1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Zensusausführungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Zensusausführungsgesetz vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 254)

Gesetz
zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Zensusausführungsgesetz – SächsZensGAG)

Vom 23. September 2010

Der Sächsische Landtag hat am 1. September 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit und Aufgaben des Statistischen Landesamtes

(1) Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus ist das Statistische Landesamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Statistische Landesamt stellt den örtlichen Erhebungsstellen (§ 2) die zur Erfüllung der Aufgaben (§ 3) erforderlichen landesweit einheitlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung (IT-Infrastruktur) zur Verfügung.

(3) Das Statistische Landesamt stellt gegenüber den Gemeinden die durch den Zensus mit Berichtszeitpunkt ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen verbindlich fest.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BundesstatistikgesetzBStatG ) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2249) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Statistische Landesamt, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 18 Abs. 1 sowie 3 bis 7 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781), in der jeweils geltenden Fassung, handelt.

(5) Nähere Ausführungen zur Durchführung der §§ 2, 3, 5 und 6 regelt eine Verwaltungsvorschrift des Statistischen Landesamtes.

§ 2
Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) 1Die in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte (beauftragte Gemeinden) haben bis zum 1. Januar 2011 für das in der Anlage festgelegte Erhebungsgebiet örtliche Erhebungsstellen einzurichten. 2Die örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben aufzulösen, spätestens soll die Auflösung zum 31. Mai 2012 erfolgen.

(2) 1Die beauftragten Gemeinden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3§ 2 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(3) 1Sind bei den beauftragten Gemeinden kommunale Statistikstellen nach § 9 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. 2Kreisfreie Städte können für die örtlichen Erhebungsstellen Außenstellen einrichten.

§ 3
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

Den örtlichen Erhebungsstellen obliegen folgende Aufgaben:

1.
Erhebungen gemäß § 7 ZensG 2011,
2.
1Befragung von Personen zu Erhebungen gemäß § 8 ZensG 2011; ausgenommen davon ist die Befragung der Personen in sensiblen Sonderbereichen,
3.
a)
Ermittlungen im Rahmen der Feststellung des Auskunftspflichtigen nach § 18 Abs. 2 ZensG 2011,
 
b)
ersatzweise Befragung nach § 18 Abs. 2 Satz 8 ZensG 2011 sowie
 
c)
Klärung von Unstimmigkeiten im Rahmen des § 6 ZensG 2011,
 
soweit ein schriftliches Verfahren gemäß § 6 ZensG 2011 nicht abgeschlossen werden konnte,
4.
Befragung von Personen zu Erhebungen gemäß § 15 Abs. 3 und 4 ZensG 2011, soweit ein schriftliches Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte,
5.
Befragungen gemäß § 16 ZensG 2011,
6.
1Erstellung der Blockseitengliederung für die Gemeinden des Erhebungsgebietes einer örtlichen Erhebungsstelle. 2Die örtlichen Erhebungsstellen übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen und die Blockseitengliederung an das Statistische Landesamt.

§ 4
Fachaufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen üben

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Fachaufsichtsbehörde und
2.
das Statistische Landesamt als obere Fachaufsichtsbehörde

aus.

§ 5
Abschottung,Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) 1Zugang zum abgeschotteten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle hat nur das Personal der Erhebungsstelle, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die Oberbürgermeister und Bürgermeister sowie die mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht beauftragten Bediensteten (§ 4). 2Es dürfen keine Personen in der örtlichen Erhebungsstelle eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit Interessenskonflikte zu befürchten sind. 3Dienstleistungskräfte wie Techniker, Handwerker und Reinigungskräfte dürfen die Räumlichkeiten der örtlichen Erhebungsstellen nur betreten, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend ist oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in ausgefüllte Erhebungsunterlagen genommen werden kann. 4Die Oberbürgermeister und Bürgermeister dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben nehmen. 5Die Erhebungsbeauftragten dürfen nur Einblick in die ihnen zur Aufgabenerfüllung zugewiesenen Unterlagen nehmen.

