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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 146)

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vom 13. Februar 2024

Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 884) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 8 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95),
2.
den teils am 1. Januar 2005, teils am 30. Juli 2005, teils am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167),
3.
das am 6. Mai 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. April 2006 (SächsGVBl. S. 94),
4.
den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177),
5.
den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515),
6.
den am 25. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 485),
7.
den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174),
8.
den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866),
9.
den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388),
10.
das am 19. Oktober 2010 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 269),
11.
den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147),
12.
das teils am 1. April 2011, teils am 1. Januar 2014, teils am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230),
13.
den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639, 645),
14.
den teils am 1. Januar 2017, teils am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472),
15.
das am 18. Februar 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 18. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 18),
16.
den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472, 475),
17.
den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411, 419),
18.
das am 1. Juli 2022 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 14. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 456),
19.
den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 749),
20.
den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418),
21.
den nach seinem Artikel 5 am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 13. Februar 2024

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
(SächsAGSGB)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Auskunft

Zuständige Stellen im Sinne von § 15 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

§ 2
Amtliche Beglaubigungen

Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Absatz 1 und 4 sowie § 30 Absatz 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Behörden des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).

Abschnitt 2
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

§ 3
Versicherungsämter

(1) Versicherungsämter im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Die Fachaufsicht über die Versicherungsämter führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

§ 4
Oberste Verwaltungsbehörde

(1) Oberste Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

(2) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Absatz 2, § 91 Absatz 2, § 92 Satz 2, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß § 111b Absatz 5 Satz 1 und § 143 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.

(3) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist

1.
zuständige Landesbehörde nach
a)
§ 99 Absatz 1, § 109 Absatz 1 Satz 4, 5 und Absatz 3 Satz 2, § 110 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, 5 und 6, § 111 Absatz 4 Satz 3, § 111b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4, § 114 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 115a Absatz 3 Satz 5, § 137 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
§ 76 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4, § 92a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 109 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
zuständige Behörde nach § 121a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
zuständige oberste Landesbehörde nach § 274 Absatz 2 Satz 5, § 291b Absatz 4 Satz 4, § 303b Satz 1, § 303f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
zuständige Stelle nach
a)
§ 44 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
b)
§ 129a Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach § 121a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung auf die Sächsische Landesärztekammer zu übertragen.

(4) Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Absatz 4 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

§ 4a
Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung

Zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

§ 4b
Bestimmung der Zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren im Freistaat Sachsen

(1) Zuständige Kopfstelle im Rentenauskunftsverfahren ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

(2) 1Die Kopfstelle nimmt Anfragen zu Rentenversicherungssachverhalten von Landes- oder Kommunalbehörden unter Angabe des rechtlichen Grundes entgegen, bereitet sie auf und leitet diese an den Renten Service weiter. 2Sie informiert die Behörden über die erteilten Auskünfte.

§ 5
Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 Absatz 1 SGB V

(1) 1Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt obliegt als oberster Verwaltungsbehörde die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften nach § 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 274 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Dies gilt auch für die durch den Staatsvertrag der Länder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstellten Kranken- und Pflegekassen.

(2) 1Die Kosten, die durch die Prüfung entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. 2Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt die oberste Verwaltungsbehörde. 3Der jeweils auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages für die Kosten bemisst sich nach dem Anteil der jeweils hierauf entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.

(3) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IV übertragen (§ 112 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).

§ 6
Bestellung von Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten bei den Trägern der Sozialversicherung

(1) Für die Bestellung von Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung und bei den Verbänden der Krankenkassen oder einer bestimmten Krankenkasse gilt § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Verwaltungsbehörden.

§ 7
Vertretung in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

1Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. 2Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird die Vertretung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen.

§ 8
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI

(1) Die Mitteilung nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch muss nachvollziehbar sein, insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen nach Art, Höhe und Laufzeit detailliert darstellen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, zu bestimmen.

