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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung von Fischseuchen – außer der Koi-Herpesvirus-Infektion – und Fischkrankheiten

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung von Fischseuchen – außer der Koi-Herpesvirus-Infektion – und Fischkrankheiten vom 13. November 2013 (SächsABl. 2014 S. 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
Neufassung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Bekämpfung von Fischseuchen – außer der Koi-Herpesvirus-Infektion – und Fischkrankheiten

Vom 13. November 2013

1.
Vorbemerkungen

Fischseuchen werden nach der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14, L 140 vom 1.6.2007, S. 59), zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26), in exotische und nichtexotische Krankheiten unterschieden.

Tabelle 1: Liste der Krankheiten:

Tabelle 1
Tierart Krankheit
Exotische Krankheiten
Fische Epizootisches hämatopoetische Nekrose (EHN)
Weichtiere Infektion mit Bonamia exitiosa
  Infektion mit Perkinsus marinus
  Infektion mit Microcytos mackini
Krebstiere Taurasyndrom
  Yellowhead disease
 
Nichtexotische Krankheiten
Fische Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
  Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
  Koi-Herpesviruserkrankung (KHV)
  Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)
Weichtiere Infektion mit Marteilia refringens
  Infektion mit Bonamia ostreae
Krebstiere Weißpünktchenkrankheit

Exotische Krankheiten wurden in der EU bisher nicht nachgewiesen und würden bei Nachweis strengen Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen. Die nichtexotischen Krankheiten, vor allem VHS, IHN und KHV, sind wirtschaftlich bedeutsame Erkrankungen in Europa sowie den sächsischen Aquakulturbetrieben, deren wiederkehrende Einschleppung und Verbreitung in Sachsen verhindert werden muss.

Eine Zusammenfassung der Erkrankungen findet sich in Tabelle 2.

Tabelle 2
Erkrankung Anzeigepflicht in Deutschland Aquatic Animal Health Code (OIE) Wirtschaftliche Bedeutung in Sachsen
Erkrankung Anzeigepflicht in Deutschland Aquatic Animal Health Code (OIE) Wirtschaftliche Bedeutung in Sachsen
VHS X X X
IHN X X X
ISA X X
EHN X X
SVC   X X

Ausbrüche von anzeigepflichtigen Fischseuchen bei Salmoniden (VHS und IHN) sind in Deutschland in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Auch in Sachsen ist die Anzahl der Seuchenausbrüche auf ein geringes Niveau gesunken. Trotzdem ist die Bedeutung der anzeigepflichtigen Fischseuchen der Salmoniden in Sachsen als einem Bundesland mit vorrangigem Zukauf von Besatzmaterial nach wie vor von hohem Stellenwert für die Fischseuchenbekämpfung.

Schwerpunkt der Verhinderung der Verbreitung virusbedingter Fischseuchen sowie weiterer Fischerkrankungen liegt in der Prophylaxe, zielgerichteten seuchenhygienischen Beratung der Tierbesitzer, Untersuchung sowie genauen epidemiologischen Aufarbeitung von Seuchenausbrüchen. Ziel der prophylaktischen Untersuchungen ist ein genauer epidemiologischer Überblick über die Verbreitung der genannten Infektionen.

Die Erklärung der Seuchenfreiheit von Zonen oder Kompartimenten in Sachsen gemäß der Richtlinie 2006/88/EG und der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2697), als Schutzgebiet ist Ziel des Programms.

Durch die zunehmende Produktion und Einfuhr von sogenannten Nebenfischarten (Acipenseridae, Siluridae) sowie von neuen Fischarten in sächsische Aquakulturbetriebe (Clarias gariepinus, Pangasius, Dekapoden in Kreislaufanlagen), besteht ein erhebliches Gefährdungspotential für das Auftreten und die Verbreitung von neuen Krankheitserregern, die frühzeitig erkannt werden sollten.

Bereits im Jahr 2008 wurden Stör-Iridoviren (White Sturgeon Iridovirus, WSIVD) und Stör-Herpesviren (White Sturgeon Herpesvirus disease, WSHVD) im Zusammenhang mit Verlustgeschehen nachgewiesen.

