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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Vollzitat: Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 21. März 2003 (SächsGVBl. S. 38)

Gesetz
zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Vom 21. März 2003

Der Sächsische Landtag hat am 20. März 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

§ 2 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 685, 687) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

„(2) Zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrags sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse

§ 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Presse ( SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 204) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.“

Artikel 4
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist bekannt zu machen, ob der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) nach seinem § 28 Abs. 1 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 21. März 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 3, S. 38
    Fsn-Nr.: 72-23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. März 2003