§ 8a
Dienstherrnfähigkeit der Unfallkasse Sachsen

Die Unfallkasse Sachsen besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist.

Abschnitt 3
Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge

Unterabschnitt 1
Zuständigkeit

§ 9
Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von diesen gebildete Zweckverbände.

(2) 1Nach § 6a Absatz 1, 2 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger führen die zusätzliche Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Träger nach Satz 1 können juristischen Personen des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf Antrag durch Verwaltungsakt die Befugnis verleihen, als besondere Einrichtung im Sinne von § 6a Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter der Fachaufsicht der beleihenden Träger deren Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. 4Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehenen müssen die Gewähr für eine sachgerechte und kontinuierliche Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. 5Die Verleihung der Befugnis bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 6Das Weisungsrecht des beleihenden Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist unbeschränkt.

§ 9a
Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

(1) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte als kommunale Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden ermächtigt, nach Maßgabe von § 22a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, §§ 22b und 22c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung

1.
zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind,
2.
die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen.

(2) § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 3 Absatz 5 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 9b
Zielvereinbarungen

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu übermittelnden Informationen zu bestimmen, die für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Nachhaltung der Zielerreichung erforderlich sind, einschließlich der zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze und die Fristen für deren Übermittlung.

§ 10
Träger der Eingliederungshilfe

(1) 1Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen. 2Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten erbracht, soweit nicht der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig ist.

(2) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist als Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig für Leistungen nach § 113 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

1.
in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 43a Satz 1 und 3, § 71 Absatz 4 Nummer 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
in weiteren besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
in Tageseinrichtungen

für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn eines jeden Kalendermonats. 3Darüber hinaus ist der Kommunale Sozialverband Sachsen sachlich zuständig für

1.
Leistungen gemäß § 111 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf,
3.
Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs,
4.
alle Leistungen gemäß § 101 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

4Dies gilt auch, wenn diese Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. 5Wird neben den Leistungen nach Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 ein weiterer Träger der Eingliederungshilfe zuständig, liegt die verantwortliche Steuerung im Sinne der Gesamtplanung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.

(3) 1Weitere besondere Wohnformen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen vor, wenn in verantwortlicher Trägerschaft eines Leistungserbringers im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine kontinuierliche Betreuung erfolgt, um die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der oder des Leistungsberechtigten bei der Erledigung der alltäglichen Aufgaben im eigenen Wohnbereich zu fördern. 2Tageseinrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 liegen vor, wenn die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung regelmäßig über einen wesentlichen Teil des Tages unter verantwortlicher Trägerschaft eines Dritten (Leistungserbringer) in dessen Räumlichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übernommen wird. 3Insbesondere Ganztagsbetreuungsangebote, auch in der unterrichtsfreien Zeit, und Kindertageseinrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne von Satz 2.

(4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 erbracht werden; dies gilt auch für Leistungen an Kinder und Jugendliche.

(5) 1§ 11a gilt entsprechend für die Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe. 2§ 14 gilt entsprechend für den Kommunalen Sozialverband Sachsen als Träger der Eingliederungshilfe.

(6) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen berät und unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Sozialplanung. 2Er koordiniert die Sozialplanung.

§ 10a
Qualitätssicherung

(1) 1Bei der oder dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderung wird eine Clearingstelle eingerichtet. 2Diese hat die Aufgabe, zwischen der oder dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken. 3Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer kann bei Bedarf hinzugezogen werden. 4Der Clearingstelle gehören an:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Träger der Eingliederungshilfe,
3.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
4.
jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie der Verbände privater Anbieter sozialer Dienste in Sachsen.

5Das Votum der Clearingstelle ist schriftlich zu dokumentieren. 6Das Recht, förmliche Rechtsbehelfe zu erheben, bleibt unberührt.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berät das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen sowie der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen.

(3) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt richtet eine Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein. 2Sie koordiniert die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft, nimmt grundsätzliche Fragen und Anregungen zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe entgegen und gibt dazu Stellungnahmen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft ab.

