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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Datenschutzordnung des Sächsischen Landtages

Vollzitat: Datenschutzordnung des Sächsischen Landtages vom 3. Juli 2019 (SächsABl. S. 1027)

Datenschutzordnung
des Sächsischen Landtages

Vom 3. Juli 2019

Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 aufgrund von § 2 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. 2016 S. 245) geändert worden ist, die folgende Datenschutzordnung beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Datenschutzordnung gilt für den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die Landtagsverwaltung, soweit diese in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.

(4) Die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtages bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person).

(2) Im Sinne dieser Datenschutzordnung ist

1.
Verarbeiten das Erheben, Speichern, Nutzen, Übermitteln, Ändern, Anonymisieren und Löschen personenbezogener Daten,
2.
Erheben das Beschaffen von Daten über die betroffene Person,
3.
Speichern das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
4.
Nutzen jede sonstige Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten,
5.
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
6.
Ändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
7.
Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können,
8.
Löschen das endgültige Unkenntlichmachen gespeicherter Daten.

(3) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend anwendbar.

§ 3
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist rechtmäßig, soweit

1.
die betroffene Person eingewilligt hat oder
2.
diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.

(2) Für die Einwilligung der betroffenen Person gelten die Regelungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten personenbezogenen Daten einer natürlichen Person hervorgehen, ist untersagt.

(4) Absatz 3 gilt nicht in folgenden Fällen:

a)
für den Bereich der Fraktionen und Abgeordneten, soweit es sich bei den personenbezogenen Daten um solche Daten handelt, aus denen die politische Meinung einer natürlichen Person hervorgeht,
b)
die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
c)
die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm beziehungsweise ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen beziehungsweise ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
d)
die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
e)
die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine Fraktion oder einen Abgeordneten oder die Landtagsverwaltung, bei Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben, im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Fraktionen oder der Landtagsverwaltung, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben, oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
f)
die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
g)
die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h)
die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich.

§ 4
Auftragsdatenverarbeitung

Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch andere Stellen, gelten die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

§ 5
Erhebung, Speicherung und Nutzung

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist rechtmäßig, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die betroffene Person eingewilligt hat.

§ 6
Übermittlung

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, soweit sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die Parlamentsverwaltungen zum Zweck parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden.

(2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung nichtparlamentarischer Aufgaben gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes.

(3) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen. Sie unterbleibt ferner, soweit die Übermittlung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

§ 7
Veröffentlichung

(1) Personenbezogene Daten, die nicht vertraulich zu behandeln oder geheim zu halten sind, dürfen in Parlamentsmaterialien des Landtages veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.

(2) In den Berichten des Petitionsausschusses dürfen die Namen der Petenten sowie sonstige Angaben, die einen Rückschluss auf die Person des Petenten zulassen, nicht veröffentlicht werden.

§ 8
Verarbeitung von Daten der Mitglieder des Landtages
durch die Landtagsverwaltung

Zur Erfüllung der ihr durch die Geschäftsordnung oder andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sowie zur Öffentlichkeitsarbeit des Sächsischen Landtages verarbeitet die Landtagsverwaltung personenbezogene Daten der Mitglieder des Landtages.

§ 9
Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem

(1) Der Landtag betreibt ein elektronisches Dokumentations- und Archivsystem (EDAS), in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Die Einrichtung und der Betrieb des EDAS dienen der Erleichterung der parlamentarischen Arbeitsabläufe sowie der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Öffentlichkeit darf auf das EDAS nur Zugriff erhalten, soweit dadurch

1.
für die Allgemeinheit bestimmte Unterlagen bereitgestellt werden,
2.
Dokumente in einer Weise nachgewiesen werden, dass eine Übermittlung schutzwürdiger personenbezogener Daten vermieden wird.

(3) Die im EDAS gespeicherten Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Arbeitsabläufe. Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung ist ausgeschlossen. Für personenbezogene Daten gilt Satz 2 nur, soweit deren erstmalige Erhebung, Speicherung und Nutzung im EDAS nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt ist.

§ 10
Löschung

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht rechtmäßig oder ihre Kenntnis zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

§ 11
Auskunft

(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person in Verfahren der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen zur automatisierten Verarbeitung von Daten gespeichert sind. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
der Auskunft überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung entgegenstehen.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist zu begründen. Dies gilt nicht, soweit durch die Mitteilung der Gründe der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Datenschutzgremium nach § 18 wenden kann.

§ 12
Informationspflicht

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person ohne ihre Kenntnis oder bei Dritten erhoben, ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Dabei sind ihr die Bezeichnung und die Anschrift der erhebenden Stelle, die Rechtsgrundlage und der Erhebungszweck sowie bei einer beabsichtigten Übermittlung auch der Empfänger der Daten mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens bei der ersten Übermittlung. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn

1.
eine Auskunft nach § 11 Absatz 2 unterbleiben würde,
2.
eine Benachrichtigung der betroffenen Person unmöglich ist,
3.
eine Benachrichtigung der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
4.
die Speicherung oder Übermittlung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 13
Widerspruchsrecht

(1) Die betroffene Person kann im Einzelfall gegenüber der datenverarbeitenden Stelle der beabsichtigten oder weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprechen.

