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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Grundbetrag WfbM

Vollzitat: RL Grundbetrag WfbM vom 19. Mai 2020 (SächsABl. S. 603)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Ausgleich der Einkommensverluste
von Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
(RL Grundbetrag WfbM)

Vom 19. Mai 2020

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), Zuwendungen zum Ausgleich der Einkommensverluste von Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) aufgrund einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) – im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – geändert worden ist.
1.2
Durch die im Rahmen der Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie am 20. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung des SMS zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes wurde ab 21. März 2020 ein Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), andere Leistungsanbieter und tagesstrukturierende Angebote verfügt.
In der Zeit des Betretungsverbotes ist es den WfbM nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, ein Arbeitsergebnis aus wirtschaftlicher Tätigkeit zu erzielen. Dieses ist Grundlage für das an die WfbM-Beschäftigten zu zahlende Arbeitsentgelt. Dies hat zur Folge, dass WfbM-Beschäftigte ohne jeden Ausgleichsanspruch Einkommensverluste erleiden. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht. Das an die WfbM-Beschäftigten zu zahlende Arbeitsentgelt setzt sich aus dem Grundbetrag und einen Steigerungsbetrag zusammen. Mit der Zuwendung wird sichergestellt, dass die WfbM und andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, die Zahlung des Grundbetrages für Werkstattbeschäftigte und Menschen mit Behinderungen bei anderen Leistungsanbietern für den Zeitraum behördlich angeordneter Betretungsverbote weiterhin leisten können.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Den Werkstätten und anderen Leistungsanbietern wird für die Zeit des Betretungsverbotes ab 21. März 2020 der monatliche Grundbetrag als Bestandteil der Werkstattvergütung für jeden Beschäftigten, mit Ausnahme derjenigen Beschäftigten, die durch den Leiter der WfbM beziehungsweise durch den Leiter des anderen Leistungsanbieters zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs in besonders wichtigen Teilbereichen vom Betretungsverbot ausgenommen wurden, gezahlt. Die Mittel sind zweckgebunden für die Zahlung des Grundbetrages nach § 221 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an diese Beschäftigten zu verwenden.
2.2
Für das Rechtsverhältnis zwischen den anderen Leistungsanbietern, die Leistungen nach § 58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und Menschen mit Behinderungen gilt § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Förderung nach dieser Richtlinie findet deshalb entsprechende Anwendung für andere Leistungsanbieter.
2.3
Eine Übernahme des Steigerungsbetrages erfolgt nicht.
2.4
Die Förderung ist bis längstens 20. Juni 2020 befristet.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Erstempfänger der Zuwendung ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV).
3.2
Letztempfänger der Zuwendungen sind
a)
die Träger der WfbM, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betretungsverbotes in WfbM im Freistaat Sachsen anerkannt waren und in einem Rechtsverhältnis mit dem KSV standen, und
b)
andere Leistungsanbieter im Sinne von § 60 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betretungsverbotes WfbM im Freistaat Sachsen eine Vereinbarung mit dem KSV über Leistungen nach § 58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen hatten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Mit diesem Förderprogramm werden nur Werkstätten und andere Leistungsanbieter gefördert,
a)
die auf Grund eines verfügten Betretungsverbotes nicht mehr in der Lage sind, aus wirtschaftlicher Tätigkeit die erforderlichen Mittel für die Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes zu erwirtschaften und
b)
denen ein Rückgriff auf Rücklagen nicht möglich ist oder bei denen ein solcher Rückgriff zu einer dauerhaften Existenzgefährdung der Werkstatt führen würde.
4.2
Mit der Antragstellung verpflichtet sich der Letztempfänger im Fall der Bewilligung die gewährte Zuwendung in Höhe der monatlichen Pauschale an die Beschäftigten der WfbM auszuzahlen, die nicht zum jeweiligen Stichtag durch den Leiter der WfbM beziehungsweise durch den Leiter des anderen Leistungsanbieters zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs in besonders wichtigen Teilbereichen vom Betretungsverbot ausgenommen waren.
4.3
Sofern Förderungen oder Maßnahmen des Bundes mit gleicher Zielrichtung erfolgen, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Diese sind auf die Leistungen nach dieser Richtlinie anzurechnen. Es besteht insoweit eine Schadensminderungspflicht.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Dem Erstempfänger werden die für die Umsetzung der Richtlinie bereitgestellten Mittel im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2
Den Letztempfängern wird die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Pauschale gewährt.
5.3
Die Höhe der Pauschale beträgt monatlich 89 Euro je Beschäftigten nach Nummer 4.2.
5.4
Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem ein Betretungsverbotes angeordnet ist.
5.5
Die Höhe der Zuwendung an den Letztempfänger wird monatlich auf der Grundlage der Meldungen der Zuwendungsempfänger neu festgesetzt. Ein Monat umfasst jeweils den Zeitraum vom 21. des Monats, für den die Zuwendung erfolgt, bis zum 20. des folgenden Monats. Die Ermittlung der Zuwendungshöhe erfolgt stichtagsbezogen. Stichtag ist jeweils der 21. des Monats, für den die Zuwendung erfolgt.
5.6
Die Förderung endet mit der Beendigung eines angeordneten Betretungsverbots ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf. Soweit sich bei Beendigung des Betretungsverbotes kein ganzer Monat mehr ergibt, erfolgt für diesen Monat eine anteilige Finanzierung in Höhe von jeweils einem Dreißigstel des Monatsbetrages je Kalendertag des Betretungsverbotes.

