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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen vom 31. März 2014 (SächsABl. S. 618), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen
(VwV-FwD)

Vom 31. März 2014

Präambel

Freiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Sie fördern die Möglichkeit und die Bereitschaft der Menschen zu gesellschaftlichem Engagement. Sie dienen der im weitesten Sinne sozialen und ökologischen Bildung, der beruflichen Orientierung, der Stärkung sozialen Handelns und der Bereitschaft, Verantwortung für das Gemeinwohl zu übernehmen. Sie sollen zu dauerhaftem ehrenamtlichen Engagement anregen.

Der Freistaat Sachsen unterstützt das bürgerschaftliche Engagement durch Förderung der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), Freiwilligendienst aller Generationen (FdaG) Sachsen und der „Fachstelle Freiwilligendienste in Sachsen“ (Fachstelle).

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Geltungsbereich

Die Durchführung der Freiwilligendienste im Freistaat Sachsen erfolgt auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift. Sie gilt für alle im Freistaat Sachsen tätigen Träger der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologischen Jahr (FÖJ), Freiwilligendienst aller Generationen (FdaG) Sachsen und der „Fachstelle Freiwilligendienste in Sachsen“ (Fachstelle).

2.
Aufsicht

Die Aufsicht über die Durchführung der Freiwilligendienste FSJ, FÖJ und FdaG sowie über die Fachstelle liegt im Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Aufgaben der Aufsicht im Zusammenhang mit der Förderung nimmt die Bewilligungsbehörde, der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV), wahr. Zur Wahrnehmung seiner Aufsicht kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Zuarbeiten der Fachstelle zurückgreifen und diese mit unterstützenden Aufgaben betrauen. Die Fachstelle selbst nimmt keine aufsichtsrechtlichen oder hoheitlichen Funktionen wahr.

3.
Trägerzulassung
3.1
Im Freistaat Sachsen tätige Träger von Freiwilligendiensten bedürfen einer Zulassung.
3.2
Bereits zugelassen sind Träger nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ( Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Träger mit Zulassung des Landesjugendamtes oder des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, welches bei Bedarf weitere Träger für die Durchführung der Freiwilligendienste im Freistaat Sachsen zulassen kann.
3.3
Anträge auf Zulassung als Träger eines Freiwilligendienstes können beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz gestellt werden. Sie müssen eine Konzeption zur Durchführung des Freiwilligendienstes, einen Zeitablaufplan, ein Konzept für die Seminare, eine Liste der geplanten Einsatzstellen sowie ein Finanzierungsmodell enthalten. Es ist darzustellen, wie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift gewährleistet werden soll.
3.4
Zulassungen können nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befristet werden.
3.5
Im Falle schwerer oder wiederholter Verletzungen der Bestimmungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden vom Freistaat Sachsen ergangene Zulassungen widerrufen.
3.6
Aus der Zulassung lässt sich kein Anspruch auf Förderung ableiten.
4.
Beteiligung und Mitbestimmung der Freiwilligen im FSJ und im FÖJ
4.1
Neben der Unterstützung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Sinne der Präambel sollen die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ junge Menschen bis 26 Jahre zur Beteiligung und Mitbestimmung bei der Gestaltung ihres jeweiligen Freiwilligendienstes anregen. Dazu sind pro Jahrgang entsprechende Interessenvertretungen zu wählen.
4.2
Pro Seminargruppe eines Trägers ist in der ersten Seminarwoche, möglichst frühzeitig, durch die Freiwilligen ein Gruppensprecher sowie ein Stellvertreter zu wählen. Die Gruppensprecher sind Ansprechpartner und Interessenvertreter für die Freiwilligen ihrer Seminargruppe gegenüber ihrem Träger.
4.3
Für die Durchführung der Wahl der Gruppensprecher ist der jeweilige Träger verantwortlich. Die Gruppensprecher aller FSJ- beziehungsweise FÖJ-Träger bilden den jeweiligen Sprecherkreis. Die Sprecherkreise für das FSJ und für das FÖJ wählen je einen Landessprecherrat. Für die Durchführung der Wahl der Landessprecher ist die Fachstelle verantwortlich. Der FSJ-Landessprecherrat soll maximal 8, der FÖJ-Landessprecherrat 3 Freiwillige umfassen. Die Landessprecherräte benennen je einen, gegebenenfalls 2 Vertreter, die Ansprechpartner gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sind.
4.4
Die Träger unterstützen die Arbeit der Gruppensprecher; sie tragen Sorge, dass die Einsatzstellen die Sprecherarbeit in einem angemessenen Umfang ermöglichen. Die Gruppensprecher sind vom Träger an für das Freiwilligenprojekt wichtigen Fragen zu beteiligen. Die gewählten Gruppensprecher werden für die Wahl der Landessprecherräte 2 Tage freigestellt. Die gewählten Landessprecher erhalten für ihre Sprecherarbeit je 2 weitere Tage Freistellung. Die freigestellten Tage gelten als Bildungstage und somit als Arbeitszeit. Träger können darüber hinausgehende Regelungen treffen.
4.5
Die Landessprecherräte bündeln die Interessen und Aktivitäten der Freiwilligen. Der Landessprecherrat des FÖJ entsendet Delegierte zur Bundesdelegiertenkonferenz. Pro Jahrgang führen die Landessprecherräte mindestens je 2 Gespräche mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch. Die Sprecher werden bei ihrer Sprecherarbeit von der Fachstelle unterstützt.
5.
Allgemeine Standards
5.1
Träger
 
