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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV SMK Euro-Umstellung

Vollzitat: VwV SMK Euro-Umstellung vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Umstellung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Rahmen der Einführung des Euro (VwV SMK Euro-Umstellung)

Az.: 11-0462.10/15/2

Vom 26. November 2001


I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Vereinbarung von Unterrichtsaufträgen, die nicht dem BAT-O unterfallen vom 22. Mai 1992 (ABl.SMK S. 26), verlängert am 2. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1263), wird wie folgt geändert:
In Nummer 2.2 wird der Betrag „2 100 DM“ ersetzt durch den Betrag „1 073,71 EUR“.

II.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung der Prüfer bei Feststellungsprüfungen vom 6. August 1998 (MBl.SMK S. 268) wird wie folgt geändert:

1.
Punkt B wird wie folgt neu gefasst:
 
„I.
Erarbeitung der schriftlichen Feststellungsprüfung
 
 
Erarbeitung der schriftlichen Feststellungsprüfung
Klassenstufe Gebühr
Klasse 6 25 EUR
Klasse 7 30 EUR
Klasse 8 30 EUR
Klasse 9 40 EUR
Klasse 10 40 EUR
 
II.
Korrektur der schriftlichen Feststellungsprüfung pro Arbeit
 
 
Korrektur der schriftlichen Feststellungsprüfung pro Arbeit
Klassenstufe Gebühr
Klasse 6 2,50 EUR
Klasse 7 2,50 EUR
Klasse 8 2,50 EUR
Klasse 9 3,00 EUR
Klasse 10 3,00 EUR
2.
Punkt C wird wie folgt neu gefasst:
 
„I.
Erarbeitung der mündlichen Feststellungsprüfung
 
 
Erarbeitung der mündlichen Feststellungsprüfung
Klassenstufe Gebühr
Klasse 6 7,50 EUR
Klasse 7 7,50 EUR
Klasse 8 7,50 EUR
Klasse 9 4,00 EUR
Klasse 10 4,00 EUR
 
II.
Durchführung der mündlichen Feststellungsprüfung
Durchführung der mündlichen Feststellungsprüfung
Teilnehmer Gebühr
je Prüfungsteilnehmer 2,50 EUR“

III.

Die Richtlinie des SMK für die Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus vom 23. Mai 1997 (SächsABl. SDr. 6/1997, S. 246) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5.3 Buchst. f wird der Betrag „50 000 DM“ ersetzt durch „25 000 EUR“.
2.
In Nummer 6.1.3 werden die Beträge „1 000 000 DM“ jeweils ersetzt durch den Betrag „500 000 EUR“. Weiterhin wird „3 000 000 DM“ durch „1 500 000 EUR“ ersetzt.
3.
Die in der Anlage zur Schulbauförderrichtlinie aufgeführten Beträge werden wie folgt geändert:
 
Schulbauförderrichtlinie
alt neu
alt: „4 650 DM/m²PF“ neu: „2 378 EUR/m²PF“
alt: „4 950 DM/m²PF“ neu: „2 531 EUR/m²PF“
alt: „5 200 DM/m²PF“ neu: „2 659 EUR/m²PF“
alt: „5 600 DM/m²PF“ neu: „2 863 EUR/m²PF“
alt: „3 300 DM/m²PF“ neu: „1 687 EUR/m²PF“.

IV.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung von Dienstprüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 14. Januar 1994 (ABl.SMK S. 45), zuletzt geändert am 23. November 1999 (SächsABl. S. 1164), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Vergütungssätze für schriftliche Prüfungen
 
2.1.1
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch den Erstprüfer
 
 
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch den Erstprüfer
lfd. Buchst. Dienstgrad Betrag in Euro
a) für den Höheren Dienst: 25,56 EUR
b) für den Gehobenen Dienst: 20,45 EUR
 
2.1.2
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch einen Zweitprüfer
 
 
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch einen Zweitprüfer
lfd. Buchst. Dienstgrad Betrag in Euro
a) für den Höheren Dienst: 20,45 EUR
b) für den Gehobenen Dienst: 16,36 EUR
 