Das Erheben von Daten zu diesen Erkrankungen ist grundsätzlich auch von wissenschaftlichem Interesse und fließt in Erhebungen des Nationalen Referenzlabors für Fischseuchen ein.

2.
Untersuchungen zur Überwachung

Der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse ist nach Artikel 10 der Richtlinie 2006/88/EG als ein mit der Gesundheit von Wassertieren befasster qualifizierter Dienst anerkannt.

In den Fischzuchtbetrieben erfolgt gemäß § 7 Fischseuchenverordnung eine risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung mit einer Kontrollhäufigkeit von bis zu dreimal jährlich bezogen auf die epidemiologischen Einheiten.

Darüber hinaus sind bei erhöhten Mortalitäten in Abstimmung mit den zuständigen Behörden sowie auf Anforderung der Betriebe weitere Kontrollen und Probenahmen durchzuführen.

Forellenbetriebe:
Die Untersuchungen auf Forellenseuchen sind durchzuführen in den Monaten Oktober bis Juni bei Wassertemperaturen unter 14 °C. Sie sind zu konzentrieren auf die Zucht- und Aufzuchtbetriebe, die Fortpflanzungsprodukte (Eier, Sperma) und Satzfische abgeben. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach Gesundheitsstatus und Risikoniveau des jeweiligen Betriebes.

Andere Fischhaltungsbetriebe (Teichwirtschaften, Aquakulturanlagen):

Sie sind dem Gesundheitsstatus und Risikoniveau entsprechend in regelmäßigen Abständen klinisch und virologisch zu untersuchen. Schwerpunkt bilden die Haupterwerbsbetriebe sowie Nebenerwerbsbetriebe mit Satzfischhandel.

Die klinische Kontrolle des Fischbestandes und Probenahme erfolgt durch den Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse. Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen. Bei Laichfischen kann die Probenahme auf Ovarialflüssigkeit und Geschlechtsprodukte beschränkt werden.

3.
Erklärung der Seuchenfreiheit

Wird auf Grund der regelmäßigen amtlichen Kontrollen und durch den Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse der Status „unverdächtige Zone oder Kompartiment“ in Bezug auf eine anzeigepflichtige Seuche über einen vorgeschriebenen Zeitraum gehalten, erfolgt während dieser Zeit nur Besatzzukauf aus seuchenfreien Zonen beziehungsweise Kompartimenten und werden die Bedingungen der Richtlinie 2006/88/EG erfüllt, kann bei der zuständigen Behörde Antrag auf „seuchenfreie Zone oder Kompartiment“ gestellt werden.

Dem Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse obliegt die Erarbeitung der entsprechenden Anträge gemeinsam mit dem Fischzuchtbetrieb.

4.
Andere wirtschaftlich bedeutsame Fischkrankheiten und neue Infektionserreger in Sachsen
Die Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) erfolgt differentialdiagnostisch im Zusammenhang mit der Untersuchung auf VHS und IHN. Die IPN-Nachweise werden vom Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse erfasst. Da die in Sachsen vorhandenen Laichfischbestände von Regenbogenforellen frei von IPN sind, erfolgt eine entsprechende seuchenhygienische Beratung der Betriebe.
Die Untersuchung auf Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC) sowie differentialdiagnostische Untersuchungen in den karpfenhaltenden Betrieben erfolgt vorzugsweise in der Frühjahrsperiode bei ansteigenden Temperaturen sowie im Verdachtsfall. Ziel ist, eine Übersicht zur Verbreitung der Erkrankung in Sachsen zu erhalten, um gegebenenfalls die Verbreitung mit entsprechenden Maßnahmen zu verhindern. Die Verbreitung der Erkrankung fließt außerdem in wissenschaftliche Fragestellungen ein. Die SVC ist OIE-gelistet.
Störiridovirus-Infektion (WSIVD), Störherpesvirus-Infektion (WSHVD), Welsiridovirus-Infektion (ESV): Die Abklärung und Abgrenzung (ESV ist eng verwandt mit dem EHN-V) der Erkrankungen erfolgt nach klinischen Verdacht in Zusammenarbeit mit der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen im Rahmen der diagnostischen Möglichkeiten. Infizierte Bestände werden durch den Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse erfasst und dokumentarisch begleitet, um Bestandsvermischungen wertvoller Bestände zu vermeiden.
Differentialdiagnostische Abklärung der bakteriell bedingten Erkrankungen wie Rotmaulseuche (ERM), Furunkulose und Bakterielle Nierenerkrankung (BKD), erfolgt im Rahmen der Untersuchung auf anzeigepflichtige Fischseuchen.
Die Untersuchung auf Mycobacterium sp. (Zoonoseerreger) sowie entsprechende differentialdiagnostische Untersuchungen erfolgen vorrangig in Warmwasserkreislaufanlagen.
5.
Regelmäßige fischgesundheitliche Betreuung