§ 10b
Verordnungsermächtigungen

1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuzulassen,
2.
andere als pauschale Abrechnungen gemäß § 46 Absatz 5 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gestatten,
3.
die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen,
4.
gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von der Einschränkung in § 128 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abzuweichen,
5.
die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 80 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.

2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt bei der Bestimmung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 11
Örtliche Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

(2) Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist.

(3) 1Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. 2Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 11a
Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden

(1) 1Die Landkreise können durch Satzung die Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft ganz oder teilweise übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. 2Die herangezogenen Körperschaften entscheiden in eigenem Namen. 3Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften beauftragen, die den Landkreisen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.

§ 12
Vorläufige Hilfeleistung

(1) 1Der nach § 98 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe hat vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange

1.
nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, oder
2.
der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 13 Absatz 1 nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.

2Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat den überörtlichen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Sozialhilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die nach § 98 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte haben vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange

1.
nicht feststeht, welcher Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist, oder
2.
der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.

2Der leistende Träger hat den zuständigen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Eingliederungshilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

(2) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

1.
alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen
a)
nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die die Regelaltersgrenze gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben,
2.
Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit Leistungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

2Zu Grunde zu legen ist das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats.

(3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit

1.
den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen sowie Diensten des ambulant betreuten Wohnens nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

2Soweit mit einer Vereinbarung nach Satz 1 die Höhe einer Leistung in sachlicher Zuständigkeit eines örtlichen Trägers nach § 97 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Absatz 2 bestimmt wird, kann der örtliche Träger diese Aufgabe übernehmen. 3Auf Antrag des örtlichen Trägers hat der überörtliche Träger die Durchführung dieser Aufgaben dem örtlichen Träger durch Satzung zu übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher zu bestimmen. 4Der danach zuständige örtliche Träger entscheidet in eigenem Namen. 5Die örtlichen Träger informieren den überörtlichen Träger zeitnah über alle Vereinbarungen, die sie in übertragener Zuständigkeit abgeschlossen haben.

(4) Der überörtliche Träger berät und unterstützt die örtlichen Träger bei der Sozialplanung.

(5) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 14
Heranziehung örtlicher Träger und kreisangehöriger Gemeinden

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder teilweise übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher bestimmen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landkreis die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.

(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 herangezogenen Stellen entscheiden in eigenem Namen. 2Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

§ 14a
Durchführung des Vierten Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch

(1) 1Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. 2Die örtlichen und der überörtliche Träger nehmen die ihnen in diesem Rahmen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. 3Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 4§ 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) 1Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 2Es kann Aufgaben auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. 3Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. 2Sie können hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(4) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen können den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. 2Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

1.
die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich richtig sind und den Anforderungen des § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
2.
die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Nachweise der Ausgaben und Einnahmen im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) 1Die Landesdirektion Sachsen unterstützt die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. 2§ 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 14b
Bestimmung der zuständigen Träger nach § 145 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) 1Zuständig für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. 2Sie führen diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.

(2) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 15
Zuständigkeiten der Landesbehörden

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist

1.
zuständige Landesbehörde nach
a)
§ 6b Absatz 4 Satz 3, § 47 Absatz 2 Satz 1, § 48 Absatz 1, § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
§ 35 Absatz 2 Nummer 1 und 3, § 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
§ 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
zuständige oberste Landesbehörde nach
a)
§ 6a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1, § 18b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
§ 13 Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2 Nummer 2, § 186 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, § 202 Absatz 3 Satz 2, § 203 Absatz 3 Satz 2, § 236 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
§ 126 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
oberste Landessozialbehörde nach
a)
§ 94 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
§ 7 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
4.
oberste Landesjugend- und Sozialbehörde nach § 41 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Der Aufsichtsbehörde gemäß § 48 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Befugnisse der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zu.

(3) Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung der weisungsfreien Pflichtaufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem insoweit die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zustehen.

