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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz

Vollzitat: Fünfte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz vom 11. April 2016 (SächsABl. S. 560)

Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz

Vom 11. April 2016

Artikel 1

Die Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), die zuletzt durch die Richtlinie vom 28. März 2013 (SächsABl. S. 401) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „die“ werden die Wörter „bei investiven Maßnahmen“ eingefügt.
2.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „und Kosten“ eingefügt.
 
 
bb)
Am Ende der Nummer werden die Sätze ergänzt:
„Zuwendungsfähige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind
 
 
 
a)
Ausgaben für vorhabensspezifische Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
 
 
 
b)
Ausgaben für Fremdleistungen
 
 
 
c)
Personalausgaben für Forscher, Techniker und sonstiges unterstützendes Personal, soweit diese am Vorhaben beschäftigt sind
 
 
 
d)
Ausgaben für Patentierung
 
 
 
e)
Sachausgaben für Material, Verbrauchsmaterial und anderes.
 
 
 
Wenn beim Antragsteller die Voraussetzung für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben ist, sind zuwendungsfähige Kosten für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
 
 
 
f)
Abschreibungen für vorhabensspezifische Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
 
 
 
g)
Kosten für Fremdleistungen
 
 
 
h)
Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges unterstützendes Personal, soweit diese am Vorhaben beschäftigt sind.
 
 
 
i)
Kosten für Patentierung
 
 
 
j)
Sachkosten für Material, Verbrauchsmaterial und anderes
 
 
 
k)
dem Vorhaben zuzurechnende Gemeinkosten einschließlich der zugehörigen Betriebskosten.“
 
b)
In Nummer 6.3 Buchstabe e werden nach dem Wort „Betriebskosten“ die Wörter „, mit Ausnahme der Kosten unter Nummer 6.2 Buchst. k“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 28. April 2009 in Kraft. Die Nummern 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.3 und 2.4 der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), die zuletzt durch die Richtlinie vom 28. März 2013 (SächsABl. S. 401) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 außer Kraft. Unabhängig hiervon bleibt die Förderrichtlinie Energie- und Klimaschutz für Bewilligungen, die auf ihr beruhen, anwendbar.

Dresden, den 11. April 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 19, S. 560
    Fsn-Nr.: 5561

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017