Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Bekanntmachung zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 5. Mai 2014
Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. April 2012 (SächsABl. S. 573), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Laufzeit des Artikels 2 der Richtlinie zur Förderung neuer Ausbildungsverhältnisse schwerbehinderter junger Menschen verlängert. Diese können gefördert werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2015 beginnen.“ - b)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „im Sächsischen Amtsblatt S. 486“ folgende Angabe eingefügt:
„, geändert durch Bekanntmachung vom 17. April 2012 (SächsABl. S. 576) und durch Bekanntmachung vom 14. August 2013 (SächsABl. S. 897) mit Wirkung vom 1. September 2013,“. - 2.
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923)“ durch die Angabe „Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758)“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 Satz 3 wird außerdem die Angabe „durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924)“ durch die Angabe „durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758)“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „im Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 2 Satz 1 wird außerdem die Angabe „Dezember 2013“ durch die Angabe „zum 31. Dezember 2015“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 3 Satz 4 werden die Wörter „und zu Beginn eines jeden Ausbildungsjahres, frühestens nach Ende der Probezeit, ausgezahlt“ gestrichen.
- f)
- In Nummer 3 wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt:
„Im ersten Ausbildungsjahr erfolgt die Auszahlung der Fördermittel sechs Monate nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses, in den folgenden Ausbildungsjahren jeweils zu Beginn des Ausbildungsjahres.“ - 3.
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Arbeitgeber, die“ die Angabe „bis zum 31. Dezember 2015“ eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „nach Bestehen der arbeitsvertraglichen Probezeit“ durch die Wörter „sechs Monate nach Beginn des geförderten Arbeitsverhältnisses“ ersetzt.
- 4.
- In Ziffer V Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3058)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167)“ ersetzt.
- 5.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Dresden, den 5. Mai 2014
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß