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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises vom 10. Februar 2014 (SächsABl. S. 455), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 414)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises

Vom 10. Februar 2014

I.
Gegenstand und Ziel des Preises

1.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst lobt den „Landeslehrpreis des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst“ (Sächsischer Lehrpreis) aus. Der Sächsische Lehrpreis wird Lehrenden an Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Lehrenden an Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen in Anerkennung besonders guter und innovativer Lehre verliehen.
2.
Der Sächsische Lehrpreis würdigt den unverzichtbaren Beitrag der Hochschulen und der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen zur Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und hochqualifizierter Fachkräfte. Die für den Sächsischen Lehrpreis nominierten Vorschläge dienen dazu
 
a)
den Studienerfolg zu erhöhen und dabei die erreichten Qualitätsstandards zu verbessern und weiterzuentwickeln oder
 
b)
den Absolventen herausragende fachliche, methodische und soziale Kompetenzen zu vermitteln, die ihnen Karrierewege innerhalb oder außerhalb des Wissenschaftssystems ermöglichen oder
 
c)
die hochschuldidaktischen Qualifikationen systematisch zu verbessern und als Teil der wissenschaftlichen Sozialisation zu institutionalisieren.

II.
Voraussetzungen und Auswahlkriterien

1.
Für den Sächsischen Lehrpreis kommen ausschließlich Vorschläge in Frage,
 
a)
die klassische Formate der Lehre innovativ weiter- oder neue Formate entwickeln,
 
b)
die konsequent studierendenzentriert ausgerichtet sind und die heterogene Zusammensetzung der Gruppe der Studierenden berücksichtigen,
 
c)
die spezifischen Zugang zu und Interesse an Forschungsfragen fördern,
 
d)
die nachweislich einen erfolgreichen Modulabschluss ermöglichen.
 
Mindestens zwei der vorstehenden Kriterien müssen erfüllt sein. Jeder Vorschlag muss sich für eine Veröffentlichung oder Wiederholung eignen.
2.
Ausgezeichnet werden
 
a)
beispielgebende Studienorganisationen,
 
b)
vorbildliche Lehr- oder Lernumgebungen,
 
c)
Lehrveranstaltungen,
 
d)
Lernberatung,
 
e)
Prüfungsformate,
 
f)
die Entwicklung kompetenzorientierter Curricula und Studiengänge,
 
g)
Laborgestaltungen oder
 
h)
ausgesuchte Beispiele interdisziplinärer Zusammenarbeit.
3.
Für den Sächsischen Lehrpreis werden Vorschläge besonders berücksichtigt, die mindestens eines der Themen
 
a)
Gender,
 
b)
Internationalisierung,
 
c)
Nachhaltigkeit oder
 
d)
Wissenstransfer
 
in beispielgebender Weise aufgenommen haben.
4.
Der Sächsische Lehrpreis kann unter ein Jahresthema gestellt werden.

III.
Kategorien und Dotierung

1.
Der Preis wird je einmal Lehrenden an Universitäten, an Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften, an Kunsthochschulen und an Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen verliehen, die sich durch exzellente Lehre auszeichnen.
2.
Der Sächsische Lehrpreis ist mit insgesamt 40 000 EUR dotiert. Es werden vier Einzelpreise in Höhe von je 10 000 EUR vergeben. Sie werden in Form einer Urkunde durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst überreicht.
3.
Der Preis kann nach freier Entscheidung des Preisträgers verwendet werden.

IV.
Vorschlagsverfahren

1.
Für den Lehrpreis an Hochschulen können die Rektorate der Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 SächsHSFG Lehrende einer oder mehrerer Hochschulen vorschlagen. Den Vorschlägen (Lehrende und Leistung) ist eine Stellungnahme des jeweiligen Senats, insbesondere ein zustimmendes Votum der Gruppe der studentischen Senatoren, beizulegen.
2.
Für den Lehrpreis an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen können die Direktoren der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen Lehrende einer oder mehrerer Staatlicher Studienakademien der Berufsakademie Sachsen für den Lehrpreis vorschlagen. Den Vorschlägen (Lehrende und Leistung) ist eine Stellungnahme der jeweiligen Koordinierungskommission, insbesondere ein zustimmendes Votum der Gruppe der studentischen Vertreter, beizulegen.
3.
Die Vorschlagsunterlagen sind beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. Nähere Informationen hierzu, zu Terminen und Abgabefristen sowie gegebenenfalls zum jeweiligen Jahresthema können unter www. smwk.sachsen.de oder im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Abteilung Hochschulen, abgerufen werden.

V.
Jury

1.
Eine vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst berufene Jury wählt aus den eingereichten Vorschlägen einen Preisträger in jeder Kategorie aus.
2.
Die Jury setzt sich aus mindestens 7 und maximal 15 Mitgliedern zusammen. Neben je einem Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Hochschuldidaktischen Zentrums Sachsen sowie der Studenten der Hochschulen und der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen besteht die Jury aus 3 weiteren Mitgliedern, die nicht einer Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 SächsHSFG und nicht einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen angehören. Die Jury kann um Lehrende, die nicht einer Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 SächsHSFG und nicht einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen angehören, sowie um ehemalige Preisträger ergänzt werden, wobei eine ungerade Anzahl an Mitgliedern zu sichern ist.
3.
Die Mitglieder der Jury werden für drei Jahre berufen. Die Wiederberufung ist möglich. Der Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst führt den Vorsitz.

VI.
Juryverfahren

Die Jurymitglieder erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind als Preisträger ausgeschlossen. Die Einladungen zu den Sitzungen der Jury erfolgen durch das Hochschuldidaktische Zentrum Sachsen im Auftrag des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Die Vorschläge werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu begründen.

VII.
Verleihung

Der Sächsische Lehrpreis wird alle zwei Jahre durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Grundlage der Vorschläge der Jury verliehen. Der Ort der Verleihung wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bekannt gegeben. Die Verleihung des Lehrpreises findet erstmals im Jahr 2014 statt. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe des Preises besteht nicht.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. Februar 2014

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 10, S. 455
    Fsn-Nr.: 70-V14.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. März 2014

    Fassung gültig bis: 30. November 2017