst. b Satz 2 werden nach den Wörtern „der Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
7.
In Nummer 28 Buchst. c werden die Angaben „, sofern die Voraussetzungen des § 42 Satz 3 GBV gegeben sind, auch“ gestrichen.
8.
Nach Teil 8 wird folgender Teil 9 eingefügt:
 
„Teil 9
Besonderheiten bei elektronischer Grundaktenführung
 
44.
Anwendung vorstehender Bestimmungen
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei elektronischer Grundaktenführung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
 
45.
Abweichende Regelungen bei elektronischer Grundaktenführung
Nach der Einführung der elektronischen Aktenführung gemäß § 5 SächsEJustizVO gilt folgendes:
 
 
a)
Anstelle der beglaubigten Abschrift nach Nummer 9 Buchst. d ist die Schuldurkunde in ein elektronisches Dokument zu übertragen und zur elektronischen Grundakte zu nehmen.
 
 
b)
Die Nachweise und Urkunden nach Nummer 10 Buchst. a sollen anstelle des Sonderbandes in der elektronischen Grundakte mit der niedrigsten Blattnummer der betroffenen Wohnungs- oder Teileigentumsserie aufbewahrt werden.
 
 
c)
Nummer 10 Buchst. b ist nicht anzuwenden.
 
 
d)
Die Ordnungsnummern nach Nummer 11 Buchst. a Satz 1 werden automatisiert vergeben. Nummer 11 Buchst. a Satz 2 und 3 und Buchst. b sind nicht anzuwenden.
 
 
e)
Die Schriftstücke nach Nummer 12 Buchst. a sind grundsätzlich zu Sonderheften zu nehmen.
 
 
f)
Nummer 13 Buchst. b ist nicht anzuwenden. Fortführungsnachweise sind zur elektronischen Grundakte zu nehmen. Fortführungsnachweise, die Grundstücke aus mehreren Grundbuchblättern betreffen, sind zu der elektronischen Grundakte mit der niedrigsten Blattnummer zu nehmen.
 
 
g)
Die Anträge nach Nummer 13 Buchst. c sind grundsätzlich zu den Sammelakten zu nehmen. Elektronisch eingehende Anträge sind dazu auszudrucken, sie sind nicht in der elektronischen Grundakte abzulegen. Die Möglichkeit der Anordnung des Präsidenten oder Direktors des Amtsgerichts entfällt.
 
 
h)
Nummer 15 ist nicht anzuwenden; auf den elektronischen Grundakten sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblattes zu vermerken. Eine Darstellung mit Kürzeln ist zulässig. Soweit bereits eine Grundakte in Papierform vorhanden ist, ist darauf zu vermerken, dass diese als elektronische Akte fortgeführt wird. Auf dem Vorblatt der vorhandenen Papiergrundakte ist unter der letzten Ordnungsnummer zu vermerken: ‚Unter dem AZ: (vierstelliges Kürzel – Blattnummer) als elektronische Grundakte fortgeführt seit (Datum des Eingangs des ersten elektronischen Antrags)’. Für die Vermerke können Stempel verwendet werden.
 
 
i)
Die Herausgabe von Grundakten nach Nummer 16 ist auch auf elektronischem Weg über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zulässig. Nummer 16 Buchst. e ist nicht anzuwenden.
 
 
j)
Nummer 20 Buchst. a und b gilt nicht bei elektronisch eingegangenen Eintragungsanträgen. Der Eingangszeitpunkt wird bei elektronischen Posteingängen automatisiert vermerkt.
 
 
k)
Nummer 22 Buchst. a Satz 1 ist wie folgt anzuwenden: ‚Bei Eingängen in Papierform ist der Antrag nach Anbringung des Eingangsvermerkes unverzüglich zu scannen und die Falldaten sind in das elektronische System aufzunehmen.’ Nummer 22 Buchst. a Satz 3 ist bei elektronischer Antragstellung nicht anzuwenden.
 
 
l)
Nummer 23 Buchst. a ist nicht anzuwenden. Der Antragsteller oder die zu ersuchende Behörde ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein elektronischer Antrag beim unzuständigen Grundbuchamt eingegangen ist.
 
 
m)
Anstelle der Ablichtung nach Nummer 35 Buchst. a Satz 4 ist der Grundpfandrechtsbrief in ein elektronisches Dokument zu übertragen und zur elektronischen Grundakte zu nehmen.“
9.
Der bisherige Teil 9 wird Teil 10 und die bisherigen Nummern 44 und 45 werden die Nummern 46 und 47.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Dresden, den 17. März 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2014 Nr. 3, S. 30
    Fsn-Nr.: 314

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2014

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2020