2.1.3
Entwurf einer vollständigen Klausur mit Lösungsvorschlag und Bewertungsschema
 
 
a)
für den Höheren Dienst:
 
 
 
Höherer Dienst
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) für eine Arbeit bis zu zwei Stunden: 76,69 EUR
bb) für eine Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 92,03 EUR
cc) für eine Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 112,48 EUR
dd) für eine Arbeit mit mehr als vier Stunden: 138,05 EUR
 
 
b)
für den Gehobenen Dienst:
 
 
 
Gehobener Dienst
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) für eine Arbeit bis zu zwei Stunden: 61,36 EUR
bb) für eine Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 73,63 EUR
cc) für eine Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 89,99 EUR
dd) für eine Arbeit mit mehr als vier Stunden: 110,44 EUR
 
Die Stundenzahl richtet sich nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I in der jeweils geltenden Fassung. Bezieht sich der Entwurf nur auf einen Teil der Klausur, so wird die Vergütung anteilmäßig gezahlt.
 
2.1.4
Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (Klausur) für jeden Prüfer
 
 
a)
für den Höheren Dienst
 
 
 
Höherer Dienst
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) je Arbeit bis zu zwei Stunden: 4,09 EUR
bb) je Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 5,11 EUR
cc) je Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 6,39 EUR
dd) je Arbeit mit mehr als vier Stunden: 7,93 EUR
 
 
b)
für den Gehobenen Dienst
 
 
 
Gehobener Dienst
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) je Arbeit bis zu zwei Stunden: 3,32 EUR
bb) je Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 4,09 EUR
cc) je Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 5,11 EUR
dd) je Arbeit mit mehr als vier Stunden: 6,39 EUR
 
Für jede Arbeit, für die eine weitere Begutachtung notwendig ist, wird dieselbe Vergütung gezahlt. Bezieht sich die Begutachtung nur auf einen Teil der Klausur, so wird die Prüfungsvergütung nur anteilmäßig gezahlt.“
2.
Nummer 2.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Vergütungssätze für mündliche Prüfungen und für die Beurteilung fachpraktischer Prüfungsleistungen
 
2.2.1
Mündliche Prüfung je Prüfer einschließlich Prüfungsvorsitzenden je Prüfungskandidaten
 
 
Mündliche Prüfung
lfd. Buchst. Dienstgrad Betrag in Euro
a) für den Höheren Dienst: 14,32 EUR
b) für den Gehobenen Dienst: 11,50 EUR
 
Die Prüfungsvergütung bezieht sich auf eine Prüfungszeit von 60 Minuten. Bei kürzerer oder längerer Prüfungsdauer vermindert oder erhöht sich die Prüfungsvergütung entsprechend. Es ist jeweils die nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgesehene Zeit zugrunde zu legen.
 
2.2.2
Fachpraktische Prüfung
 
 
a)
für den Höheren Dienst
 
 
 
Fachpraktische Prüfung
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) Mitwirkung im Fach Kunsterziehung für jeden Prüfer je bewerteter Arbeit: 2,56 EUR
bb) Mitwirkung im Fach Musik und im Fach Sport je Stunde Prüfungszeit: 7,67 EUR
 
 
Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt.
 
 
b)
für den Gehobenen Dienst
 
 
 
Gehobener Dienst
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) Mitwirkung im Fach Kunsterziehung und im Fach Werken für jeden Prüfer je bewerteter Arbeit: 2,05 EUR
bb) Mitwirkung im Fach Musik und im Fach Sport je Stunde Prüfungszeit: 6,14 EUR
 
 
Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt.“
3.
Nummer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Vergütungssätze für Hilfstätigkeiten
 
Vergütungssätze
lfd. Nr. Arbeitseinheit Betrag in Euro
2.3.1 Aufsichtsvergütung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten (Klausuren)
je Prüfungstag:
9,20 EUR
2.3.2 Für Aufwartedienste (Vorbereitung, Säubern der Prüfungsräume und ähnliches)
je Prüfling und Prüfungstag:
0,51 EUR“
4.
Nummer 3.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Prüfungsvorsitz bei einer Lehrprobe
 
