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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2005

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2005 vom 22. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 128), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2005

Vom 22 . Dezember 2004

I.
Grundsätze

  1. Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Regionaldirektion Sachsen erbringen im Rahmen des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen Leistungen nach Maßgabe der Ziffern II bis IX. Dies gilt auch, wenn Leistungen nach dieser Richtlinie für arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen beantragt werden, für die die Agentur für Arbeit in ihrer Funktion als Teil der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902, 2904) geändert worden ist, zuständig ist. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 6a SGB II.
  2. Zur Durchführung der Förderung stellt das Integrationsamt auf Grundlage von § 77 Abs. 5, § 104 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3267) geändert worden ist, sowie des § 16 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606, 612) geändert worden ist, Mittel aus der Ausgleichsabgabe in Höhe von 2 Millionen EUR zur Verfügung. Anträge können vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 gestellt und bewilligt werden. Nicht bewilligte Mittel aus der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen für die Jahre 2003 und 2004 vom 13. Januar 2003 (SächsABl. S. 183) können für Bewilligungen nach dieser Richtlinie verwendet werden.
  3. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Die Mittel sind zweckgebunden und dienen ausschließlich dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts gemäß Teil 2 des SGB IX.
  4. Bei veränderter Sach- oder Rechtslage kann der Freistaat Sachsen die Richtlinie vorzeitig aufheben oder ändern.

II.
Fördervoraussetzungen für Arbeitgeber

  1. Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen auf einem Arbeitsplatz im Sinne von § 73 Abs. 1 SGB IX und § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unbefristet einstellen oder einen Ausbildungsplatz für schwerbehinderte Jugendliche zur Verfügung stellen, können Förderleistungen erhalten. Diese werden unabhängig von der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß § 71 SGB IX gewährt.
  2. Der Sitz des einstellenden Betriebes, der Niederlassung oder Dienststelle muss in Sachsen sein.

III.
Förderungsfähige schwerbehinderte Menschen

  1. Die Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen gemäß § 2 SGB IX kann gefördert werden, wenn diese in Sachsen von Arbeitslosigkeit bedroht, arbeitslos oder arbeitssuchend sind. Dies gilt nicht für Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Beschäftigungsverhältnisse, die nicht sozialversicherungspflichtig sind.
  2. Im Rahmen eines Modellvorhabens gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAV können Förderleistungen gewährt werden, wenn sich während der unbefristeten Einstellung zeigt, dass eine zusätzliche betriebliche berufsbegleitende Weiterbildung (beispielsweise Schweißerlehrgang) erforderlich ist.

IV.
Verfahren und Förderleistungen

  1. Förderleistungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch einen Tag vor der Arbeitsaufnahme, zu stellen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Antragstellung in begründeten Einzelfällen noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung erfolgen. Die Leistungen werden in der Regel als einmaliger Pauschalbetrag zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme gewährt. In begründeten Einzelfällen kann zusätzlich ein ergänzender Pauschalbetrag oder ein laufender Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gewährt werden.
  2. Der Pauschalbetrag in Höhe von 1 500 EUR wird einmalig nach Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder eines Ausbildungsverhältnisses mit abschließender Übernahmezusage gewährt. Er dient dem Ausgleich besonderer Aufwendungen, die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Einstellung des in Ziffer III Nr. 1 genannten Personenkreises entstehen. Der Betrag wird nicht auf andere zweckgleiche Förderungen angerechnet. Zusätzlich kann ein ergänzender Pauschalbetrag in Höhe von 1 000 EUR gewährt werden, wenn zwischen der Gewährung beider Beträge ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten liegt. Satz 3 gilt entsprechend.
  3. Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gemäß Nummer 1 Satz 5 Alt. 2 können insbesondere dann gewährt werden, wenn Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3259) geändert worden ist, wegen eines Förderausschlusses nach § 221 SGB III nicht gewährt werden können. 
  4. In den Fällen von Ziffer III Nr. 2 soll die Förderhöhe den Kosten einer nach § 85 SGB III zugelassenen vergleichbaren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung entsprechen. Die Kosten können für bis zu 240 Unterrichtstunden pro Förderfall übernommen werden.
  5. Der Zuschuss beträgt in den Fällen nach Nummer 3 bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Entgelts und wird maximal ein Jahr gewährt.