(2) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

(3) Bei der elektronischen Verarbeitung von statistischen Einzelangaben ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische und technische Maßnahmen der Datensicherung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SächsStatG in Verbindung mit den §§ 2 und 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen (KommStatVO) vom 9. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 81) zu gewährleisten.

§ 6
Erhebungsbeauftragte

(1) 1Die örtlichen Erhebungsstellen haben für die Durchführung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Erhebungsbeauftragte im Sinne des § 11 ZensG 2011 einzusetzen. 2Die Erhebungsbeauftragten sind von den örtlichen Erhebungsstellen auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten sowie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. 3Die Bestellung erfolgt durch Vertragsschluss zwischen der zuständigen örtlichen Erhebungsstelle oder dem Statistischen Landesamt und dem Erhebungsbeauftragten.

(2) 1Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 ZensG 2011 alle Bürger verpflichtet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Die kreisangehörigen Gemeinden und die Kreisfreien Städte benennen den örtlichen Erhebungsstellen in ihrem Erhebungsgebiet oder dem Statistischen Landesamt auf Ersuchen Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte. 3Die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte benennen den örtlichen Erhebungsstellen ihres Erhebungsgebietes auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie erforderlichenfalls für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei.

(3) 1Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 den örtlichen Erhebungsstellen. 2Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Aufgaben nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen.

(4) Die örtlichen Erhebungsstellen und das Statistische Landesamt dürfen zur Zuweisung von Aufgaben und zur Kontrolle der Aufgabenerledigung folgende personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit den zu erhebenden Anschriften verknüpfen:

1.
Name und Vorname,
2.
Anschrift,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geschlecht,
5.
Kontaktdaten (Telefon, E-Mail),
6.
Beruf oder Tätigkeit.

(5) Der Freistaat Sachsen zahlt die Aufwandsentschädigung an die Erhebungsbeauftragten nach Aufgabenerledigung.

§ 7
Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

(1) 1Für das zum Berichtszeitpunkt des Zensus in einem unmittelbaren Dienstvertrags- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7, 8 und 10 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und PersonalstatistikgesetzFPStatG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580, 2583) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Erhebungseinheiten übermitteln die Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 dem Statistischen Landesamt innerhalb von vier Wochen elektronisch Daten nach § 5 Satz 1 ZensG 2011 . 2Dazu zählen auch die Kapitel für den staatlichen Aufgabenbereich bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 10  FPStatG.

(2) 1Auskunftspflichtig für die Daten nach Absatz 1 sind

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 FPStatG der jeweils zuständige Staatsminister oder der Leiter der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen,
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10 FPStatG die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

2Ausgenommen davon sind Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 FPStatG, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 Prozent des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist.

§ 8
Kostenregelung

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt den beauftragten Gemeinden für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich.

(2) 1Der Mehrbelastungsausgleich für eine örtliche Erhebungsstelle in kreisangehörigen Gemeinden beträgt 234 500 EUR. 2Für Dresden und Leipzig beträgt der Mehrbelastungsausgleich je 620 000 EUR und für Chemnitz 363 000 EUR.

(3) Zwei Drittel des Mehrbelastungsausgleiches werden zum 30. Juli 2011 und ein Drittel zum 31. Januar 2012 gezahlt.

(4) 1Die erforderliche Informationstechnik wird den örtlichen Erhebungsstellen vom Freistaat Sachsen für den Zeitraum des Betriebes kostenfrei zur Verfügung gestellt. 2Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten der elektronischen Datenübermittlung der örtlichen Erhebungsstellen an das Statistische Landesamt.

(5) Die Kosten der elektronischen Datenübermittlung nach § 7 an das Statistische Landesamt werden nicht erstattet.

(6) Näheres zu den Einzelheiten des Verfahrens der Kostenerstattung an die beauftragten Gemeinden kann durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt werden.

§ 9
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen , Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ) eingeschränkt.

§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Dresden, den 23. September 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Prof. Dr. Georg Unland
Staatsminister

Anlage 
(zu § 2 Abs. 1)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 12, S. 254
    Fsn-Nr.: 291-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Oktober 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014