Prüfungsvorsitz
lfd. Nr. Dienstgrad Betrag in Euro
3.1.1 für den Höheren Dienst: 12,78 EUR
3.1.2 für den Gehobenen Dienst: 10,23 EUR“
5.
Nummer 3.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Mündliche Prüfung je Prüfer einschließlich Prüfungsvorsitzenden je Prüfungskandidaten
 
Mündliche Prüfung
lfd. Nr. Dienstgrad Betrag in Euro
a) für den Höheren Dienst: 17,38 EUR
b) für den Gehobenen Dienst: 13,80 EUR
 
Die Prüfungsvergütung bezieht sich auf eine Prüfungszeit von 60 Minuten. Bei kürzerer oder längerer Prüfungsdauer vermindert oder erhöht sich die Prüfungsvergütung entsprechend. Es ist jeweils die nach der jeweiligen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vorgesehene Zeit zugrunde zu legen.“

V.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung beziehungsweise deputatsbezogene Anrechnung von Vortragstätigkeiten im Rahmen der Fortbildung für Lehrer, Schulleiter und Mitarbeiter der Schulaufsicht vom 1. Januar 1999 (MBl.SMK S. 57) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer III 2. wird wie folgt neu gefasst:
„Die Vergütung pro Einzelstunde beträgt in der Regel für:
 
Vergütung pro Einzelstunde
lfd. Nr. Dienstgrad Betrag in Euro
a) berufene Professoren, die zugleich die Konzeption der Vortragstätigkeit erstellen: 34,00 EUR
b) Dozenten mit einem Hochschulabschluss, die zugleich die Konzeption der Vortragstätigkeit erstellen: 23,72 EUR
c) Dozenten ohne Hochschulabschluss, die zugleich die Konzeption der Vortragstätigkeit erstellen: 11,91 EUR
d) studentische oder sonstige Hilfskräfte: 5,11 EUR“

VI.

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für Internatsschüler allgemein bildender Schulen vom 23. Mai 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 6/1997, S. 270), zuletzt geändert am 29. Juni 2001 (SächsABl. S. 802), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe „450 DM“ ersetzt durch „230,08 EUR“.
2.
In Nummer 5 Satz 3 wird die Angabe „100 DM“ ersetzt durch „51,13 EUR“.

VII.

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuwendungen an Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung vom 4. März 1997 (ABl.SMK S. 378) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 5 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Zuschuss beträgt je notwendigem Aufenthaltstag 75 vom Hundert der nachweislich angefallenen Unterkunftskosten, höchstens jedoch 7,67 EUR/Tag, 2,56 EUR/Tag als pauschaler Festbetrag für die Verpflegungskosten.“
2.
Nummer 6 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Antragsteller hat zu erklären, dass ihm Verpflegungskosten in Höhe von mindestens 2,56 EUR/Tag entstanden sind.“

VIII.

Die Bekanntmachung des SMK – Antragsformular und Merkblatt für die Gewährung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung vom 2. Februar 1999 (ABl.SMK S. 60) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2.1 Buchst. a des Merkblattes wird der Betrag „15,00 DM“ ersetzt durch den Betrag „7,67 EUR“.
2.
In Nummer 2.1 Buchst. b des Merkblattes wird der Betrag „5,00 DM“ ersetzt durch den Betrag „2,56 EUR“.

IX.

Die Richtlinie des SMK für die Förderung des Sports vom 5. Juni 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 6/1997, S. 301) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4.2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „100 000 DM“ ersetzt durch „50 000 EUR“.
2.
In Nummer 4.5 wird der Betrag „10 000 DM“ durch „5 000 EUR“ und der Betrag „5 000 DM“ durch „2 500 EUR“ ersetzt.
3.
In Nummer 4.6 Satz 3 wird der Betrag „15 DM“ ersetzt durch den Betrag „8 EUR“.
4.
In Nummer 4.8 Satz 1 wird der Betrag „5 Mio. DM“ ersetzt durch den Betrag „2 500 000 EUR“.
5.
In Nummer 6.2.1 wird der Betrag „500 000 DM“ ersetzt durch den Betrag „250 000 EUR“.
6.
In Nummer 6.2.2 wird der Betrag „500 000 DM“ ersetzt durch den Betrag „250 000 EUR“.