(4) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt die Landesärztinnen und Landesärzte gemäß § 35 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 2Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Rechtsverordnung gemäß § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen; die Befugnisse der Träger der Sozialhilfe bleiben unberührt.

§ 15a
Zuständigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht

(1) 1Zuständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Ihnen obliegt auch die Ausgabe der Wertmarken und die Abführung der daraus erzielten Einnahmen an den Freistaat Sachsen. 3Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. 4Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zu. 5Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für die

1.
Fachvertretung in Gremien auf Bundesebene, soweit diese nicht vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wahrgenommen wird,
2.
Leitlinien des ärztlichen Begutachtungswesens,
3.
Fort- und Weiterbildung sowie
4.
Statistik.

(2) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde für die Festsetzung und Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Fahrgeldausfällen und Vorauszahlung sowie für die Ermittlung und Auszahlung der auf den Bund und das Land nach § 234 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entfallenden Beträge gemäß § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 2Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 die für diesen Zweck im Landeshaushalt veranschlagten Mittel zur Bewirtschaftung übertragen.

(3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. 2Er unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 3Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 15b
Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) 1Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. 2In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln.

Unterabschnitt 2
Finanzierung

§ 16
Kostentragung

(1) 1Die Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe tragen die Aufwendungen für die ihnen obliegenden Aufgaben. 2Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Erträge zu.

(2) 1Der zuständige Träger erstattet den nach den §§ 11a und 14 herangezogenen Landkreisen, Kreisfreien Städten oder kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden und erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft sowie den nach § 12 vorläufig hilfeleistenden Stellen die im Einzelfall entstehenden Leistungsaufwendungen; Personal- und Sachkosten der Verwaltung werden nicht erstattet. 2Auf Antrag der herangezogenen Körperschaft hat der zuständige Träger angemessene Vorschüsse zu leisten.

(3) 1Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger weitergeleitet. 2Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 3Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. 4Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beim Bund ab und leitet diese unverzüglich an die Träger weiter. 5Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den vierteljährlichen und jährlichen Nachweis nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellen kann. 6Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 7Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Quartalsnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hierüber bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.

(4) 1Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen quartalsweise bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmten Terminen die erbrachten Ausgaben und Einnahmen gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Träger bestätigen die rechnerische und sachliche Richtigkeit ihrer Ausgaben und Einnahmen und gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

(7) 1Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen die Nachweise des jeweiligen Vorjahres bis zum 15. März entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form vorzulegen. 2Die Einzelheiten zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Verwaltungsvorschrift. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Dem Jahresnachweis ist zusätzlich ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. 5Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Jahresnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hierüber spätestens 7 Werktage vor Abgabefrist gemäß § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(8) 1Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 2Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. 3Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.

§ 16a
Bundeserstattung

(1) 1Die Erstattung nach § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. 2Grundlage für die Weiterleitung ist die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß den §§ 136 und 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 3Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. 4Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung beim Bund ab und zahlt diese aus. 5Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 136 Absatz 2 und § 136a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den Nachweis erstellen kann. 6Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Verwaltungsvorschrift.

(2) 1Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmten Terminen die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß §§ 136 und 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen sind berechtigt, die Angaben der Träger sachlich und rechnerisch zu prüfen.

(3) 1Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 136 Absatz 2 und § 136a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. 2Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.

(4) (aufgehoben)

(5) 1Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 2Verauslagt ein Träger bei den zu Grunde liegenden Leistungen Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Erstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. 3Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.

§ 17
Beteiligung des Landes

(1) Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe des Staatshaushalts Einrichtungen und Dienste vor allem der freien Wohlfahrtspflege, die zur Gewährung von Sozialhilfe erforderlich sind.

(2) Der Freistaat Sachsen unterstützt ferner nach Maßgabe des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe und als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Wege einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im ersten Jahr nach deren Aufnahme Mittel nach Maßgabe des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt.