Träger von Freiwilligendiensten müssen ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, gemeinnützig sein und Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit jungen Menschen haben. Bei Verbänden, die in Bundes-, Landes- beziehungsweise Kreisverbände untergliedert sind, können nur sächsische Landesverbände zugelassen werden. Bei Mitgliedschaft juristisch selbstständiger Träger in einem Trägerverbund bedarf es jeweils einer eigenen Zulassung des Mitgliedsträgers. Träger bieten die Gewähr für eine geordnete Wirtschaftsführung, für ein seriöses Verwaltungshandeln sowie für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift. Sie führen den Freiwilligendienst dauerhaft und in einem Mindestumfang von 16 Freiwilligen im FSJ und FÖJ sowie von 30 Freiwilligen im FdaG bezogen auf einen 12-monatigen Dienst durch. Jeder zugelassene Träger führt ein eigenes Freiwilligen-Projekt durch und trägt dafür die Gesamtverantwortung einschließlich der Verantwortung für die Finanzierung. Er entwirft eine schriftliche Vereinbarung zwischen Einsatzstelle, Freiwilligem und Träger, die Aufgaben, Einsatzzeit und -dauer, Wahrnehmung der Bildungsangebote, pädagogische Begleitung, Versicherungsfragen, Urlaub sowie finanzielle Angelegenheiten regelt. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der Standards in den Einsatzstellen sowie die Freistellung der Freiwilligen für die Teilnahme an den Seminaren. Er soll einmal pro Jahrgang beziehungsweise Kalenderjahr eine Einsatzstellenkonferenz durchführen.
5.2
Arbeitsmarktneutralität
 
Freiwilligendienste sind arbeitsmarktneutral; Freiwillige sind unterstützende, zusätzliche Hilfskräfte. Freiwilligenplätze dürfen in den Einsatzstellen keine bisherigen Arbeitsplätze ersetzen oder die geplante Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes erübrigen. Die Einsatzstelle hat die Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität und die Zusätzlichkeit der Freiwilligentätigkeiten gegenüber dem Träger schriftlich zu erklären. Der Träger ist für die Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität verantwortlich. Die Arbeitsmarktneutralität ist insbesondere gewährleistet, wenn die durch die Freiwilligen zu erbringenden Tätigkeiten ohne Freiwillige nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden oder für diese Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt keine Nachfrage besteht. In Zweifelsfällen kann eine Stellungnahme der für die Einsatzstelle zuständigen Personalvertretung eingeholt werden.
5.3
Ableisten mehrerer Freiwilligendienste
 
Ein Freiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von 12 zusammenhängenden Monaten geleistet. Unterbrechungen oder Ableistungen in zeitlich getrennten Abschnitten können einvernehmlich zwischen Freiwilligen, Träger und Einsatzstelle vereinbart werden. Die Gesamtdauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter Freiwilligendienste einschließlich des Bundesfreiwilligendienstes darf bis zum 27. Lebensjahr 18 Monate, im Falle eine besonderen pädagogischen Konzepts oder des Ableistens eines FdaG 24 Monate nicht überschreiten. Danach kann ein weiterer Freiwilligendienst erst nach 5 Jahren geleistet werden.
5.4
Freiwillige
 
