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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Verfahrensregelungen

Vollzitat: VwV Verfahrensregelungen vom 15. Juli 2013 (SächsABl. S. 765), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug kommunalrelevanter Vorschriften
(VwV Verfahrensregelungen)

Az.: 23-FV 6000-30/9-26118

Vom 15. Juli 2013

Die nachstehende Verwaltungsvorschrift ergeht im Benehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Soziales und Verbraucherschutz sowie der Justiz und für Europa. Sie regelt die Berechnung, Auszahlung und Buchung bestimmter Zuweisungen nach dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 18 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRGDVO) vom 30. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 41), geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 326), in der jeweils geltenden Fassung, durch das Statistische Landesamt, das Landesamt für Steuern und Finanzen und die Landesdirektion Sachsen. Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Gemeinden und Landkreise des Freistaates Sachsen.

Unbeschadet der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern führt das Staatsministerium der Finanzen die Fachaufsicht für den Vollzug des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, des § 18 SächsAGSGB sowie über den Vollzug der GFRGDVO.

I.
Berechnung der Zuweisungen und Feststellung der Schlüsselzahlen, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

1.
Begriffsbestimmung
1.1
Zuweisungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz ausgewiesenen Zuweisungen, die nach den im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz bestimmten Kriterien an die Gemeinden beziehungsweise Landkreise verteilt werden und die in § 18 Abs. 1 und 2 SächsAGSGB ausgewiesenen Zuweisungen, die nach den Kriterien der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Nettobelastungsermittlungs-VO) vom 10. August 2005 (SächsGVBl. S. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2011 (SächsGVBl. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, an die Kreisfreien Städte und Landkreise verteilt werden.
1.2
Zahlungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die nach dem Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030), den Gemeinden zufließenden Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer.
2.
Datenermittlung, -aktualisierung, -erfassung und -verarbeitung

Für die Berechnung der Zuweisungen und Zahlungen nach Nummer 1 sowie die Feststellung der Schlüsselzahlen nimmt das Staatsministerium der Finanzen, gegebenenfalls im Benehmen mit den beteiligten Ressorts, das Statistische Landesamt in Anspruch. Das Statistische Landesamt ist insoweit und im Rahmen fachaufsichtlicher Weisungen für die Datenermittlung, -aktualisierung, -erfassung und -verarbeitung zuständig. Es erstellt die Bescheide und Mitteilungen an die Gemeinden und Landkreise. Das Statistische Landesamt hat die Stelle zu benennen, die die in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Aufgaben nach fachaufsichtlichen Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen durchführt. Das Referat 23 des Staatsministeriums der Finanzen hat in einem Online-Datenverbund „Informationssystem Kommunalfinanzen“ Zugriff auf die Datenbank.

2.1
Datenermittlung und -aktualisierung
 
Die Daten werden durch das Statistische Landesamt ermittelt:
 
2.1.1
aus dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz,
 
2.1.2
nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
 
2.1.2.1
aus folgenden amtlichen Statistiken:
 
 
  –
vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände,
 
 
  –
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes,
 
 
  –
Statistik der allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges und der Statistik der berufsbildenden Schulen,
 
2.1.2.2
aus Daten des Verwaltungsvollzugs:
 
 
  –
die Straßenkilometer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
 
 
  –
die Höhenmeter der Gebietskörperschaften vom Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen und
 
 
  –
die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer aus den Abrechnungen zum Gemeindefinanzreformgesetz des Statistischen Landesamtes.
 
2.1.2.3
nach Maßgabe der jeweiligen Erlasse des Staatsministeriums der Finanzen.
 
2.1.3
Schlüsselzahlen
 
2.1.3
Das Statistische Landesamt ermittelt die Schlüsselzahlen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GFRGDVO und leitet sie dem Staatsministerium der Finanzen zur Feststellung zu.
 
2.1.4
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
 
 
  a)
Der auf die Gemeinden insgesamt entfallende Anteil an der Einkommensteuer nach dem Ist-Aufkommen (§ 1 Abs. 1 GFRGDVO) wird vom Staatsministerium der Finanzen für jedes Vierteljahr und für jedes Haushaltsjahr (Schlussrechnung) gesondert bekannt gegeben und dem Statistischen Landesamt unmittelbar mitgeteilt.
 
 
  b)
Das Statistische Landesamt berechnet aufgrund der Schlüsselzahlen nach der Anlage 1 zur GFRGDVO für jede Gemeinde den Anteil an der Einkommensteuer sowie aufgrund der ermittelten Gewerbesteuerumlage nach Nummer 2.1.5 den Betrag, der an die einzelne Gemeinde noch zu zahlen oder von ihr abzuführen ist, falls die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt.
 
