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Betreuungsorganisationsgesetz

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Betreuungsbehörde
Titel 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
  § 2 Örtliche Zuständigkeit
  § 3 Fachkräfte
  § 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde
Titel 2
 Aufgaben der örtlichen Behörde
  § 5 Informations- und Beratungspflichten
  § 6 Förderungsaufgaben
  § 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
  § 8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
  § 9 Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde
  § 10 Mitteilung an Betreuungsvereine
  § 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
  § 12 Betreuervorschlag
  § 13 Weitere Aufgaben
Abschnitt 2
 Anerkannte Betreuungsvereine
  § 14 Anerkennung
  § 15 Aufgaben kraft Gesetzes
  § 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
  § 17 Finanzielle Ausstattung
  § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein
Abschnitt 3
 Rechtliche Betreuer
Titel 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 19 Begriffsbestimmung
  § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer
Titel 2
 Ehrenamtliche Betreuer
  § 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
  § 22 Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung
Titel 3
 Berufliche Betreuer
  § 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
  § 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr
  § 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
  § 26 Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten
  § 27 Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
  § 28 Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes
  § 29 Fortbildung
  § 30 Leistungen an berufliche Betreuer
Abschnitt 4
 Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger
  § 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten
Abschnitt 5
 Übergangsvorschriften
  § 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung
  § 33 Vorläufige Registrierung
  § 34 Anwendungsvorschrift zu § 7