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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Innenrevision SMWA

Vollzitat: VwV-Innenrevision SMWA vom 4. Oktober 2011 (SächsABl. S. 1475), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision im Geschäftsbereich
(VwV-Innenrevision SMWA)

Vom 4. Oktober 2011

I.
Organisation, Zuständigkeit

1.
Im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist eine Innenrevision eingerichtet. Die Innenrevision ist für den gesamten Geschäftsbereich des Ministeriums zuständig. Die Errichtung von fachspezifischen Sachgebieten innerhalb der Innenrevision ist, unabhängig vom Dienstort, möglich.
2.
Die Innenrevision ist dem Abteilungsleiter 1 unterstellt.
3.
Soweit der Auftrag sicherheitsrelevante Bereiche betrifft, müssen die betreffenden Mitarbeiter der Innenrevision für die entsprechende Sicherheitsstufe ermächtigt sein.

II.
Aufgaben

Aufgabe der Innenrevision ist die Durchführung von plangemäßen oder anlassbedingten Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfungen von Verwaltungshandlungen, insbesondere die Analyse von Schwachstellen. Die Qualität des Verwaltungshandelns im Geschäftsbereich soll durch Handlungsempfehlungen verbessert werden. Die Innenrevision prüft insbesondere, ob

a)
die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (einschließlich interner Regelungen) eingehalten werden,
b)
die Zielvorgaben der Behördenleitung zweckmäßig umgesetzt und ordnungsgemäß erfüllt werden,
c)
die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns gewahrt werden,
d)
die Vermögensgegenstände ausreichend gesichert sind,
e)
die internen Vorschriften zweckmäßig sind,
f)
das interne Kontrollsystem sowie die Informations- und Geschäftsprozesse zweckmäßig aufgebaut sind und zuverlässig arbeiten,
g)
die Vorgesetzten ihre Führungsfunktion einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht ordnungsgemäß wahrnehmen,
h)
das interne Risikomanagementsystem funktionsfähig und zweckmäßig ist.

III.
Informationsrecht

1.
Die Innenrevision hat gegenüber dem Amtschef ein unmittelbares mündliches und schriftliches Vortragsrecht.
2.
Die Beschäftigten des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und dessen nachgeordneter Behörden können sich unmittelbar an die Innenrevision wenden.

IV.
Arbeitspläne

Auf der Grundlage von Risikoanalysen wird ein Arbeitsplan erstellt. Dieser beschreibt den Prüfungszeitraum sowie die für diesen Zeitraum vorgesehenen Prüfungen nach Prüfungsgegenstand, zu prüfender Stelle und Prüfungsschwerpunkt. Der Arbeitsplan ist unmittelbar durch den Amtschef zu bestätigen.

V.
Verfahren

1.
Die einzelnen Prüfungen der Innenrevision erfolgen auf Grundlage eines schriftlichen Prüfauftrages des Amtschefs. Der Prüfauftrag kann für Prüfungen die Abteilungen 2, 3, 4, 5, 6 des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie die dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nachgeordneten Behörden betreffend auch vom Abteilungsleiter 1 erteilt werden.
2.
Über angesetzte Prüfungen im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr unterrichtet die Innenrevision den für den zu prüfenden Bereich zuständigen Abteilungsleiter, bei Prüfungen im nachgeordneten Bereich auch den zuständigen Dienststellenleiter. Dabei wird über Anlass und Zweck der Prüfung sowie über das weitere Vorgehen informiert.
3.
Prüfungen können in begründeten Fällen unangemeldet durchgeführt werden. In diesen Fällen soll der zuständige Abteilungsleiter – in nachgeordneten Behörden der Dienststellenleiter – oder sein Vertreter im Amt unmittelbar vor dem Prüfungsbeginn unterrichtet werden.
4.
Alle Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereichs und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Arbeit der Innenrevision umfassend zu unterstützen. Die zur Durchführung von Prüfungen notwendigen Arbeitsmittel und Diensträume sowie geeignete Fachkräfte sind zur Verfügung zu stellen.
5.
Der Innenrevision sind auf Anforderung alle Akten sowie sonstigen Unterlagen und Dateien, die für die Prüfung von Bedeutung sein können, unverzüglich gegen Quittung auszuhändigen beziehungsweise zur Verfügung zu stellen. Die Innenrevision ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Beschäftigte des Geschäftsbereichs zu bestimmten Sachverhalten zu befragen und Auskünfte einzuholen.
6.
Unterlagen der Innenrevision sind getrennt von anderen Vorgängen sicher aufzubewahren.
7.
Bei der Durchführung der Innenrevision sind die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Datenschutz sowie die Verschlusssachenanweisung (VSA) und andere besondere Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.
8.
Der Verlauf einer Prüfung ist schriftlich festzuhalten.
9.
Sobald im Rahmen von Prüfungen besondere Vorkommnisse eintreten, insbesondere falls der Fortgang gefährdet oder die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden geboten erscheint, ist der Amtschef unverzüglich zu unterrichten.

VI.
Prüfungsergebnisse

1.
Die Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen, Bewertungen sowie die sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen, werden in einem Prüfbericht zusammengefasst.
2.
Der Entwurf des Prüfberichts wird bei Prüfungen im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr dem zuständigen Abteilungsleiter, bei Prüfungen im nachgeordneten Bereich auch dem zuständigen Dienststellenleiter, vor einer Abschlussbesprechung übersandt. Im Rahmen einer Abschlussbesprechung wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Feststellungen zu äußern. Die Stellungnahmen, die auch schriftlich erfolgen können, werden in den Prüfbericht aufgenommen.
3.
Der Prüfbericht wird dem Amtschef zur Kenntnis und gegebenenfalls Entscheidung vorgelegt. Wurde der Prüfauftrag vom Abteilungsleiter 1 erteilt, hat der Prüfbericht, unbeschadet der Regelung in Ziffer III Nr. 1, den Dienstweg zu durchlaufen.
4.
Im Prüfbericht kann angeregt werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt über die Umsetzung der Empfehlungen zu berichten ist.

VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision im Geschäftsbereich (VwV Innenrevision SMWA) vom 7. April 2004 (SächsABl. S. 395), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516), außer Kraft.

Dresden, den 4. Oktober 2011

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Roland Werner
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 43, S. 1475
    Fsn-Nr.: 20-V11.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2011

    Fassung gültig bis: 24. Februar 2022