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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Bekanntmachung zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011

Vollzitat: Dritte Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Bekanntmachung zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011 vom 5. Mai 2014 (SächsABl. S. 846)

Dritte Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Bekanntmachung zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011

Vom 5. Mai 2014

Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011 vom 9. Februar 2011 (SächsABl. S. 486), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. August 2013 (SächsABl. S. 897), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127, 1130)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 wird außerdem die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309, 2316)“ durch die Angabe „Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3848)“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 2 wird die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309, 2316)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167)“ ersetzt.
2.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen soll eine Erstprämie in Höhe von maximal 2 000 EUR einmalig nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses gewährt und sechs Monate nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Die Erstprämie für Arbeitsverhältnisse wird nach Betriebsgröße gestaffelt. Für unbefristete Arbeitsverhältnisse soll die Prämie in Höhe von 1 000 EUR (Zweitprämie) nach einem Jahr des Bestehens des Arbeitsvertrages gezahlt werden. Satz 3 gilt auch, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird.
 
b)
In Nummer 4 Satz 1 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„und diese sechs Monate nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.“
 
c)
In Nummer 6 Satz 1 werden die Wörter „und am Beginn eines jeden Ausbildungsjahres“ durch die Wörter „und im ersten Ausbildungsjahr sechs Monate nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses, in den folgenden Ausbildungsjahren jeweils zu Beginn des Ausbildungsjahres“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „§§ 217 ff.“ durch die Angabe „§ 90“ ersetzt, ebenso „§ 221 Abs. 1 Nr. 2“ durch „§ 92“.
3.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate wird die bewilligte Förderung nach Ziffer IV Nr. 3 und 4 zurückgefordert, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Gründe für die Beendigung nicht zu vertreten. Die Zahlung weiterer Folgeprämien wird eingestellt. Zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen.“
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate wird die bewilligte Förderung nach Ziffer IV Nr. 6 zurückgefordert, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Gründe für die Beendigung nicht zu vertreten. Die Zahlung weiterer Folgeprämien wird eingestellt. Zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen.“
4.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Mittel aus dem Sächsischen Arbeitsmarktprogramm dürfen andere Förderungen der Bundesagentur für Arbeit oder anderer Rehabilitationsträger nicht ersetzen.“
 
b)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
c)
Nummer 3 wird Nummer 2.
 
d)
Nummer 4 wird Nummer 3.
5.
In Ziffer VIII wird das Wort „Leistungsempfänger“ durch das Wort „Arbeitgeber“ ersetzt.
6.
Ziffer X wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die Angabe „31.Dezember 2015“ ersetzt.
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.
7.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 5. Mai 2014

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 29, S. 846
    Fsn-Nr.: 5584

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2019