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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Errichtung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Errichtung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen vom 30. Juli 2008 (SächsABl. S. 1078), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Errichtung des Staatsbetriebes Geobasisinformation
und Vermessung Sachsen
(VwV GeoSN)

Vom 30. Juli 2008

I. Errichtung und Sitz

1.
Am 1. August 2008 wird unter dem Namen „Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ ein Staatsbetrieb gemäß 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, errichtet. Als Abkürzung des Namens kann die Bezeichnung „GeoSN“ verwendet werden.
2.
Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen hat seinen Sitz in Dresden.
3.
Die vom Landesvermessungsamt Sachsen wahrgenommenen Aufgaben gehen am Tage der Errichtung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf diesen über.

II. Aufgaben

Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen erfüllt alle Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG) (= Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 [SächsGVB. 138, 148]) zugewiesen sind. Darüber hinaus nimmt der Staatsbetrieb Aufgaben wahr, die ihm durch andere Gesetze oder Rechtsverordnungen übertragen sind.

III. Geschäftsführung

1.
Die Leitung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen obliegt einem Geschäftsführer.
2.
Der Geschäftsführer ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
3.
Der Geschäftsführer informiert den Verwaltungsrat halbjährlich über die Geschäftsabläufe. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem Verwaltungsrat unverzüglich über Vorkommnisse zu berichten, die den Geschäftsbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigen.
4.
Der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor.

IV. Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, aber höchstens vier weiteren Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, gehört dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern an. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom Staatsminister des Innern für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt. Abberufungen sind möglich. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederbestellung möglich.
2.
Der Verwaltungsrat sichert mittels Vorgabe von Leitlinien die Einhaltung der Ziele der Staatsregierung, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sowie die betriebswirtschaftliche Steuerung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen. Er berät, unterstützt und überwacht den Geschäftsführer. Der Verwaltungsrat beschließt unter Beachtung der fachlichen, rechtlichen und finanziellen Vorgaben über
 
die Bestellung des Abschlussprüfers,
 
den jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplan,
 
den Jahresabschluss,
 
den Geschäftsbericht,
 
die Entlastung des Geschäftsführers.
3.
Der Verwaltungsrat hat das Recht, sich jederzeit vom Geschäftsführer Auskunft erteilen sowie die Bücher des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
4.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.
Der Geschäftsführer nimmt vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann die Teilnahme von Gästen zulassen.

V. Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Bis zum 31. Dezember 2008 bucht der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen unter Beachtung von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538, S 548) zu § 74 SäHO nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung.
2.
Die Betriebsbuchführung sowie die Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels kennzahlengestütztem Berichtswesen wird bis zum 31. Juli 2010 umgesetzt.
3.
Das umfassende Controlling mittels Produkthaushalt und Zielvereinbarungen wird nach Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschluss einer Ressortvereinbarung zu einem zwischen dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen abzustimmenden Termin eingeführt.

VI. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 34, S. 1078
    Fsn-Nr.: 450-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020