Jeder Träger gewährleistet für am Freiwilligendienst interessierte Menschen geeignete Bewerbungsverfahren. In Abstimmung mit den Einsatzstellen wählt der Träger geeignete Bewerber aus und entscheidet über deren Einsatz in einer Einsatzstelle. Dabei sollen Wünsche der Bewerber und der Einsatzstellen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Eine Chancengleichheit der Bewerber ist zu gewährleisten. Bewerber mit Migrationshintergrund oder mit Behinderungen sollen bei der Vermittlung besonders unterstützt werden. Zu Beginn des Dienstes werden die Freiwilligen über ihre Rechte und Pflichten informiert. Freiwillige sollen in die Arbeit der Einsatzstellen integriert werden.
5.5
Einsatzstellen
 
Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte Einrichtungen im Freistaat Sachsen, in denen Freiwillige auf definierten Freiwilligenplätzen ihren Dienst leisten. Einrichtungen können sich bei zugelassenen Trägern als Einsatzstelle bewerben. Die Träger prüfen die Eignung der Einrichtung und erkennen diese gegebenenfalls als Einsatzstelle im jeweiligen Freiwilligendienst an. Für die Tätigkeiten der Freiwilligen sind klare und eindeutige Tätigkeitsbeschreibungen zu erstellen und vom Träger zu genehmigen. Diese Tätigkeitsbeschreibungen sind den Freiwilligen vor Beginn des Dienstes zur Kenntnis zu geben.
Die Einsatzstellen benennen geeignete Mentoren oder Anleiter, gegebenenfalls Vertreter, die die Freiwilligen in den Einsatzstellen anleiten und in angemessenem Umfang begleiten. Sie sind während der Arbeitszeit für die Freiwilligen wie auch für den Träger (gegebenenfalls telefonisch) erreichbar. Grundsätzlich muss in den Einsatzstellen, in der Nähe der Freiwilligenplätze, stets eine verantwortliche Person der Einsatzstelle unmittelbar erreichbar sein.
5.6
Pädagogische Begleitung
 
Jeder Träger begleitet die Freiwilligen seines Freiwilligenprojekts pädagogisch. Dafür stellt er pädagogisch und fachlich hinreichend qualifiziertes Personal mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss hauptamtlich ein. Die Fachkräfte sollen über eine Qualifikation mit sozialpädagogischer Ausrichtung verfügen.
5.7
Qualitätssicherung
 
Jeder Träger verfügt über ein Konzept zur Umsetzung seines Freiwilligenprojekts einschließlich eines Qualitätsmanagement-Systems.
5.8
Anerkennungskultur
 
Jeder Träger gewährleistet eine Kultur der Anerkennung und Wertschätzung der Freiwilligen. Dabei soll der Dienst als freiwilliges Engagement anerkannt und seine Bedeutung für das Gemeinwesen gewürdigt werden. Anerkennung und Wertschätzung beinhalten Maßnahmen zur Motivation, zur Würdigung der geleisteten Tätigkeiten, Möglichkeiten zur Mitgestaltung des Freiwilligendienstes, die Vergabe von Bescheinigungen oder Zeugnissen in einem geeigneten Rahmen zum Ende des Dienstes.
5.9
Konfliktmanagement
 
Jeder Träger verfügt über ein geeignetes Krisen- und Konfliktmanagement, um Konflikte zwischen Freiwilligen, Einsatzstellen und Träger möglichst frühzeitig lösen zu können.
5.10
Öffentlichkeitsarbeit
 
Jeder Träger leistet eine Öffentlichkeitsarbeit, die der Orientierung der Freiwilligen dient sowie den gesellschaftlichen Stellenwert der Freiwilligendienste beziehungsweise des bürgerschaftlichen Engagements verdeutlicht.