6. Verfahren

6.1
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Bewilligungsverfahrens.
6.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
6.3
Die Bewilligung erfolgt in Höhe der bereitgestellten Mittel an den KSV als Erstempfänger zur Weiterbewilligung an die Träger der WfbM und der anderen Leistungsanbieter als Letztempfänger der Zuwendungen. Die Auszahlung an den KSV erfolgt auf Anforderung jeweils für die Monatszeiträume nach Nummer 5.5.
6.4
Die Bewilligungen an die Letztempfänger erfolgen auf Antrag. Der Antrag ist vom Träger der WfbM beziehungsweise vom anderen Leistungsanbieter mit dem als Anlage 1 beigefügten Vordruck beim KSV einzureichen.
6.5
Der Erstempfänger reicht die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form durch Zuwendungsbescheid an die Letztempfänger aus.
6.6
Die Zahlung der ersten Monatsrate erfolgt nach Bewilligung an die Letztempfänger auf der Grundlage der Antragsdaten für den Zeitraum vom 21. März 2020 bis 20. April 2020.
6.7
Die im Antrag gemeldeten Beschäftigtenzahlen sind von den Letztempfängern mit dem als Anlage 2 beigefügten Formblatt ab 21. April 2020 monatlich zum Stichtag nach Nummer 5.4 zu aktualisieren. Die Aktualisierung kann per E-Mail beim KSV eingereicht werden. Die Auszahlung der weiteren Monatsraten an die Letztempfänger erfolgt nach Eingang und auf der Grundlage der jeweils aktualisierten Meldung für den jeweils auf den Stichtag folgenden Monat.
6.8
Letztempfänger können Anträge auf Förderung letztmalig 6 Wochen nach Beendigung des Betretungsverbotes beim KSV stellen.
6.9
Der KSV zahlt für die Weiterbewilligung an die Letztempfänger nicht benötigte Mittel nach Beendigung des Betretungsverbotes nach der AV Betretungsverbot WfbM innerhalb von vier Wochen nach Ende der Ausschlussfrist nach Nummer 6.8 an die Bewilligungsbehörde zurück.
6.10
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.11
Es gelten die Prüfungsrechte des Sächsischen Rechnungshofes nach den §§ 88 ff. der Sächsischen Haushaltsordnung.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 21. März 2020 in Kraft.

Dresden, den 19. Mai 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 23, S. 603
    Fsn-Nr.: 5584-V20.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. März 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021