§ 18
Sonderlastenausgleich

(1) 1Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe des Betrages gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Staatsministerium der Finanzen hat hiervon in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils 10 000 000 Euro für die Landkreise als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Ausgleich der Härten, die sich aus der Neuordnung des Sonderlastenausgleichs im Freistaat Sachsen ab dem Jahr 2021 ergeben, einzusetzen. 3Die Zuweisungen nach Satz 1 ermäßigen sich entsprechend. 4Die Verteilung des Härteausgleichs nach Satz 2 auf die Landkreise erfolgt gemäß Anlage 1.

(2) 1Die eintretende Entlastung des Freistaates Sachsen durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Wohngeldentlastung) wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergegeben. 2Die Weitergabe erfolgt in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 50 000 000 Euro. 3Dieser Betrag kann entsprechend der durch Vergleich mit den Ausgaben des Jahres 2004 festgestellten Wohngeldentlastung ab dem Jahr 2007 angepasst werden. 4Eine Verrechnung von Nachzahlungen oder Überzahlungen im Ergebnis der für das betreffende Jahr nachträglich festgestellten Wohngeldentlastung mit den Zuweisungen nach Satz 2 ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. 5Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. 6Der Betrag der Verrechnung ist den Zuweisungsempfängern mitzuteilen.

(3) 1Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bemessen sich für die einzelnen kommunalen Träger nach dem Anteil ihrer Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, an der entsprechenden Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften im Freistaat Sachsen. 2Für die Ermittlung der Zuweisungen ist die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den revidierten monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im jeweiligen Ausgleichsjahr zu Grunde zu legen.

(4) 1Die Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 werden zu je einem Viertel am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember ausgezahlt. 2Der Sonderlastenausgleich wird während des Ausgleichsjahres auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. 3Als Datenbasis wird hierzu die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Statistik über die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach einer Wartezeit von drei Monaten herangezogen. 4Die abschließende Festsetzung erfolgt nach Vorliegen der revidierten monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit für das gesamte Ausgleichsjahr. 5Eine Verrechnung mit Zuweisungen für das Folgejahr ist möglich.

(5) 1Das Statistische Landesamt berechnet die Höhe der Zuweisungen. 2Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus.

(6) 1Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen gemäß Absatz 1 und 2 kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. 2Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Berichtigung ergeben, werden zinslos mit den zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Berichtigungsbescheides zur Verfügung stehenden Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 ausgeglichen.

§ 19
Anteil des Bundes an der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet:

1.
die Beteiligung nach § 46 Absatz 6 Nummer 3 und Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen,
2.
die Beteiligung an den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage des Anteils der nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b Bundeskindergeldgesetzes tatsächlich verausgabten Leistungen des kommunalen Trägers an den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für diese Zwecke,
3.
die Beteiligung nach § 46 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung.

(2) 1Der festgelegte Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 gilt im Folgejahr bis zur Festlegung des neuen Anteils vorläufig. 2Soweit sich infolge der Festlegung des Bundes eine landesweite Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 1 im Wege der Verrechnung für das laufende Jahr rückwirkend ausgeglichen. 3Der Ausgleich soll gleichzeitig mit der Umsetzung der Anpassung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.

(3) 1Der festgelegte Anteil nach Absatz 1 Nummer 3 gilt im Folgejahr bis zur Festlegung des neuen Anteils vorläufig. 2Soweit sich infolge der Festlegung des Bundes eine landesweite Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 1 im Wege der Verrechnung für das laufende Jahr und ab dem Jahr 2018 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend ausgeglichen. 3Dabei werden landesintern festgestellte Über- und Unterzahlungen zwischen den kommunalen Trägern im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung verrechnet. 4Der Ausgleich und die Verrechnung sollen zeitnah mit der Umsetzung der Festlegung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. 5Im Übrigen gilt § 46 Absatz 10 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) 1Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden der Landesdirektion Sachsen zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie die verausgabten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. 2Hiervon abweichend sind die Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Folgemonat des der Verkündung des Gesetzes folgenden Meldezeitpunktes als Gesamtausgaben für diesen Zeitraum zu melden.