II.
Besondere Regelungen

1.
FSJ
1.1
Ziele des FSJ
 
Das FSJ soll die Bereitschaft junger Menschen zum sozialen Handeln sowie ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl stärken und weiterentwickeln. Insbesondere in Übergangsphasen nach der Schulzeit soll das FSJ auch der beruflichen Orientierung, der Erweiterung sozialer Kompetenzen, dem Erwerb neuer Erfahrungen und der Bereitschaft dienen, verschiedene Möglichkeiten sozialen Engagements im weitesten Sinne kennenzulernen.
1.2
Inhalte des FSJ
 
Inhalte des FSJ sind spezifische Lernerfahrungen in den Bereichen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Gesundheitswesen, soziale Beratung und Hilfe sowie in den spezifischen Profilen FS. Kultur, FS. Denkmalpflege, FS. Sport, FS. Politik und FS. Pädagogik.
1.3
Träger des FSJ
 
Träger des FSJ sind freie oder kommunale Träger, die aufgrund ihres Trägerprofils und auch praktisch in der Lage sind, die Ziele und Inhalte des FSJ dauerhaft umzusetzen und die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.
1.4
Dauer
 
Das FSJ beginnt in der Regel im September und endet im August des Folgejahres; es dauert regulär 12 Monate. Ein FSJ kann jedoch auch für eine Dauer von 6 bis zu 18 Monaten vereinbart oder auch nach Antritt auf maximal 18 Monate verlängert werden. FSJ-Projekte von einer Dauer von über 18 bis zu 24 Monaten bedürfen eines speziellen Konzepts, das vor Beginn des Projekts der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf. Träger treffen Regelungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstes.
1.5
Taschengeld
 
Jeder Freiwillige im FSJ erhält ein monatliches Taschengeld von mindestens 150 EUR. Sofern Unterkunft und Verpflegung nicht kostenlos gewährt werden, erhalten Freiwillige ein Taschengeld von mindestens 300 EUR. Wird nur Unterkunft oder nur Verpflegung kostenlos gewährt, erhalten Freiwillige ein Taschengeld von mindestens 200 EUR. Bei einem Dienst im Ausland können andere Beträge gezahlt werden.
1.6
Pädagogische Begleitung
 
Eine Fachkraft mit einem Stellenumfang von 1 Vollzeitäquivalent darf nicht mehr als 40 Freiwillige betreuen. Die pädagogischen Fachkräfte führen Seminare nach § 5 Abs. 2 JFDG durch. Sie können dabei durch weiteres Personal sowie Honorarkräfte unterstützt werden. Für die Seminare gilt als Richtwert eine Gruppengröße von 20 Personen sowie ein Betreuerschlüssel von 1 : 20. Die Freiwilligen wirken an der Gestaltung der Seminare mit. Regelmäßige Unterschreitungen der Mindestgruppengröße bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Neben den Seminaren sollen die pädagogischen Fachkräfte jeden Freiwilligen mindestens einmal im Jahrgang in seiner Einsatzstelle aufsuchen. Bei Bedarf können Freiwillige innerhalb eines FSJ-Projekts die Einsatzstelle wechseln. Dazu ist jeweils die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Der Freiwilligendienst kann in diesem Fall als fortlaufend oder, bei Unterbrechung, als in Abschnitten geleistet gewertet werden.
1.7
Einsatzstellen im FSJ
 
FSJ-Plätze werden insbesondere angeboten in geeigneten Einrichtungen in den Bereichen: Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Gesundheitswesen, soziale Beratung und Hilfe, Kultur, Denkmalpflege, Sport, politisches Engagement und öffentliche Verwaltung und Pädagogik.
1.8
Versicherungsschutz
 
Die Träger gewährleisten einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Freiwilligen.
2.
FÖJ
2.1
Ziele des FÖJ
 
Ziel des FÖJ ist es, im Rahmen eines Freiwilligendienstes das Verantwortungs- und Umweltbewusstsein junger Menschen zu entwickeln und zu stärken sowie ihr bürgerschaftliches Engagement zu fördern. Das FÖJ soll ihnen Kenntnisse über Natur und Umwelt vermitteln sowie Möglichkeiten zur Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit, zur beruflichen Orientierung und zur Stärkung ihrer Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit geben. Entsprechend Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Sachsen besteht ein besonderes Interesse, zum Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage und in Verantwortung für kommende Generationen junge Menschen in qualifizierter Weise an bürgerschaftliches Engagement auf ökologischem Gebiet heranzuführen.
2.2
Inhalte des FÖJ
 
