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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Dolmetscher

Vollzitat: VwV Dolmetscher vom 29. August 2008 (SächsJMBl. S. 382), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zum Sächsischen Dolmetschergesetz
(VwV Dolmetscher)

Vom 29. August 2008

I.
Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern

1.
Die Bestellung eines Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers in einem anderen Land oder einem anderen Staat steht einer Bestellung im Freistaat Sachsen nicht entgegen.
2.
Zur Prüfung der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sachsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Der Antragsteller hat anzugeben, ob
 
a)
er strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein Strafverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
 
b)
seine Vermögensverhältnisse geordnet sind,
 
c)
er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung ( ZPO) abgegeben hat und ob über sein Vermögen ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und
 
d)
er nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
 
e)
er infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend in der ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher eingeschränkt ist.
 
Er hat ferner anzugeben, ob er bereits anderweitig oder früher die öffentliche Bestellung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher beantragt hat und ob einem solchen Antrag stattgegeben wurde.
3.
Zur Antragstellung sowie zur Abgabe der Erklärungen nach Nummer 2 Satz 2 ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsDolmG der Vordruck nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO) zu verwenden.

II.
Beeidigung und Verpflichtung

1.
Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde ist der Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher gemäß § 5 Abs. 1 und 2 SächsDolmG zu beeidigen.
2.
Zugleich mit der Bestellung ist der Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher gemäß § 5 Abs. 3 SächsDolmG in Verbindung mit dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen ( Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung, auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten. Die Verpflichtung soll sich mit dem Umfang der öffentlichen Bestellung decken. Sie ist für alle Sprachübertragungen für gerichtliche und behördliche Zwecke im Gebiet des Freistaates Sachsen vorzunehmen.
3.
Die gemäß § 5 Abs. 4 SächsDolmG aufzunehmende Niederschrift über die Beeidigung hat dem Muster in der Anlage 1 zu entsprechen.
4.
Die gemäß § 5 Abs. 4 SächsDolmG aufzunehmende Niederschrift über die Verpflichtung hat dem Muster in der Anlage 2 zu entsprechen.

III.
Bestallungsurkunde

1.
Die nach der Beeidigung und Verpflichtung auszuhändigende Bestallungsurkunde nach § 4 SächsDolmG muss dem in der Anlage 3 beigefügten Muster entsprechen. Wird ein Dolmetscher oder Übersetzer für mehrere Sprachen öffentlich bestellt, sind alle Sprachen und die jeweilige Art der Bestellung in die Bestallungsurkunde einzutragen.
2.
Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde ist der Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher über die wesentlichen Bestimmungen des Sächsischen Dolmetschergesetzes, insbesondere über den Umfang seiner Bestellung nach § 1 SächsDolmG und seine Pflichten nach den §§ 7 bis 9 SächsDolmG zu belehren
3.
Wird ein Dolmetscher oder Übersetzer nach Aushändigung der Bestallungsurkunde für weitere Sprachen öffentlich bestellt oder entfällt die öffentliche Bestellung hinsichtlich einer oder mehrerer Sprachen, ohne dass die öffentliche Bestellung völlig unwirksam wird, ist die alte Bestallungsurkunde einzuziehen und eine neue Bestallungsurkunde auszuhändigen.
4.
Eine Abschrift der Bestallungsurkunde ist zu den Akten des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers (Ziffer XI) zu nehmen.
5.
Im Falle der Mitteilung über den Verlust der Bestallungsurkunde (§ 7 Nr. 5 SächsDolmG) veranlasst der Präsident des Oberlandesgerichts die Veröffentlichung einer entsprechenden Ungültigkeitserklärung im Sächsischen Justizministerialblatt.

IV.
Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerliste

Unverzüglich nach der Aushändigung der Bestallungsurkunde ist der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher in die Dolmetscher- und Übersetzerliste nach § 6 SächsDolmG einzutragen.

V.
Stempel

1.
Im Zuge der Vereidigung sollen die Dolmetscher gebeten werden, einen einheitlichen Rundstempel mit einem Durchmesser von 4 cm zu verwenden. Der empfohlene einheitliche Stempel des Dolmetschers soll mit der Umschrift „Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache“, der Stempel des Übersetzers soll mit der Umschrift „Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für die ... Sprache“, der Stempel eines Dolmetschers und Übersetzers soll mit der Umschrift „Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher und Übersetzer für die ... Sprache“, der Stempel des Gebärdensprachdolmetschers mit der Umschrift „Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache“ versehen sein. In der Mitte des Kreises soll der Name und die vollständige Anschrift der beruflichen Niederlassung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, die des Wohnsitzes des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers stehen. Die empfohlenen einheitlichen Stempel sollen dem Muster in der Anlage 4 entsprechen.
2.
Ist ein Dolmetscher oder Übersetzer für mehrere Sprachen öffentlich bestellt, können in der Umschrift des Stempels alle Sprachen angeführt werden. Ist dies wegen Raummangels nicht möglich, soll der Dolmetscher oder Übersetzer für jede Sprache einen gesonderten Stempel verwenden.

