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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Erzgebirgskamm bei Deutscheinsiedel“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Erzgebirgskamm bei Deutscheinsiedel“ vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 188)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Erzgebirgskamm bei Deutscheinsiedel“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Neuhausen im Landkreis Freiberg sowie der Gemeinden Kurort Seiffen und Deutschneudorf im Mittleren Erzgebirgskreis wird als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Erzgebirgskamm bei Deutscheinsiedel“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 1617 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Das Vogelschutzgebiet liegt zwischen der Ortslage Deutscheinsiedel im Süden, der Staatsstraße 207 und der Ortslage Neuhausen im Westen, der Talsperre Rauschenbach und der Ortslage Neuwermsdorf im Norden sowie der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik im Osten.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch die Randzone der Kammhochfläche des Osterzgebirges, im Norden die stark gegliederte Mittelgebirgslandschaft mit sich deutlich heraushebenden Bergrücken, tief eingeschnittenen Kerbtälern und wenigen offenen Felsen mit bis zu 15 Metern Höhe. Fichtenforste wechseln mit naturnahen (sub)montanen Buchenwäldern und in den Kammlagen mit Vorwaldstadien, Hochmoorrestflächen mit Birkenmoorwäldern, Torfstichregenerationsbereichen und Moorheiden.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482] das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz), eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Bekassine (Gallinago gallinago) , Birkhuhn (Tetrao tetrix) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Grauspecht (Picus canus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raubwürger (Lanius excubitor) , Raufußkauz (Aegolius funereus) , Schwarzstorch (Ciconia nigra) , Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) , Uhu (Bubo bubo) , Wachtelkönig (Crex crex) , Wendehals (Jynx torquilla) , Ziegenmelker (Camprimulgus europaeus) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) .

(2) Vorrangige Bedeutung hat das Vogelschutzgebiet für das Birkhuhn, für das es eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist.

(3) Das Gebiet sichert für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Neuntöter, Raufußkauz und Schwarzspecht.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist wichtig für die Gewährleistung der räumlichen Ausgewogenheit für den Wendehals.

(5) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: naturnahe strukturreiche Laub-, Misch- und Gebirgsnadelwälder mit Blößen und Kahlflächen im Wechsel mit lockeren Vorwäldern, Moorwäldern mit Zwergstrauchvegetation sowie Mooren und Wiesen, Sukzessionsflächen und besonnten Waldsäumen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserver- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Talsperren, Speichern und  Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 188

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012