Inhalte des FÖJ sind Projekte und Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege, der Erforschung oder der Verwaltung von Natur und Umwelt oder der Nachhaltigkeit (im Sinne der „Agenda 21“ zur nachhaltigen Entwicklung) oder der Bildung zur Nachhaltigkeit dienen. Dabei beinhalten Natur und Umwelt Flora und Fauna, Landschaften, Boden, Luft, Gewässer und Wald. Schutz und Pflege können reaktiv, aber auch präventiv erfolgen und können mit Bewirtschaftung einhergehen. Erforschung bedeutet wissenschaftliches, technisches und analytisches Arbeiten zum Schutze von Natur und Umwelt. Verwaltung von Natur und Umwelt umfasst zum Beispiel die Arbeit von Umweltämtern, Forstverwaltungen, Talsperrenverwaltung oder Naturschutzbehörden. Maßnahmen zur Nachhaltigkeit sind zum Beispiel Projekte innerhalb entsprechender Programme wie Flora-Fauna-Habitat oder Lokale Agenda 21. Maßnahmen der Bildung zur Nachhaltigkeit sind insbesondere solche der Umweltbildung, der Umwelterziehung von Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls der Umweltinformation. Umweltbildung bedeutet die Durchführung von Bildungsmaßnahmen durch Freiwillige für andere, zum Beispiel Kinder.
2.3
Träger des FÖJ
 
Träger des FÖJ sind freie oder kommunale Träger, die aufgrund ihres Trägerprofils und auch praktisch in der Lage sind, die Ziele und Inhalte des FÖJ dauerhaft umzusetzen und die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.
2.4
Dauer
 
Das FÖJ beginnt in der Regel im September und endet im August des Folgejahres; es dauert regulär 12 Monate. Ein FÖJ kann jedoch auch für eine Dauer von 6 bis zu 18 Monaten vereinbart oder auch nach Antritt auf maximal 18 Monate verlängert werden. FÖJ-Projekte von einer Dauer von über 18 bis zu 24 Monaten bedürfen eines speziellen Konzepts, das vor Beginn des Projekts der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf. Träger treffen Regelungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstes.
2.5
Taschengeld
 
Jeder Freiwillige im FÖJ erhält ein monatliches Taschengeld von mindestens 150 EUR. Sofern Unterkunft und Verpflegung nicht kostenlos gewährt werden, erhalten Freiwillige ein Taschengeld von mindestens 300 EUR. Wird nur Unterkunft oder nur Verpflegung kostenlos gewährt, erhalten Freiwillige ein Taschengeld von mindestens 200 EUR.
2.6
Pädagogische Begleitung
 
Eine Fachkraft mit einem Stellenumfang von 1 Vollzeitäquivalent soll 35 Freiwillige, darf jedoch nicht mehr als 40 Freiwillige betreuen. Die pädagogischen Fachkräfte führen Seminare nach § 5 Abs. 2 JFDG durch. Sie können dabei durch weiteres Personal sowie Honorarkräfte unterstützt werden. Für die Seminare gilt als Richtwert eine Gruppengröße von 20 Personen sowie ein Betreuerschlüssel von 1 : 20. Die Freiwilligen wirken an der Gestaltung der Seminare mit. Neben den Seminaren suchen die pädagogischen Fachkräfte jeden Freiwilligen mindestens einmal im Jahrgang in seiner Einsatzstelle auf. Jeder Freiwillige soll in seinem FÖJ eine eigenständige Projektarbeit durchführen können, die den Zielen und Inhalten des FÖJ entspricht. Dazu wird er von der Einsatzstelle und von der pädagogischen Fachkraft des Trägers unterstützt. Die Träger unterstützen die Arbeit der Freiwilligensprecher; sie tragen Sorge, dass die Einsatzstellen die Sprecherarbeit in einem angemessenen Umfang ermöglichen. Bei Bedarf können Freiwillige innerhalb eines FÖJ-Projekts die Einsatzstelle wechseln. Auf Wunsch können Freiwillige auch vorübergehend Erfahrungen in einer anderen Einsatzstelle sammeln. Dazu ist jeweils die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Der Freiwilligendienst kann in diesem Fall als fortlaufend oder, bei Unterbrechung, als in Abschnitten geleistet gewertet werden.
2.7
Einsatzstellen im FÖJ
 
a)
Als Einsatzstellen können Einrichtungen anerkannt werden, die als Einrichtung insgesamt oder zu einem großen oder wesentlichen Teil ihres Tätigkeitsfeldes Maßnahmen durchführen, die den Inhalten des FÖJ entsprechen. Einsatzstellen im Ausland können anerkannt werden. Hierzu ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz erforderlich.
 