VI.
Übersendung von Unterschriftsprobe und Stempelprobe

Der Präsident des Oberlandesgerichts übersendet nach Aushändigung der Bestallungsurkunde eines neu öffentlich bestellten Übersetzers nach § 4 SächsDolmG eine Stempel- und Unterschriftsprobe des Übersetzers an die Präsidenten der für den Wohn- und Geschäftssitz zuständigen Landgerichte. Sie sind besonders sicher zu verwahren und vor unbefugtem Gebrauch zu schützen.

VII.
Mitteilungen des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers

Der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher hat für seine Mitteilungen nach § 7 SächsDolmG den Vordruck nach Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 SächsDolmVO zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsDolmG). Eine sich hieraus ergebende Änderung nach § 7 Nr. 2 SächsDolmG ist unverzüglich in die Dolmetscher- und Übersetzerliste einzutragen.

VIII.
Mitteilungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten

1.
Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten haben dem Präsidenten des Oberlandesgerichts gemäß § 10 Abs. 4 SächsDolmG alle Tatsachen mitzuteilen, die geeignet sind, einen Widerruf der öffentlichen Bestellung nach § 10 Abs. 3 SächsDolmG zu begründen. Mitzuteilen ist ebenfalls, wenn ein Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher unter der in der Dolmetscher- und Übersetzerliste angegebenen Anschrift mehrmals nicht erreichbar ist.
2.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften unterrichten gemäß § 17 Nr. 1 EGGVG die nach § 13 Abs. 3 SächsDolmG zuständige Landesdirektion, sofern dies zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs. 1 SächsDolmG erforderlich ist.

IX.
Beendigung der Bestellung

1.
Nach Beendigung der Bestellung gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 SächsDolmG oder nach dem Tod des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers ist dieser unverzüglich aus der Dolmetscher- und Übersetzerliste zu streichen. Die Präsidenten der für den Wohn- und Geschäftssitz zuständigen Landgerichte sind zudem von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Beendigung der Bestellung gesondert zu unterrichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts fordert den Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher zur Aushändigung der Bestallungsurkunde gemäß § 10 Abs. 5 SächsDolmG auf.
2.
Liegt einer für die Beglaubigung einer Unterschrift zum Zwecke der Legalisation oder für die Erteilung der Apostille zuständigen Stelle eine Übersetzung eines Übersetzers vor, der nicht in der Dolmetscher- und Überset-zerliste eingetragen ist, kann diese eine Bestätigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts darüber einholen, ob der Übersetzer zum Zeitpunkt der Unterschrift unter der Übersetzung in die Dolmetscher- und Übersetzerliste eingetragen war.

X.
Registerführung

1.
Für Anträge auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher wird ein Register nach dem Muster der Anlage 5 geführt.
2.
Das Register ist nach näherer Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts jahrgangsweise oder fortlaufend zu führen. Er kann auch bestimmen, dass das Register maschinell geführt wird.
3.
In Spalte 3 ist nur die erste Bestellung, nicht eine weitere Bestellung einzutragen. In Spalte 5 kann der jeweilige Standort der Akten vermerkt werden.

XI.
Aktenführung

1.
Die Akten der Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher werden bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (§ 3 SächsDolmG) geführt. Für jeden Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher wird nur ein Aktenstück angelegt, zu dem alle sich auf dieselbe Person beziehenden Eingänge und sonstigen Schriftstücke zu nehmen sind.
2.
Die bei den Präsidenten der Landgerichte geführten Akten zu denjenigen Dolmetschern und Übersetzern, die am 30. September 2008 in Sachsen öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind, sowie zu denjenigen Dolmetschern und Übersetzern, deren öffentliche Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 SächsDolmG in der am 30. September 2008 geltenden Fassung widerrufen oder zurückgenommen worden ist, werden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übergeben.

XII.
Heranziehung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern

1.
Nicht öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher sollen in Verwaltungsangelegenheiten grundsätzlich nur herangezogen werden, wenn öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher nicht zur Verfügung stehen.
2.
Stehen für eine Sprache mehrere öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer zur Verfügung, sollen diese in Verwaltungsangelegenheiten bei gleicher Eignung abwechselnd herangezogen werden.

XIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Sächsischen Dolmetschergesetz (VwV Dolmetscher) vom 30. November 1999 (SächsJMBl. S. 187, 2000 S. 28), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr S. S 515), außer Kraft.
3.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden weist sämtliche am 30. September 2008 im Freistaat Sachsen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher und Übersetzer schriftlich auf den Inhalt des § 14 Abs. 1 SächsDolmG hin.

Dresden, den 29. August 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2008 Nr. 9, S. 382
    Fsn-Nr.: 304-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2008

    Fassung gültig bis: 30. April 2023