(2) Die Verarbeitung der Daten unterbleibt dann insoweit, als dies zur Wahrung der von der betroffenen Person geltend gemachten schutzwürdigen, sich aus einer besonderen persönlichen Situation ergebenden Gründe erforderlich ist und diesen Gründen Vorrang gegenüber den Interessen der datenverarbeitenden Stelle an einer beabsichtigten oder weiteren Verarbeitung der betroffenen Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben einzuräumen ist; dies gilt nicht, wenn dem Unterbleiben der Verarbeitung eine Rechtsvorschrift entgegensteht.

(3) Die datenverarbeitende Stelle teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.

§ 14
Richtigstellung und Berichtigung

(1) Sind in einer Landtagsdrucksache tatsächliche Behauptungen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, so sollen die gerichtlich festgestellten Tatsachen auf Antrag der betroffenen Person in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht werden (Richtigstellung).

(2) Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstehen. Eine Richtigstellung von Plenarprotokollen erfolgt nicht.

(3) Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen.

(4) Soweit personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtages seiner Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden sind, sind sie in den Dateien zu berichtigen. Die Berichtigung von Plenarprotokollen richtet sich nach der Geschäftsordnung.

§ 15
Verschwiegenheitspflicht

(1) Abgeordnete haben über personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtages bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder von Gremien des Landtages.

(2) Beschäftigte der Abgeordneten, der Fraktionen und der Landtagsverwaltung sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtages und seiner Gremien dürfen den Beschäftigten nach Satz 1 nur zugänglich gemacht werden, soweit sie arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

§ 16
Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnis

(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 in eigener Verantwortung sicherzustellen.

(2) Die Landtagsverwaltung führt ein Verzeichnis für jedes von ihr betriebene automatisierte Verfahren. Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:

1.
die Zwecke der Verarbeitung,
2.
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
3.
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden,
4.
die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien,
5.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 17.

§ 17
Technische und organisatorische Maßnahmen

Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 zu gewährleisten.

§ 18
Datenschutzgremium

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wählt der Landtag aus seiner Mitte ein Datenschutzgremium. Das Gremium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Bei der Besetzung ist für die Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt zugrunde zu legen. Jede Fraktion, der gemäß Satz 3 kein Sitz zusteht, ist durch ein beratendes Mitglied im Gremium vertreten. Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen. Es darf je Fraktion ein als Mitarbeiter der Fraktion akkreditierter Berater gemeinsam mit dem jeweiligen Mitglied an den Sitzungen und Beratungen teilnehmen. Die Landtagsverwaltung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gremiums teil. Das Datenschutzgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Beratungen und Sitzungen des Datenschutzgremiums sind vertraulich. Die Mitglieder des Datenschutzgremiums und weitere Teilnehmer an den Beratungen und Sitzungen sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 19
Aufgaben des Datenschutzgremiums

(1) Das Datenschutzgremium überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3. Die Datenverarbeitung durch die Fraktionen, einzelne Abgeordnete, die Parlamentarische Kontrollkommission, das Parlamentarische Kontrollgremium und die G 10-Kommission unterliegt nicht der Überwachung.

(2) Das Datenschutzgremium nimmt Beschwerden und Beanstandungen betroffener Personen, soweit nicht gemäß § 20 zu verfahren ist, entgegen. Es geht entsprechend Absatz 1 Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben. Es unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Befassung.

(3) Ein Mitglied des Datenschutzgremiums ist von der Überprüfung solcher Vorgänge ausgeschlossen, an denen es selbst oder in seinem Auftrag ein Beschäftigter unmittelbar beteiligt war oder ist. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, entscheidet das Datenschutzgremium auf Antrag eines Mitglieds; das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. Anstelle des ausgeschlossenen Mitglieds wirkt der jeweilige Stellvertreter an der Überprüfung mit, für die der Ausschluss besteht.

(4) Das Datenschutzgremium ist berechtigt, die Verfahrensverzeichnisse gemäß § 16 Absatz 2 einzusehen.

(5) Das Datenschutzgremium unterrichtet das Präsidium über festgestellte schwerwiegende und wiederholte Verstöße. Das Datenschutzgremium kann dem Landtag, seinen Ausschüssen und Gremien, seinen Mitgliedern und den Fraktionen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben.

(6) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann das Datenschutzgremium beraten, sofern es ihn darum ersucht. Er kann auch davon unberührt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben.

§ 20
Zuleitung der die Fraktionen betreffenden Datenschutzangelegenheiten

Die Fraktionen nehmen Beschwerden und Beanstandungen betroffener Personen für ihren Verantwortungsbereich entgegen. Die die jeweilige Fraktion betreffenden Auskunftsersuchen gemäß § 11 dieser Datenschutzordnung oder sonstige den Datenschutz gemäß dieser Datenschutzordnung die jeweilige Fraktion betreffenden Angelegenheiten sind durch den Landtagspräsidenten der Fraktion zuzuleiten.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 30, S. 1027
    Fsn-Nr.: 110-V19.

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Juli 2019

    Fassung gültig bis: 30. September 2019