b)
Einsatzstellen müssen vor einer Anerkennung mindestens 1 Jahr als Einrichtung bestanden haben, gegenüber dem Träger ihre finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit erklären und Veränderungen, die das FÖJ berühren können, umgehend mitteilen. Sie müssen schriftlich darlegen, warum sie sich an der Umsetzung des FÖJ beteiligen wollen.
 
c)
Einsatzstellen richten Freiwilligenplätze zur Umsetzung der Ziele des FÖJ ein. Die Tätigkeiten für einen Freiwilligenplatz sollen vielseitig, interdisziplinär und geeignet sein, ökologische Fragen auch ganzheitlich reflektieren zu können.
 
d)
Insbesondere folgende Einrichtungen können als Einsatzstellen anerkannt werden:
 
 
aa)
Im Bereich Natur- und Umweltschutz:
Einrichtungen der Gewässer-, Boden- und Luftreinhaltung, des Biotop- und Artenschutzes, Naturschutzstationen;
 
 
bb)
im Bereich Garten- und Landschaftsbau, Landwirtschaft sowie Landschaftspflege:
Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe mit ökologischem Profil, Bio-Höfe, Landschaftspflege in historischen oder botanischen Gärten, Parkanlagen oder Friedhöfen, soweit diese konzeptionell deutliche Besonderheiten im Sinne der Inhalte des FÖJ aufweisen, Landschaftspflegeverbände;
 
 
cc)
im Bereich Umweltbildung:
Umweltbildungseinrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendübernachtungsstätten oder andere Einrichtungen, sofern sie Projekte umsetzen, die mit den Zielen des FÖJ übereinstimmen;
 
 
dd)
im Bereich Tierschutz:
Zoos, Tierheime, Wildgehege, Vogelschutzwarten, Wildtierauffangstationen oder Einrichtungen zur Pflege bedrohter Tierarten;
 
 
ee)
im Bereich Forstwirtschaft:
Forstwirtschaftsbetriebe mit ökologischem Profil, Staatsbetrieb Sachsenforst;
 
 
ff)
im Bereich öffentliche Verwaltung, Organisationen:
Umweltämter, Naturschutzbehörden, Einrichtungen der Nationalpark-, Forst- und Landestalsperrenverwaltung, Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Organisationen des Natur- und Umweltschutzes;
 
 
gg)
in den Bereichen Umwelttechnik und technischer Umweltschutz:
Ingenieurbüros, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen mit Maßnahmen des technischen Umweltschutzes, Einrichtungen, die neue, umweltfreundliche Technologien entwickeln.
 
e)
Insbesondere folgende Einrichtungen sind in der Regel als Einsatzstellen ausgeschlossen:
 
 
aa)
im Bereich Landwirtschaft und Landschaftspflege:
konventionell arbeitende Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe, Gärtnereien, Blumen- und Gemüseanbau-Betriebe;
 
 
bb)
im Bereich Tierpflege:
Tierpensionen und -hotels, Reiterhöfe;
 
 
cc)
im Bereich Forstwirtschaft:
Forstbaumschulen;
 
 
dd)
in sonstigen Bereichen:
Reformhäuser, Bioläden und -gaststätten, touristische Einrichtungen, Einrichtungen zur Pflege des Sports.
 
f)
Ausnahmen bedürfen der Begründung und der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.
 
g)
Jeder Träger legt dem KSV sowie der Fachstelle jeweils zum 1. Juli eine aktuelle Liste der anerkannten Einsatzstellen sowie Beschreibungen neu anerkannter Einsatzstellen samt der dort eingerichteten Freiwilligentätigkeiten vor. Die hierzu bereitgestellten Formulare sind zu verwenden. Über Rücknahmen von Anerkennungen sind zeitnah der KSV sowie die Fachstelle zu informieren.
2.8
Versicherungsschutz
 
Die Träger gewährleisten einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Freiwilligen.
3.
FdaG
3.1
Ziele des FdaG Sachsen
 