(5) 1Die Landkreise und die Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt jeweils im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik die Ausgaben im jeweiligen Quartal für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. 2Das Statistische Landesamt ermittelt auf dieser Grundlage die Gesamtausgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes für das Quartal und übermittelt diese dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 3Bis zum 10. März des Folgejahres übermittelt das Statistische Landesamt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Gesamtausgaben, die nach § 46 Absatz 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen sind.

(6) 1Auf der Grundlage der nach Absatz 4 von den kommunalen Trägern gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 46 Absatz 11 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. 2Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter.

(7) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf der Meldung eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, hat der betreffende kommunale Träger die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.

(8) 1Die Landkreise und die Kreisfreien Städte, soweit diese kommunale Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind, gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Satz 1 gilt auch für die Leistungserbringung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes durch die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

Unterabschnitt 3
Zusammenarbeit

§ 20
Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege

1Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf Landesebene gefördert werden. 2Weitere Stellen sollen hinzugezogen werden, soweit diese an der jeweils in der Arbeitsgemeinschaft beratenen Aufgabe mitarbeiten.

§ 21
Beteiligung sozial erfahrener Dritter

Abweichend von § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch müssen vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften und eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte nicht gehört werden.

§ 22
Zuständigkeitswechsel

Wechselt die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung, tritt der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers ein.

§ 23
Mehrbelastungsausgleich und Überprüfung

(1) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2018 einen Betrag in Höhe des Anteils des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755). 2Der Betrag nach Satz 1 dient insbesondere dem Ausgleich der Mehrbelastung der nach diesem Gesetz und aufgrund des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen übertragenen Aufgaben sowie in den Jahren 2018 bis 2024 dem vorübergehenden Lastenausgleich nach Absatz 3. 3Sollte sich im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 2 herausstellen, dass der Betrag nach Satz 1 die Summe aus der Mehrbelastung der Träger der Eingliederungshilfeleistungen und dem Lastenausgleich nach Absatz 3 übersteigt, ist die Differenz dem Freistaat Sachsen nicht zurückzuerstatten.

(2) 1Die Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe werden im Jahr 2020 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2017 bis 2019, im Jahr 2023 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2020 bis 2022 und im Jahr 2026 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2023 bis 2025 untersucht. 2Mehrbelastungen nach Absatz 1 Satz 2 sind dabei getrennt von den Kostensteigerungen der Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln, die auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechtes durch das Bundesteilhabegesetz eingetreten wären. 3Vergleichsgrundlage sind die den Trägern der Sozialhilfe in den Jahren 2014 bis 2016 im Zusammenhang mit den Leistungen der Eingliederungshilfe entstandenen Ausgaben und Einnahmen. 4Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Träger der Eingliederungshilfeleistungen zu bestimmen. 5Auf Grundlage dieser Untersuchung werden die Leistungen des Freistaates Sachsen an die Träger der Eingliederungshilfeleistungen überprüft.

(3) 1Der gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellte Betrag ist in Höhe von

1.
jeweils 7 433 395 Euro in den Jahren 2018 bis 2022,
2.
4 955 597 Euro im Jahr 2023,
3.
2 477 798 Euro im Jahr 2024

zur vorübergehenden Entlastung derjenigen Landkreise und Kreisfreien Städte zu verwenden, die aufgrund der in diesem Gesetz neugeregelten Zuständigkeiten für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe an Leistungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zwischen den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen per Saldo belastet werden. 2Die in Satz 1 genannten Beträge bleiben bei der Bestimmung der Sozialumlage nach § 22 Absatz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, als sonstige Erträge des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unberücksichtigt. 3Sie sind gemäß Anlage 2 mit der vom Erzgebirgskreis und dem Vogtlandkreis sowie von den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig zu zahlenden Sozialumlage zu verrechnen.