V.
Rückzahlung der Zuwendungen

  1. Der Betrag nach Ziffer IV Nr. 2 Satz 1 ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten endet. Die Rückzahlung entfällt, wenn der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen schwerbehinderten Menschen unbefristet einstellt. Für diese Einstellung wird keine Leistung nach Ziffer IV Nr. 2 Satz 1 gewährt. Der ergänzende Pauschalbetrag nach Ziffer IV Nr. 2 Satz 4 ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Zahlung des ergänzenden Pauschalbetrages endet.
  2. In den Fällen nach Ziffer IV Nr. 3 Satz 1 ist die Leistung zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Förderzeit oder der einjährigen Beschäftigungspflicht ohne Verschulden des Arbeitnehmers beendet wird. Die Rückzahlung entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch nach Ablauf der Förderfrist mindestens noch ein Jahr weiterbeschäftigt wird.
  3. Die Förderleistungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuches.

VI.
Nachrangigkeit der Zuwendungen

  1. Die Förderungen nach dem Arbeitsmarktprogramm werden nur gewährt, soweit vergleichbare Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und anderer Rehabilitationsträger zur beruflichen Eingliederung des schwerbehinderten Menschen nicht ausreichen. Die vergleichbaren Leistungen dürfen, ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesen Sozialleistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Arbeitsmarktprogramm vergleichbare Leistungen vorgesehen sind. Förderungen nach dem Arbeitsmarktprogramm dürfen auf solche Leistungen nicht angerechnet werden.
  2. Die ergänzenden Leistungen aus dem Arbeitsmarktprogramm werden nur zu den Arbeitgeberleistungen gemäß Kapitel 5 Abschnitt 1 SGB III sowie § 235a SGB III oder zu den entsprechenden Leistungen anderer Rehabilitationsträger aufgestockt.
  3. Leistungen nach dem Arbeitsmarktprogramm werden nicht erbracht, wenn der Arbeitgeber vorrangige Leistungen nach Nummer 1 nicht beantragt.

VII.
Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit

  1. Für Bewilligungen und Auszahlungen der Leistungen sind die Agenturen für Arbeit im Bezirk der Regionaldirektion Sachsen zuständig. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 6a und 44b SGB II. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des einstellenden Betriebes, der Niederlassung oder der Dienststelle. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen eine andere Agentur für Arbeit oder eine andere Dienststelle für zuständig erklären. Die Regionaldirektion Sachsen stellt die Höhe der Ausgaben und die Zahl der begünstigten schwerbehinderten Menschen sowie weitere ausgewählte Merkmale fest.
  2. Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Integrationsamt – stellt der Regionaldirektion Sachsen die erforderlichen Auszahlungsbeträge zur Verfügung.
  3. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der eingesetzten Mittel wird durch die Feststellung erbracht, dass das geförderte Beschäftigungsverhältnis wenigstens bis zum Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit nach Ziffer V Nr. 2 bestanden hat.
  4. Über Widersprüche entscheidet der Widerspruchsausschuss bei der Regionaldirektion Sachsen.
  5. Die Agenturen für Arbeit berichten der Regionaldirektion Sachsen monatlich über die Anzahl der Förderfälle, den Mittelabfluss und die Mittelbindung für das laufende Kalenderjahr und die Folgejahre.

VIII.
Anzeigepflicht

  1. Die Leistungsempfänger haben den Wegfall der Fördervoraussetzungen den Arbeitsagenturen unverzüglich anzuzeigen und in den Fällen von Ziffer V Nr. 1 und 2 Förderleistungen zurückzuzahlen.
  2. Das Integrationsamt ist von den Agenturen für Arbeit unverzüglich über erteilte Bewilligungen zu unterrichten.

IX.
In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

  1. Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007. Soweit nach Ablauf der drei Jahre noch Mittel zur Verfügung stehen oder weitere Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung gestellt werden, verlängert sich die Laufzeit um weitere drei Jahre bis zum 31. Dezember 2010.
  2. Für Anträge, die vor dem 1. Januar 2005 bewilligt worden sind, gilt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen für die Jahre 2003 und 2004 vom 13. Januar 2003 (SächsABl. S. 183).

Dresden, den 22. Dezember 2004

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 7, S. 128
    Fsn-Nr.: 5584-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010