Der FdaG Sachsen erfüllt die gesetzlichen Rahmenvorgaben für einen FdaG nach § 2 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3845) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Durch den FdaG Sachsen soll die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen gefördert werden, die in schwierigen oder in Übergangssituationen leben. Durch das Ausprobieren freiwilliger Tätigkeit im Rahmen eines niedrigschwelligen Freiwilligendienstes sollen ihre soziale Integration, ihre Lebensqualität sowie ihr Selbstwertgefühl gestärkt werden. Durch Qualifizierung, Anleitung und gegenseitigen Austausch soll eine Kultur der gegenseitigen Unterstützung sowie der Stärkung des Gemeinwesens insgesamt erreicht werden.
3.2
Inhalte des FdaG Sachsen
 
Inhalte des FdaG Sachsen sind Freiwilligenprojekte, in denen Menschen jedes Alters ab 18 Jahre, die die Schulpflicht, inklusive der Berufsschulpflicht, erfüllt haben, tätig sind. Sie erhalten Impulse zur Orientierung sowie zur Unterstützung des lebenslangen Lernens. Der FdaG Sachsen schafft einen Rahmen für die persönliche, fachliche und bürgerschaftliche Bildung der Freiwilligen und erhöht die Chancen der Freiwilligen auf dem Arbeitsmarkt. Die Einsatzstellen gewinnen durch die Mitwirkung sowie den Blickwinkel Außenstehender; die Perspektive von Hauptamtlichen wird durch die Perspektive von Freiwilligen ergänzt. Der FdaG Sachsen richtet sich insbesondere an Menschen in persönlichen oder beruflichen Übergangssituationen. Dies kann die Zeit nach einer Ausbildung, nach einer längeren Erkrankung oder zum Ende des Berufslebens sein. Zielgruppen sind aber auch arbeitslose oder erwerbsunfähige Personen, die neue Perspektiven oder Alternativen für sich suchen und entwickeln möchten. Sie bieten den Freiwilligen Möglichkeiten für neue Erfahrungen und Qualifizierung im Sinne des lebenslangen Lernens. Sie bieten einen verbindlichen Rahmen für das Miteinander von Hauptamtlichen und Freiwilligen und gegebenenfalls Ehrenamtlichen.
3.3
Träger des FdaG Sachsen
 
Träger des FdaG Sachsen sind freie Träger, die aufgrund ihres Trägerprofils und auch praktisch in der Lage sind, die Ziele und Inhalte des FdaG Sachsen dauerhaft umzusetzen und die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.
3.4
Dauer
 
Der FdaG Sachsen dauert mindestens 6 und maximal 24 Monate. Der Start des Dienstes kann individuell zwischen Träger und Freiwilligen vereinbart werden. Die Dienstzeit beträgt mindestens 8 und maximal 20 Stunden pro Woche. Sie wird zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgelegt und kann dementsprechend im Rahmen der Vorgaben jederzeit verändert werden. Zwischen Einsatzstelle und Freiwilligem wird vereinbart, wann und in welchem Rhythmus das im Vertrag vereinbarte Stundenkontingent abgeleistet wird. Freiwillige erhalten Freistellung vom Dienst analog zum Urlaub hauptamtlicher Mitarbeiter. Ein FdaG Sachsen kann aus triftigen Gründen jederzeit durch eine Auflösungsvereinbarung beendet werden.
3.5
Barbetrag zur persönlichen Verwendung
 
Freiwillige erhalten einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung. Bei einem Einsatz von wöchentlich 20 Stunden gelten 150 EUR im Monat als Orientierungsgröße. Bei einem geringeren Stundenanteil reduziert sich der Betrag entsprechend proportional. Kosten, die den Freiwilligen bei der oder durch die Ableistung des Freiwilligendienstes entstehen, sind diesen zu erstatten. Dies betrifft auch Fahrtkosten zum Veranstaltungsort von Qualifizierungsangeboten. Fahrtkosten zur Einsatzstelle beziehungsweise zum Tätigkeitsort sind davon jedoch nicht betroffen.
3.6
Pädagogische Begleitung und Qualifizierung der Freiwilligen
 
