1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Corona Weiterbildung 2021

Vollzitat: FRL Corona Weiterbildung 2021 vom 5. Juli 2021 (SächsABl. S. 962), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung von Finanzhilfen an anerkannte Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung infolge der Corona-Pandemie
(FRL Corona Weiterbildung 2021)

Vom 5. Juli 2021

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung anerkannter Weiterbildungseinrichtungen im Freistaat Sachsen, die aufgrund der zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie (COVID-19-Pandemie) getroffenen behördlichen Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert waren oder noch sind, die sich auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Träger auswirken. Ziel ist es, durch einen Zuschuss finanzielle Engpässe zu überbrücken und so den Erhalt dieser Einrichtung abzusichern.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und
a)
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBI. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
b)
den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt eine Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 11. April 2020 (BAnz AT 24.04.2020 B1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorgaben der Bundesregelung sind vorrangig zu beachten.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anerkannte Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung im Freistaat Sachsen. Die Förderung wird zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Einrichtungen gewährt, welche durch Einnahmeverluste zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Mai 2021 (Förderzeitraum) gefährdet ist.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind nach § 5 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, anerkannte Weiterbildungseinrichtungen und Landesorganisationen, mit Ausnahme der Volkshochschulen in unmittelbarer kommunaler Trägerschaft. Landesorganisationen sind verpflichtet Anteile der Zuwendung, die sich auf ihre Mitglieder beziehen, an diese in privatrechtlicher Form (Vertrag) weiterzuleiten. Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist entsprechend zu beachten.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die geltend gemachten Verluste müssen im Förderzeitraum maßgeblich aufgrund der zum Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie getroffenen staatlichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen entstanden sein. Landesorganisationen können auch Verluste ihrer Mitglieder geltend machen.
2.
Der Zuwendungsempfänger muss die möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Reduzierung der Ausgaben auf ein unabweisbares Maß umgesetzt haben (zum Beispiel Kurzarbeit, Aussetzung oder Kündigung von Verträgen (zum Beispiel für Honorare, Mieten), Vermeidung neuer Verbindlichkeiten). Dies erklärt er in seinem Antrag und fügt diesem eine Übersicht der umgesetzten Maßnahmen bei.
3.
Der Zuwendungsempfänger ist bereit und in der Lage im Anschluss an den Förderzeitraum insbesondere nach der Weiterbildungsförderungsverordnung förderfähige Weiterbildungsangebote anzubieten, sobald dies nach den infektionsschutzrechtlichen Regelungen möglich ist.
4.
Der Zuwendungsempfänger muss zur Reduzierung von Einnahmeverlusten die möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ausweitung von Online-Angeboten ergriffen haben. Dies erklärt er in seinem Antrag und stellt dar, welche diesbezüglichen Maßnahmen bisher ergriffen wurden und welche weiteren Maßnahmen bis Ende 2021 geplant sind. Sollten Online-Angebote nicht angeboten werden oder geplant sein, hat der Zuwendungsempfänger dies näher zu begründen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses in Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
2.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungshöhe sind die im Förderzeitraum getätigten Betriebsausgaben der Einrichtung, welche nicht durch die im Förderzeitraum erzielten Betriebseinnahmen der Einrichtung gedeckt werden können (nichtgedeckte Betriebsausgaben). Die Grundförderung (Grundzuschuss sowie gegebenenfalls Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss nach der Weiterbildungsförderungsverordnung) ist entsprechend dem Förderzeitraum mit fünf Zwölftel des im Wirtschaftsplan 2021 veranschlagten Betrages als Einnahme zu berücksichtigen. Satz 2 gilt für kommunale Zuschüsse entsprechend. Die Zuwendungshöhe entspricht maximal der Höhe dieser nichtgedeckten Betriebsausgaben. Die Höhe der Zuwendung darf den betragsmäßigen Anteil der zur Verfügung stehenden Mittel, der sich aus dem Verhältnis der im Jahr 2020 bewilligten Grundförderung (Grundzuschuss sowie Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss nach der Weiterbildungsförderungsverordnung) des Antragstellers zu der Gesamtsumme der Grundförderung aller Antragsteller ergibt, nicht überschreiten (Höchstbetrag). Überschüsse gemäß dem Jahresabschluss 2021 mindern rückwirkend die Höhe der Förderung.
3.
Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ausgabensenkung (zum Beispiel durch Kurzarbeit) sind vorher auszuschöpfen und alle verfügbaren Finanzhilfen und Leistungen sind in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen insbesondere Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, Versicherungsleistungen, Zuschussprogramme des Bundes sowie Leistungen der Kommunen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen ist ausgeschlossen, sofern dies zu einer Überkompensation führen würde.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
2.
Anträge sind schriftlich unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare (Anlage) bis spätestens zum 20. August 2021 (Posteingang Bewilligungsbehörde) zu stellen.
3.
Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmenbeginn ist in Abweichung zu Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bereits ab dem 1. Januar 2021 zugelassen.
4.
Der Antragsteller legt mit seinem Antrag, der zugleich als Zwischenverwendungsnachweis dient, buchhalterische Belege (zum Beispiel Monatsabschlüsse) über die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Förderzeitraum einschließlich des berechneten Fehlbetrages (nichtgedeckte Betriebsausgaben im Förderzeitraum) vor. Die Zuwendungsvoraussetzung nach Ziffer IV Nummer 1 bis 4 werden durch Eigenerklärungen und Übersichten nachgewiesen. Soweit Entscheidungen der zuständigen Stellen zu beantragten Leistungen nach Ziffer V Nummer 3 noch ausstehen, ist dies für die Bearbeitung des Antrages nach dieser Richtlinie noch unbeachtlich, da diese erst im Falle einer Zahlung, die zu einer Überkompensation führt, später zu einer Minderung der Förderung führen.
5.
Der Zuwendungsantrag gilt zugleich als Auszahlungsantrag. Auszahlungen durch die Bewilligungsbehörde erfolgen unverzüglich nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides in einem Betrag.
6.
Über die Verwendung der Zuwendung ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Er besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis sowie einer Belegliste. Weiterhin hat der Antragsteller nach Abschluss des Wirtschaftsjahres einen geprüften Jahressabschluss 2021 bis spätestens zum 30. Juni 2022 vorzulegen, auf deren Grundlage die Bewilligungsbehörde eine mögliche Überkompensation prüft. Auf Ziffer V Nummer 2 letzter Satz wird hingewiesen. Als Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung im Sinne der Ziffer IV Nummer 3 sind die Programmangebote für das Herbst-/Wintersemester 2021/2022 vorzulegen.
Prüfungsrechte haben weiterhin der Sächsische Rechnungshof sowie das Staatsministerium für Kultus.
7.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken. Er hat alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. 

Dresden, den 5. Juli 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage
Antragsvordruck

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 29, S. 962
    Fsn-Nr.: 5572-V21.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Juli 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2021