2.1.5
Gewerbesteuerumlage
 
 
Das Statistische Landesamt ermittelt auf der Grundlage der Kassenstatistik die von den Gemeinden zu zahlende Gewerbesteuerumlage.
 
2.1.6
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
 
 
  a)
Der auf die Gemeinden insgesamt entfallende Anteil an der Umsatzsteuer nach dem Ist-Aufkommen (§ 2 Abs. 1 GFRGDVO) wird vom Staatsministerium der Finanzen für den entsprechenden Abrechnungszeitraum gesondert bekannt gegeben und dem Statistischen Landesamt unmittelbar mitgeteilt.
 
 
  b)
Das Statistische Landesamt berechnet aufgrund der Schlüsselzahlen nach der Anlage 2 zur GFRGDVO zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes für jede Gemeinde den Anteil an der Umsatzsteuer.
 
2.1.7
§ 18 SächsAGSGB
 
2.1.7.1
Variable Daten
 
2.1.7.1.1
Die Belastungen der Kommunen durch die Unterbringungskosten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie durch den damit verbundenen Personal- und Sachaufwand (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nettobelastungsermittlungs-VO) müssen regelmäßig aktualisiert werden. Sie beziehen sich auf aktuelle Daten des Verwaltungsvollzugs. Zur Ermittlung der Belastung durch Kosten der Unterkunft und Heizung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Nettobelastungsermittlungs-VO sind die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Leistungsberechtigter sowie die Ausgaben der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, für Unterkunft und Heizung vierteljährlich zu aktualisieren. Auf dieser Grundlage müssen Nettobelastung und Ausgleichsanspruch vierteljährlich neu berechnet werden.
 
2.1.7.1.2
Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II ist der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Sie stellt diese Daten in der Veröffentlichung „Arbeitsmarkt in Zahlen, Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder – Daten nach einerWartezeit von 3 Monaten“ in Tabelle 2.3 BG Kreise zur Verfügung. Anzuwenden sind die revidierten Daten.
 
2.1.7.1.3
Die monatlichen Ausgaben der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II werden dem Statistischen Landesamt durch die Landesdirektion Sachsen über das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt.
 
2.1.7.2
Fixe Daten
 
 
Die folgenden Bestandteile der Nettobelastungsrechnung verändern sich nicht:
 
 
  a)
Belastung der Kommunen durch Kosten der Unterkunft für Nichterwerbsfähige (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Nettobelastungsermittlungs-VO)
 
 
  b)
Entlastung der Kommunen aus dem Wegfall der Sozialhilfe inklusive Krankenhilfe (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 Nettobelastungsermittlungs-VO)
 
 
  c)
Entlastung der Kommunen aus Personal- und Sachausgaben in der Sozialverwaltung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 Nettobelastungsermittlungs-VO)
 
 
Die fixen Beträge je Kommune sind der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift zu entnehmen.
2.2
Datenerfassung
 
Die nach Nummer 2.1 ermittelten beziehungsweise durch die beteiligten Ressorts übergebenen Daten werden vom Statistischen Landesamt erfasst und auf Vollständigkeit geprüft. Für die Einleseprozedur der Datengrundlagen im Berechnungsprogramm werden diese durch das Statistische Landesamt in das vorgesehene Dateiformat gebracht.
2.3
Datenverarbeitung
 
2.3.1
Die Berechnung der Zuweisungen und Zahlungen erfolgt durch das Statistische Landesamt unter Verwendung von ADV-unterstützten Programmen gemäß Anlage 3 zu § 79 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702).
 
2.3.2
Die Ermittlung der Nettobelastung sowie der Ausgleichszahlungen erfolgt durch das Statistische Landesamt nach § 18 SächsAGSGB in Verbindung mit der Nettobelastungsermittlungs-VO.
 
2.3.3
Die ermittelten Zuweisungen und Zahlungen sind vom Statistischen Landesamt auf Richtigkeit zu prüfen, eventuell durch Neuberechnungen zu korrigieren und endgültig in Dateien zu sichern.
 