Abschnitt 4
Vorschriften für den Bereich der Sozialen Entschädigung

§ 24
Träger der Sozialen Entschädigung

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit

1.
den §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
den §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
3.
den §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist auch zuständig für

1.
Zahlungen nach dem Schadenersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nummer 29 S. 345),
2.
die Durchführung des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist,
3.
die Durchführung des Unterstützungsabschlußgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist.

(3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 25
Oberste Landesbehörde

1Oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 2Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf andere Träger zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient.

§ 26
Kostenträger

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen etwas anderes bestimmen.

(2) Die Erstattung der Aufwendungen, die der Unfallkasse Sachsen im Rahmen der Leistungserbringung der Sozialen Entschädigung entstehen, kann durch Vereinbarung zwischen ihr und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geregelt werden.

(3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben unmittelbaren Zugriff auf die für diese Zwecke vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel. 2Die entsprechenden Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt werden ihm zugewiesen.

§ 27
Mehrbelastungsausgleich

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2024 jährlich einen Betrag in Höhe von 1 667 200 Euro zum Ausgleich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt jeweils zum 1. Juli.

§ 28
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Freistaates Sachsen, soweit Ansprüche nach § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf diesen übergegangen sind.

§ 29
Statistik

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt monatlich die Zahl der Leistungsfälle sowie die Ausgaben und Einnahmen im Bereich der Sozialen Entschädigung und übermittelt diese Angaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung sowie dem Statistischen Landesamt in elektronischer Form.

(2) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten bestimmen sich nach den Vorgaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen des Kapitels 20 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Stichtag für die Erhebung ist der letzte Kalendertag jedes Monats.

(4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt diese Statistik insbesondere zu Zwecken der Sozialplanung und Sozialberichterstattung zum Ende jedes Kalenderhalbjahres dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor.

§ 30
(Inkrafttreten)

Anlage 1
(zu § 18 Absatz 1 Satz 4)

Ausgleichsbetrag
nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4:
Ausgleichsbetrag
Kommune in den Jahren 2021 und 2022 jeweils (in Euro): in den Jahren 2023 und 2024 jeweils (in Euro):
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils
(in Euro):
in den Jahren 2023 und 2024 jeweils
(in Euro):
Erzgebirgskreis 1 168 727 800 459
Mittelsachsen 1 616 887 1 752 219
Vogtlandkreis 853 254 736 116
Zwickau 1 429 866 1 561 394
Bautzen 1 990 012 2 082 518
Görlitz 0 0
Meißen 418 205 287 818
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 714 483 591 987
Leipzig 1 129 313 1 385 131
Nordsachsen 679 253 802 358.

Anlage 2
(zu § 23 Absatz 3 Satz 3)

Verrechnungsbetrag gemäß § 23 Absatz 3
Verrechnungsbetrag
lfd. Nummer Buchstabe Kommune Verrechnungsbetrag
1. In den Jahren 2018 bis 2022 jeweils:
a) Erzgebirgskreis 338 472 Euro,
b) Vogtlandkreis 465 260 Euro,
c) Chemnitz, Stadt 1 726 536 Euro,
d) Dresden, Stadt 2 244 705 Euro,
e) Leipzig, Stadt 2 658 422 Euro.
2. Im Jahr 2023:
a) Erzgebirgskreis 225 648 Euro,
b) Vogtlandkreis 310 173 Euro,
c) Chemnitz, Stadt 1 151 024 Euro,
d) Dresden, Stadt 1 496 470 Euro,
e) Leipzig, Stadt 1 772 282 Euro.
3. Im Jahr 2024:
a) Erzgebirgskreis 112 824 Euro,
b) Vogtlandkreis 155 087 Euro,
c) Chemnitz, Stadt 575 512 Euro,
d) Dresden, Stadt 748 235 Euro,
e) Leipzig, Stadt 886 140 Euro.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 3, S. 146
    Fsn-Nr.: 80-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024