X.

Die Förderrichtlinie des SMK zur Umsetzung eines Sonderförderprogramms zur Förderung von Vereinssportstätten vom 6. März 2001 (SächsABl. S. 506) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Förderfähig sind Baumaßnahmen mit einem Gesamtaufwand von 3 800 EUR bis zu 130 000 EUR.“
2.
In Nummer 5.5 wird der Betrag „15 DM“ ersetzt durch den Betrag „8 EUR“.
3.
In Nummer 6.3 wird der Betrag „100 000 DM“ ersetzt durch den Betrag „50 000 EUR“.

XI.

Die Richtlinie des SMK zur Förderung der Heimatpflege und Laienmusik im Freistaat Sachsen vom 23. Mai 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 6/1997, S. 274) wird wie folgt geändert:
In Nummer 6.3 wird der Betrag „30 000 DM“ ersetzt durch den Betrag „15 000 EUR“.

XII.

Die Richtlinie des SMK zur Förderung der Weiterbildung vom 20. Februar 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 6/1997, S. 250) wird wie folgt geändert:
In der Anlage 3 wird die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.

XIII.

Die Verwaltungsvorschrift des SMK über die Vergütung der Prüfer bei Dolmetscher- und Übersetzerprüfung vom 10. Februar 1998 (MBl.SMK S. 45) wird wie folgt geändert:

Verwaltungsvorschrift
lfd. Nr. Abschnitt
1. Abschnitt B wird wie folgt neu gefasst:
„I. Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfungen für Dolmetscher und übersetzer
1. Erstellen eines Themas für den landeskundlichen Aufsatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsDolmPrüfVO 5,11 EUR
2. Vorschlag eines übersetzungstextes gemäß § 9 Abs. 1 SächsDolmPrüfVO einschließlich Musterübersetzung und Hinweisen zur Bewertung
a) Texte allgemeiner Art von etwa 25 Schreibmaschinenzeilen bei 60 Anschlägen pro Zeile gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsDolmPrüfVO 30,68 EUR
b) Fachtexte von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen bei 60 Anschlägen pro Zeile gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsDolmPrüfVO 38,35 EUR
3. Erstellen einer Aufgabe aus der Gerichts- und Behördenterminologie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 SächsDolmPrüfVO einschließlich Musterlösung und Bewertungsvorschlag 30,68 EUR
II. Prüfungsaufsicht je Stunde Bearbeitungsdauer 5,11 EUR
III. Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten mit Ausnahme des Prüfungsteils Gerichts- und Behördenterminologie (jeweils für Erst- und Zweitbewertung) 10,23 EUR
IV. Korrektur und Bewertung der Aufgabe aus der Gerichts- und Behördenterminologie (jeweils für Erst- und Zweitbewertung) 2,56 EUR
V. Stellungnahme im Rahmen von Eingaben, Petitionen, Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren 10,23 EUR“
2. Abschnitt C wird wie folgt neu gefasst:
„Mündliche Prüfungen gemäß § 10 SächsDolmPrüfVO
I. Erstellen von Texten für die Stegreifübersetzung einschließlich übersetzungsvorschlag je 10,23 EUR
II. Erstellen von Vorlagen für das Verhandlungsdolmetschen je 10,23 EUR
III. Erstellen von Vorlagen für das Vortragsdolmetschen einschließlich übersetzungsvorschlag je 10,23 EUR
IV. Mündliche Prüfung je Prüfungsteilnehmer
1. für die übersetzerprüfung 30,68 EUR
2. für die Dolmetscherprüfung 43,46 EUR“

XIV.

Die Förderrichtlinie des SMK zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung medienpädagogischer Innovationen im Unterricht und in der außerunterrichtlichen Arbeit an sächsischen Schulen vom 4. Mai 1998 (SächsABl. S. 382), zuletzt geändert am 25. Februar 1999 (SächsABl. S. 236), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 6.4.1 wird der Betrag „35 DM“ durch den Betrag „17,90 EUR“ ersetzt.

XV.

Diese Vorschrift tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 26. November 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 51, S. 1238

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013