Im FdaG soll die pädagogische Fachkraft möglichst jeden Freiwilligen mindestens einmal während seines Freiwilligendienstes in der Einsatzstelle aufsuchen. Freiwillige erhalten – bezogen auf 12 Monate Freiwilligendienst – mindestens 60 Stunden Qualifizierungsangebote. Die Qualifizierung ist durch den Träger zu gewährleisten. Sie soll so konzipiert sein, dass sie der fachlichen Qualifikation, der allgemeinen Bildung sowie der persönlichen Orientierung dient. Die Seminarzeit wird auf die wöchentliche Einsatzzeit angerechnet. Qualifizierungsangebote können durch ein persönliches Bildungsbudget ergänzt werden. In regelmäßigen Abständen sollen für neue Freiwillige als Teil des Qualifizierungsprogramms Einführungstage durchgeführt werden, wo diese über die Rechte und Pflichten eines Freiwilligen informiert werden. Angeboten werden sollen auch regelmäßige Treffen in einer Gruppe von Freiwilligen zum Austausch, der Rückkopplung, der Motivation und der Vernetzung.
3.7
Einsatzstellen
 
Einsatzstellen sind Einrichtungen, die ihren Schwerpunkt insbesondere in sozialen, kulturellen oder ökologischen Arbeitsfeldern haben, wie: Krankenhäuser, Einrichtungen für behinderte oder psychisch kranke Menschen, Begegnungsstätten oder Pflegeheime, Familienzentren, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe, kulturelle oder Bildungseinrichtungen, Kirchgemeinden, Umweltschutzverbände, Projekte für Erwerbslose, Migranten.
3.8
Versicherung
 
Für Freiwillige im FdaG Sachsen besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1a SGB VII. Der Träger stellt die Haftpflichtversicherung für die Freiwilligen sicher.
4.
Fachstelle
4.1
Träger
 
Träger der „Fachstelle Freiwilligendienste in Sachsen“ ist ein freier Träger, der die Gewähr bietet, die Aufgaben nach Nummer 4.2 kompetent und verlässlich wahrzunehmen, hierzu mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem KSV zusammenzuarbeiten, zusätzliche Aufgaben kurzfristig erfüllen zu können und landes- beziehungsweise bundesweite Belange dabei zu berücksichtigen. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wählt hierzu einen Träger aus, beauftragt diesen mit der Einrichtung der Fachstelle und macht dies bekannt. Der Träger der Fachstelle darf nicht selbst zugelassener Träger eines Freiwilligendienstes sein.
4.2
Aufgaben
 
Die Fachstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:
 
a)
Informations- und Beratungsleistungen; Pflege der Internetseite www.engagiert-dabei.de,
 
b)
Qualitätsentwicklung im Bereich Freiwilligendienste: Anregung und Unterstützung von Trägern in der Praxis, Untersuchung von Problemstellungen und Bedarfslagen, Besuche von Freiwilligen-Seminaren und Einsatzstellen, Prüfung und Bewertung von Konzepten und Berichten für das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie den KSV,
 
c)
Dienstleistungen für Träger und Gruppensprecher von Freiwilligendiensten, Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fachdiskussion, Unterstützung und Weiterentwicklung des Sprecherwesens der Freiwilligen, Mitwirkung beim Aufbau neuer Formate.
4.3
Einbindung
 
Die Fachstelle wird im Rahmen eines Jahreskonzepts, das mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz abgestimmt wird, eigenverantwortlich tätig. In diesem Rahmen können im Jahresverlauf aktuell konkrete Aufgaben vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz formuliert werden. Die Fachstelle kooperiert mit dem KSV.

III.
Übergangsbestimmung

Bestehende Zulassungen behalten ihre Gültigkeit. Für die Taschengeldregelung der Freiwilligendienste FSJ und FÖJ gelten bis zum Ablauf des 31. August 2015 die bisher geltenden Regelungen. Sofern bei zugelassenen Trägern die bisherige Praxis den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift bezüglich Trägersitz und Umfang des Freiwilligenprojekts nicht entspricht, kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Ausnahmen zulassen.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Freistaat Sachsen (VwV-FÖJ) vom 19. Juni 2012 (SächsABl. S. 796), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), außer Kraft. Ziffer II Nr. 1.5 Satz 1 und 2 sowie Nummer 2.5 Satz 1 und 2 treten zu Beginn des Freiwilligen-Jahrgangs 2015/16 in Kraft.

Dresden, den 31. März 2014

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Andrea Fischer
Staatssekretärin

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 17, S. 618
    Fsn-Nr.: 5561-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021