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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 22. April 2002 (SächsABl. S. 576)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

Vom 22. April 2002

I.
Änderung der einzelnen Vorschriften

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VwV-GVFG) vom 23. Oktober 1997 (SächsABl. 1998 S. 134) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
 
„1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt für diese Zwecke nach Maßgabe des § 44 der Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in Verbindung mit den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO (Vorl. VwV zu § 44 SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309) in den jeweils geltenden Fassungen und dieser Richtlinie Zuwendungen nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2837), in der jeweils geltenden Fassung für
 
 
den Bau von Verkehrswegen für Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nicht bundeseigener Eisenbahnen,
 
 
den Bau von zentralen Omnibusbahnhöfen, Haltestelleneinrichtungen, Betriebshöfen und zentralen Werkstätten,
 
 
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen mit dem Ziel der Bevorrechtigung und Beschleunigung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs und
 
 
die Beschaffung von Fahrzeugen.“
2.
In Nummer 3.1 Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762, 3765), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.
In Nummer 3.2 wird nach der Angabe „(ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449)“ die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
4.
In Nummer 4.1.1 Satz 1 wird die Angabe „5 Millionen DM“ durch die Angabe „2,5 Millionen EUR“ ersetzt.
5.
In Nummer 4.1.2 wird die Angabe „, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6.
In Nummer 5.1 wird die Angabe „nach Nummer 1.5.1 Vorl. VwV zu § 44 SäHO“ gestrichen.
7.
Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 4 Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
„Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), in der jeweils geltenden Fassung absetzen kann,“.
 
b)
In Satz 4 Spiegelstrich 3 wird nach der Angabe „in der Fassung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85)“ die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
8.
Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 4 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „160 000,00 DM“ durch die Angabe „82 000,00 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Satz 4 Spiegelstrich 2 wird die Angabe „200 000,00 DM“ durch die Angabe „103 000,00 EUR“ ersetzt.
 
c)
In Satz 4 Spiegelstrich 3 wird die Angabe „120 000,00 DM“ durch die Angabe „62 000,00 EUR“ ersetzt.
 
d)
In Satz 4 Spiegelstrich 4 wird die Angabe „240 000,00 DM“ durch die Angabe „123 000,00 EUR“ ersetzt.
 
e)
In Satz 4 Spiegelstrich 5 wird die Angabe „80 000,00 DM“ durch die Angabe „41 000,00 EUR“ ersetzt.
 
f)
In Satz 5 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „180 000,00 DM“ durch die Angabe „93 000,00 EUR“ ersetzt.
 
g)
In Satz 5 Spiegelstrich 2 wird die Angabe „225 000,00 DM“ durch die Angabe „116 000,00 EUR“ ersetzt.
 
h)
In Satz 5 Spiegelstrich 3 wird die Angabe „135 000,00 DM“ durch die Angabe „70 000,00 EUR“ ersetzt.
 
i)
In Satz 5 Spiegelstrich 4 wird die Angabe „270 000,00 DM“ durch die Angabe „139 000,00 EUR“ ersetzt.
 
j)
In Satz 5 Spiegelstrich 5 wird die Angabe „90 000,00 DM“ durch die Angabe „47 000,00 EUR“ ersetzt.

II.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 22. April 2002

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 21, S. 576

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002