2.3.4
Die Berechnungen zum Sächsischen Finanzausgleichsgesetz und § 18 SächsAGSGB werden dem Staatsministerium der Finanzen als Datei, ergänzt mit Abrechnungsübersichten und Protokollen, zur Freigabe übergeben. Nach Vorlage der schriftlichen Freigabe darf der Datenbestand nicht mehr verändert werden. Die Berechnungen zum Gemeindefinanzreformgesetz werden dem Staatsministerium der Finanzen ebenfalls als Datei, ergänzt mit Abrechnungsübersichten, übergeben. Der Datenbestand darf nach eventuell erforderlicher Korrektur nicht mehr verändert werden.
 
2.3.5
Dem Staatsbetrieb Sächsische Informatikdienste (SID) obliegt die Gewährleistung des laufenden Betriebs und die programmtechnische Anpassung und Weiterentwicklung der Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung der vom Statistischen Landesamt im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift im Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen zu ermittelnden und weiter zu verarbeitenden Daten. Zur Spezifizierung der Leistungen des SID für das Statistische Landesamt wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Leistungsvereinbarung geschlossen.
2.4
Festsetzung und Festsetzungsbescheide an die Gemeinden und Landkreise
 
2.4.1
Die Festsetzungsbescheide über Zuweisungen gemäß Sächsischem Finanzausgleichsgesetz, aus denen die Art und Höhe der Zuweisungen sowie die Berechnungsmerkmale und die Zahlungstermine hervorgehen müssen, sind nach Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen für die Landesdirektion Sachsen zu erstellen und vom Statistischen Landesamt der Landesdirektion Sachsen zur Weiterleitung an die Gemeinden und Landkreise zu übersenden. Eine Ausfertigung der entsprechenden Datei ist der Landesdirektion Sachsen zum Verbleib zuzuleiten.
 
2.4.2
Nach Vorliegen der endgültigen Daten für das abgeschlossene Ausgleichsjahr erfolgt eine Festsetzung des Sonderlastenausgleichs Hartz IV. Zu diesem Zweck werden die Nettobelastung und der Ausgleichsanspruch auf Grundlage dieser endgültigen Daten letztmalig neu berechnet. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 SächsAGSGB können Differenzen zur Summe der Abschlagszahlung für das Ausgleichsjahr mit Zuweisungen des Folgejahres verrechnet werden. Die Entwürfe der Festsetzungsbescheide, aus denen die Art und Höhe der Zuweisungen sowie die Berechnungsmerkmale und die Zahlungstermine hervorgehen müssen, sind nach Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen zu erstellen und vom Statistischen Landesamt zur Durchführung der Festsetzung der Landesdirektion Sachsen zu übersenden. Eine Ausfertigung der entsprechenden Datei ist dem Staatsministerium der Finanzen und der Landesdirektion Sachsen zum Verbleib zuzuleiten.
2.5
Mitteilungen an die Gemeinden
 
2.5.1
Die Mitteilungen über die Zahlung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer, aus denen die Höhe der Zahlungen sowie die Berechnungsmerkmale und die Zahlungstermine hervorgehen müssen, werden vom Statistischen Landesamt erstellt. Das Statistische Landesamt versendet die Mitteilungen an die Gemeinden. Die entsprechenden Daten sind dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landesamt für Steuern und Finanzen im Rahmen des bestehenden Online-Verbundes „Informationssystem Kommunalfinanzen“ bereitzustellen.
 
2.5.2
Die Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Hartz IV sind nach Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen zu erstellen und vom Statistischen Landesamt zu übersenden.
2.6
Datenanalyse/Modellrechnungen
 
Das Statistische Landesamt hat nach Vorgabe des Staatsministeriums der Finanzen regelmäßig wiederkehrende Datenanalysen vorzunehmen. Zur Vorbereitung von Gesetzen zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes sowie des jährlichen Sonderlastenausgleichs Hartz IV sind vom Statistischen Landesamt nach Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen Modellrechnungen und Untersuchungen durchzuführen. Das Statistische Landesamt ist für die termingerechte Durchführung verantwortlich und hält vor allem die dafür benötigte Maschinen- und Personalkapazität vor.
2.7
Informationsmaterial für die beteiligten Behörden
 
Nach Berechnung der Zuweisungen und Zahlungen sind für die beteiligten Behörden Listen, Tabellen, Verteilerschlüssel und ähnliches zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Art und Umfang des Informationsmaterials bestimmt das Staatsministerium der Finanzen.