Das besondere Anliegen des Fischgesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse ist es, Leistungsminderungen und Verluste infolge Fischseuchen und Fischkrankheiten zu reduzieren beziehungsweise zu verhindern.

Dazu erweist sich eine über die gesetzlich vorgeschriebenen Eigenkontrollen der Fischzuchtbetriebe hinausgehende regelmäßige Fischgesundheitsbetreuung als notwendig, die die Sächsische Tierseuchenkasse durch Betreuungsverträge anbietet.

Die regelmäßige fischgesundheitliche Betreuung schließt die umfassende Beratung der Betriebe zu Maßnahmen der Prophylaxe und Bekämpfung von Fischkrankheiten und Fischseuchen ein.

6.
Verantwortlichkeiten
a)
Besitzer
 
Gemäß §§ 3 und 6 Fischseuchenverordnung sind alle Fischhaltungsbetriebe beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu genehmigen beziehungsweise zu registrieren. Änderungen sind den zuständigen Behörden umgehend mitzuteilen.
 
Der Besitzer hat gemäß § 7 Fischseuchenverordnung seine Fischbestände in geeigneter Weise untersuchen zu lassen.
 
Zugänge, Abgänge, Ergebnisse nach § 7 Fischseuchenverordnung sowie erhöhte Sterblichkeiten nach den einzelnen epidemiologischen Einheiten des Fischhaltungsbetriebes sind zu dokumentieren. Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde sind über 3 Jahre aufzubewahren. Bei der zuständigen Behörde ist jede erhöhte Sterblichkeitsrate, die nicht eindeutig auf Haltungs- oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann und jeder Seuchenverdacht unverzüglich anzuzeigen.
b)
Fischgesundheitsdienst
 
Die fachliche Anleitung zum Bekämpfungsprogramm sowie die Beratung der Fischhalter, Teichwirte und Angler in allen Einzelfragen auf der Grundlage dieses Programms obliegt dem Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse
 
Die klinische Kontrolle und Beprobung vor Ort führt der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse durch.
 
Die labordiagnostischen Untersuchungen erfolgen in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.
 
Der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse trägt in Form von Vorträgen und Artikeln zur Öffentlichkeitsarbeit bei.
 
Der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse erstellt jährlich einen Bericht zur Einschätzung der Bekämpfung der Fischseuchen und Fischkrankheiten für das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
c)
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter
Der zuständigen Behörde obliegt die Einordnung zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung und die Kategorisierung sowie die Untersuchungen nach § 9 Fischseuchenverordnung. Sie stellt den Anlagenpass nach Anlage 2 zur Fischseuchenverordnung aus.
7.
Kosten

Die Kosten des Programms trägt der Tierhalter. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich an den Kosten in der jeweils geltenden Fassung ihrer Leistungssatzung.

8.
Datenübermittlung und Auswertung

Die Untersuchungsergebnisse werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen dem Tierbesitzer, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem Hoftierarzt und dem Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse mitgeteilt. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst und ausgewertet.

9.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung von Fischseuchen – außer der Koi-Herpesvirus-Infektion – und Fischkrankheiten vom 17. November 2009 (SächsABl. 2010 S. 277) außer Kraft.

Dresden, den 13. November 2013

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 6, S. 351
    Fsn-Nr.: 634-V14.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023