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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Bekanntmachung zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Bekanntmachung zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. Mai 2014 (SächsABl. S. 845)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Bekanntmachung zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vom 5. Mai 2014

Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. April 2012 (SächsABl. S. 573), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Laufzeit des Artikels 2 der Richtlinie zur Förderung neuer Ausbildungsverhältnisse schwerbehinderter junger Menschen verlängert. Diese können gefördert werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2015 beginnen.“
 
b)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „im Sächsischen Amtsblatt S. 486“ folgende Angabe eingefügt:
„, geändert durch Bekanntmachung vom 17. April 2012 (SächsABl. S. 576) und durch Bekanntmachung vom 14. August 2013 (SächsABl. S. 897) mit Wirkung vom 1. September 2013,“.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923)“ durch die Angabe „Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 Satz 3 wird außerdem die Angabe „durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924)“ durch die Angabe „durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758)“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „im Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 2 Satz 1 wird außerdem die Angabe „Dezember 2013“ durch die Angabe „zum 31. Dezember 2015“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 3 Satz 4 werden die Wörter „und zu Beginn eines jeden Ausbildungsjahres, frühestens nach Ende der Probezeit, ausgezahlt“ gestrichen.
 
f)
In Nummer 3 wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt:
„Im ersten Ausbildungsjahr erfolgt die Auszahlung der Fördermittel sechs Monate nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses, in den folgenden Ausbildungsjahren jeweils zu Beginn des Ausbildungsjahres.“
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Arbeitgeber, die“ die Angabe „bis zum 31. Dezember 2015“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „nach Bestehen der arbeitsvertraglichen Probezeit“ durch die Wörter „sechs Monate nach Beginn des geförderten Arbeitsverhältnisses“ ersetzt.
4.
In Ziffer V Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3058)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167)“ ersetzt.
5.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 5. Mai 2014

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 29, S. 845
    Fsn-Nr.: 5584

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021