II.
Auszahlung und Buchung der Zuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer sowie der Zuweisungen im Rahmen des Sonderlastenausgleichs Hartz IV

1.
Aufgaben des Statistischen Landesamtes
1.1
Das Statistische Landesamt berechnet die zu den einzelnen Zahlungsterminen an jede Gemeinde beziehungsweise jeden Landkreis zu zahlenden Beträge. Es bereitet die hierfür erforderlichen Unterlagen vor. Das Statistische Landesamt bescheinigt, dass die Unterlagen aufgrund der von ihm richtig ermittelten und erfassten Daten unter Einsatz der freigegebenen und gültigen Programme erstellt worden sind. Das Statistische Landesamt stellt die Unterlagen der Landesdirektion Sachsen beziehungsweise dem Landesamt für Steuern und Finanzen für die Auszahlung im Online-Verbund spätestens fünf Werktage vor Zahltermin zur Verfügung. Dem Staatsministerium der Finanzen werden abgestimmte Abrechnungsübersichten und Protokolle elektronisch übermittelt.
1.2
Für das IV. Quartal eines jeden Haushaltsjahres ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe des für das III. Quartal gezahlten Betrages anzuweisen (§ 5 Abs. 3 GFRGDVO). Damit wird für das jeweils IV. Quartal eines Haushaltsjahres der für das III. Quartal als Gewerbesteuerumlage gemeldete Betrag verrechnet. In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage im III. Quartal den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt, wird als abzuführende Gewerbesteuerumlage nur ein Betrag in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verrechnet.
1.3
Das Statistische Landesamt ist zuständig für Auskünfte hinsichtlich der durchgeführten Berechnungen.
1.4
Das Statistische Landesamt hat den Rechnungsprüfungsämtern geeignete Unterlagen zur Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen zur Verfügung zu stellen.
1.5
Das Statistische Landesamt erstellt
 
und versendet vor Festsetzung der Zuweisungen gemäß Sächsischem Finanzausgleichsgesetz schriftliche Informationen an die Gemeinden und Landkreise über die geleisteten Abschlagszahlungen spätestens zwei Werktage vor Fälligkeit und
 
vor Festsetzung der Zuweisungen an die Gemeinden Bescheide über die zu zahlende Finanzausgleichsumlage spätestens fünf Werktage vor Fälligkeit und übergibt diese der Landesdirektion Sachsen.
2.
Aufgaben des Landesamtes für Steuern und Finanzen
2.1
Das Landesamt für Steuern und Finanzen weist zur Zahlung den nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage verbleibenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sowie den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer im jeweils gültigen automatisierten Verfahren zu den Terminen an, die in der GFRGDVO bestimmt sind und übergibt die erforderlichen Unterlagen der Hauptkasse.
2.2
In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage höher ist als der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, hat die Gemeinde den übersteigenden Betrag an das Landesamt für Steuern und Finanzen abzuführen. Für die zu vereinnahmenden Beträge hat das Landesamt für Steuern und Finanzen die Sollstellung in der Hauptkasse mit dem jeweils gültigen Verfahren zu veranlassen.
2.3
Das Landesamt für Steuern und Finanzen bewirtschaftet Kapitel 15 01 Titel 017 01 – Gewerbesteuerumlage – des Staatshaushaltsplanes.
2.4
Das Landesamt für Steuern und Finanzen erstellt die erforderlichen Abschlussbuchungen und überwacht die Zahlungseingänge nach Nummer 2.2.
3.
Aufgaben der Hauptkasse
3.1
Die Hauptkasse leistet die Zahlungen an die Gemeinden termingemäß auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 SächsFAG, § 5 GFRGDVO sowie § 18 Abs. 7 SächsAGSGB.
3.2
Die Hauptkasse stellt die zu vereinnahmenden Beträge zum Soll und mahnt gemäß Nummer 41.3 der VwV zu § 70 SäHO überfällige Zahlungseingänge an.
3.3
Sie übergibt jeweils nach Monatsende dem Staatsministerium der Finanzen die erforderlichen Kontoauszüge zum Kapitel 1530 und 1503.
4.
Aufgaben der Landesdirektion Sachsen
4.1
Die Landesdirektion Sachsen versendet die Bescheide an die Gemeinden über die zu zahlende Finanzausgleichsumlage spätestens vierWerktage vor Fälligkeit.
4.2
Die Landesdirektion Sachsen bewirtschaftet die Zuweisungsmittel für die Gemeinden und Landkreise. Die für die Hauptkasse bestimmten Anordnungen werden von der Landesdirektion Sachsen erstellt. Sie weist gegenüber der Hauptkasse die Zahlung an und übergibt die Daten (Upload) über das Sächsische Verwaltungsnetz auf einen Server im Landesamt für Steuern und Finanzen. Grundlage hierfür ist die Fachinformation für Dienststellen des Landesamtes für Steuern und Finanzen „Eingangsschnittstelle InfoHighway/Internet der Hauptkasse des Freistaates Sachsen – Zahlungsverkehr“.

