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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Ingenieurgesetz

Vollzitat: Sächsisches Ingenieurgesetz vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist

Gesetz
des Freistaates Sachsen
zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“
(Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) 1

Vom 23. Februar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2014

Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Berufsbezeichnung „Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ darf nur führen, wer

1.
einen erfolgreichen Abschluss eines technischen oder naturwissenschaftlichen Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule oder an einer deutschen Berufsakademie nachweist,
2.
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
3.
bis zum Inkrafttreten 1. Mai 2014 berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen oder
4.
nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ausstellen. Wird der Ingenieurkammer Sachsen bekannt, dass eine Person die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.

(3) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(4) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt. 2

§ 2
Anzeigepflicht

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu fuhren, wenn er dies innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(3) Die Ausschlußfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Empfang der Anzeige ist schriftlich zu bestätigen. 3

§ 3
Untersagung

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung aufgrund der Anzeige nach § 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und deswegen durch die Betätigung unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung Leben oder Gesundheit von Menschen oder wesentliche Sachwerte erheblich gefährdet sind. Ein Versagungsgrund liegt ferner vor, wenn ein Abschluß an einer nichtöffentlichen Schule, insbesondere an einem Industrieinstitut erworben worden ist, das einer Hochschule auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet angeschlossen war.

§ 4
Führung der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur“ durch einen Antragsteller mit ausländischer Berufsqualifikation

(1) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die die Berufsbezeichnung nach § 1 führen will, finden die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. Es findet Anwendung auf Personen, die unter § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge ( Bundesvertriebenengesetz BVFG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. § 10 BVFG bleibt unberührt. Für die Begriffe „Ausbildungsnachweis“, „reglementierter Beruf“ und „reglementierte Ausbildung“ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008 S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(2) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation führen, wenn sie in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist.

(3) Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 2 eingetragen, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 SächsBQFG entsprechend; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch einschlägige Berufserfahrung ist nicht möglich.

(4) Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 2 eingetragen, wenn seine Berufsqualifikation als gleichwertig erfüllt gilt; dies ist der Fall, wenn er

1.
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und der erforderlich ist, um im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und der
 
a)
mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und
 
b)
den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
2.
nachweist, dass er diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 gleichgestellt.

(5) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen. 4

§ 5
Verfahren in den Fällen des § 4

(1) Über Anträge nach § 4 Abs. 3 und 4 entscheidet der Eintragungsausschuss. § 8 Abs. 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetzes – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 883) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. Ergänzend zu § 8 Abs. 7 SächsIngKG haben Antragsteller nach § 4 Abs. 3 dem Eintragungsausschuss Unterlagen nach § 12 Abs. 1 SächsBQFG vorzulegen. Antragsteller nach § 4 Abs. 4 haben Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Für alle Unterlagen findet § 5 Abs. 2 bis 6 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt.

(2) Personen, die unter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, können das Eintragungsverfahren auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.

(3) § 16 SächsBQFG findet entsprechend Anwendung. 5

§ 6
Auskünfte

Die Ingenieurkammer Sachsen ist nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der informellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt, Daten zu Anträgen an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Die Ingenieurkammer Sachsen erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. 6

§ 7
Übergangsregelung

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Unionsbürger, denen eine Genehmigung nach § 5 in der am 14. Juli 2008 geltenden Fassung erteilt wurde, werden auf Antrag ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eingetragen. 7

§ 8
Befreiung von der Genehmigung

Einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf nicht, wer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen.

§ 9
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Ingenieurkammer Sachsen. 8

§ 10
Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne nach diesem Gesetz dazu berechtigt zu sein oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Entscheidung nach § 3 die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Ingenieurkammer Sachsen. 9

§ 11
Ausführungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen

1.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und
3.
zur Umsetzung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, insbesondere zu der Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Eintragungsausschuss. 10

§ 12
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt entgegenstehendes Recht der DDR außer Kraft, insbesondere die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278). 11

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. 12

Dresden, den 23. Februar 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 14, S. 236
    Fsn-Nr.: 604-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2014

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2017