III.
Bearbeitung von Widersprüchen

1.
Aufgaben der Landesdirektion Sachsen
 
Widerspruchsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Sie erteilt einen Widerspruchsbescheid. Ist eine zeitnahe Bearbeitung des Widerspruchs nicht möglich, so ist der betreffenden Kommune ein Zwischenbescheid zu erteilen. Die Landesdirektion Sachsen übersendet dem Statistischen Landesamt eine Kopie des Widerspruchsbescheides als Grundlage für die notwendige Aufnahme von Korrekturen.
2.
Aufgaben des Statistischen Landesamtes
 
Eine Mitwirkung des Statistischen Landesamtes erfolgt nur dann, wenn in der Begründung des Widerspruchs Ausgangsdaten für die Berechnung der Zuweisungen gemäß Finanzausgleichsgesetz oder zum Sonderlastenausgleich Hartz IV angefochten werden. Durch das Statistische Landesamt wird bei dem Daten bereitstellenden Ressort die Prüfung der angefochtenen Ausgangsdaten und eine Stellungnahme hierzu abgefordert. Erfordern die Prüfergebnisse eine Korrektur der dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegenden Ausgangsdaten, so wird durch den Fachbereich eine Korrekturberechnung vorbereitet und der Landesdirektion Sachsen ein Begründungsvorschlag für den Widerspruchsbescheid übergeben. Der Korrekturberechnung sind die Bestimmungen in § 31 Abs. 2 SächsFAG und § 18 Abs. 9 SächsAGSGB zur Berichtigung unrichtiger Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Das Statistische Landesamt stellt bei Vorlage des durch die Landesdirektion Sachsen erlassenen Widerspruchsbescheides über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen sicher, dass die Verrechnung der im Widerspruchsverfahren stattgegebenen Korrekturbeträge mit den Zuweisungen des Folgejahres, beginnend mit der ersten Rate nach der Festsetzung, erfolgt. Eine Korrektur der Zahlungen
 
a)
nach dem Straßenlastenausgleich (§§ 18 bis 20 SächsFAG) oder dem übertragenen Wirkungskreis (§ 16 SächsFAG) soll bei vorhandenen Mitteln noch im Ausgleichsjahr erfolgen.
 
b)
zum Sonderlastenausgleich Hartz IV erfolgt gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 SächsAGSGB.
 
Eine Information einschließlich Begründung an die Landesdirektion Sachsen erfolgt auch dann, wenn keine Korrektur der Ausgangsdaten durch das Daten bereitstellende Ressort vorgenommen wird. Eine Korrekturberechnung entfällt hierbei.

IV.
Schlussbestimmungen

1.
Ergänzende Bestimmungen

Für die Abwicklung des Verfahrens sind außer den in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Vorschriften folgende Bestimmungen zu beachten:

Dienstanweisung für das automatisierte Buchführungsverfahren der Kassen (DABK),
Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsunterlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)/Anlage 3 der VwV zu § 79 SäHO,
Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Kassen (EDVBK)/Anlage 4 der VwV zu § 70 SäHO.
2.
Dokumentation und Aufbewahrung

Die Anforderungen an Programme, Dokumentationen und Aufbewahrungszeiten für Belege, Dateien, Programme und deren verschiedene Arbeitsstände sind gemäß Nummer 3 der Anlage 3 zur VwV zu § 79 SäHO (HKR-ADV-Best) einzuhalten. Inhalt und Umfang der zu erstellenden Verfahrensdokumentation haben den Mindestanforderungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder zum Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (November 2011) zu entsprechen.

3.
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung bestimmter Zuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz (VwV Verfahrensregelungen SächsFAG) vom 9. Februar 2009 (SächsABl. S. 473), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 23. Februar 1998 (SächsABl. S. 230), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung von Zuweisungen nach § 18 des Sächsisches Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 31. Mai 2007 (SächsABl. S. 860), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), außer Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2013

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlage
(zu Nummer 2.1.7.2)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 32, S. 765
    Fsn-Nr.: 50-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. August 2013

    Fassung gültig bis: 14. Mai 2021