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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen

Vollzitat: VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen vom 23. Juli 2008 (MBl. SMK S. 354), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 2015 (MBl. SMK S. 252) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Sponsoring, Werbung, Spenden, Erhebungen, Wettbewerbe und den Warenverkauf an Schulen
(VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen)

Az.: 21-6499.21/116

Vom 23. Juli 2008

[geändert durch VwV vom 30. Juni 2015 (MBl. SMK S. 252)
mit Wirkung vom 7. August 2015]

I.
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen mit Ausnahme der Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.

Über Sponsoring, Spenden, Werbung, Erhebungen, Wettbewerbe und den Warenverkauf an Schulen entscheidet der jeweilige Schulleiter, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

II.
Begriffsbestimmungen

1.
Sponsoring ist die freiwillige Gewährung von Geld-, Sachoder Dienstleistungen, mit der unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden und der eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung gegenübersteht.
2.
Eine Spende ist die freiwillige Gewährung von Geld-, Sachoder Dienstleistungen, deren überwiegender Zweck die Förderung des Empfängers ist. Der Spende steht keine vertraglich vereinbarte Gegenleistung gegenüber.
3.
Eine Erhebung ist eine wissenschaftliche Untersuchung, bei der Daten durch Befragungen, Beobachtungen oder durch Experimente mittels Aufgabenstellung verarbeitet werden.

III.
Sponsoring

1.
Ein Sponsoringvertrag darf nur geschlossen werden, wenn
 
a)
die Erfüllung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages gefördert wird,
 
b)
eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit der Schule vom Sponsor nicht zu erwarten ist,
 
c)
der Anschein ausgeschlossen ist, dass
 
 
aa)
durch die Sponsoringleistung eine Entscheidung, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Sponsoring steht, beeinflusst werden soll, oder
 
 
bb)
mit der Entscheidung für einen bestimmten Sponsor eine Empfehlung der Schule zum Erwerb seiner Leistungen oder Waren verbunden ist, und
 
d)
eine Mitwirkung der Schule an Werbemaßnahmen nicht verbunden ist.
2.
Soweit die sächliche Ausstattung der Schule betroffen ist, darf der Sponsoringvertrag nur mit Zustimmung des Schulträgers geschlossen werden. Im Übrigen sind der Schulträger und die Schulkonferenz über vereinbarte Sponsoringverträge zu informieren.
3.
Ein Sponsoringvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Die Laufzeit des Sponsoringvertrages soll in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten. Leistung und Gegenleistung sind genau zu bezeichnen. Die Gründe die zur Entscheidung zugunsten eines bestimmten Sponsoren geführt haben sind aktenkundig zu machen.
4.
Politische, weltanschauliche oder religiöse Organisationen sind als Sponsoren ausgeschlossen. Die Werbung für gesundheits- oder jugendgefährdende Erzeugnisse, insbesondere Tabakwaren oder alkoholische Getränke, ist nicht gestattet.
5.
Die Gegenleistung der Schule ist auf einen Hinweis auf die Unterstützung durch den Sponsor (zum Beispiel auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in Ausstellungskatalogen) zu beschränken. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, derMarke, des Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen.
6.
Im Übrigen gilt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Sponsoring in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen ( VwV Sponsoring) vom 25. Juli 2007 (SächsABl. S. 1078). Die Einwilligung des Staatsministeriums für Kultus gemäß Ziffer V Nr. 4 Satz 1 VwV Sponsoring gilt als erteilt.

IV.
Spenden

Auf Spenden ist Ziffer III Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

V.
Werbung

1.
Werbung an Schulen ist vorbehaltlich der Ziffer III und der Nummern 2 bis 4 nicht gestattet.
2.
Auf Veranstaltungen, die geeignet sind, den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wesentlich zu fördern und nicht überwiegend kommerziellen, religiösen oder politischen Zielen dienen, kann durch Plakate oder sonstige Druckwerke hingewiesen werden.
3.
Werbung auf Schulhöfen, in Schulgebäuden oder in Schulsporthallen ist während der Unterrichtszeiten und anderer schulischer Veranstaltungen nicht zulässig. Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Schulträgers sind Werbemaßnahmen außerhalb dieser Zeiten für nichtschulische Veranstaltungen schriftlich beim Schulleiter zu beantragen. Dem Veranstalter obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Werbeträger nach den allgemeinen Vorschriften.
4.
Die Informationsrechte der Berufsverbände und der Personalvertretungen sowie die Werbung in Schülerzeitschriften werden durch diese Verwaltungsvorschrift nicht berührt.

VI.
Erhebungen

1.
Erhebungen an Schulen, die nicht von den sächsischen Schulaufsichtsbehörden oder dem Sächsischen Bildungsinstitut veranlasst wurden, bedürfen vor ihrer Durchführung der Zustimmung. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Erhebung ein erhebliches pädagogisches oder wissenschaftliches Interesse mit überwiegend schulischem Bezug zugrunde liegt. Bei Erhebungen, die durch Studenten im Rahmen der Schulpraktischen Studien durchgeführt werden, kann dieses Interesse unterstellt werden. Im begründeten Einzelfall kann auch bei fehlendem schulischen Bezug einer Erhebung zugestimmt werden, wenn die Einbeziehung der Schulen in die Durchführung der Erhebung notwendig ist. Die datenschutzrechtlichen Belange müssen gewahrt werden und die Belastung der Schule, der Schüler sowie der Lehrer zumutbar sein.
2.
Über Erhebungen, die im Auftrag der OECD, der EU, der International Association for the Evaluation of Educational Achievement, des Bundes oder der Kultusministerkonferenz durchgeführt werden, entscheidet das Staatsministerium für Kultus. Über Erhebungen im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Lehramtsstudenten, die nur an einer Schuleinrichtung durchgeführt werden, entscheidet die Schulleitung. In allen übrigen Fällen entscheidet die Sächsische Bildungsagentur.
3.
Der Projektträger kann dazu angehalten werden, seine wissenschaftliche Untersuchung nachvollziehbar zu beschreiben und seinem Antrag die in der Anlage aufgeführten Unterlagen beizufügen. Die Zustimmung ist erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen, die eine hinreichende Information der Befragten sowie der Personensorgeberechtigten von Minderjährigen über Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung sowie die Freiwilligkeit der Angabe personenbezogener Daten sicherstellen.
4.
Erhebungen, die Schulträger im Rahmen ihrer Aufgaben durchführen, bedürfen nicht der Zustimmung. Dies gilt entsprechend für schulinterne Erhebungen. Ungeachtet dessen müssen die datenschutzrechtlichen Belange dabei gewahrt werden.

VII.
Wettbewerbe

1.
Eine Beteiligung der Schulen an Wettbewerben kann geeignet sein, die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule zu fördern.
2.
Ein Wettbewerb darf nicht durchgeführt werden, wenn
 
a)
schulische Belange entgegenstehen,
 
b)
der Wettbewerb überwiegend kommerziellen Zwecken dient oder
 
c)
der Wettbewerb mit Werbung für politische Parteien oder Organisationen verbunden ist.
3.
Die Anfertigung von Wettbewerbsarbeiten im Unterricht ist nur zulässig, wenn sie sich im Rahmen der Ziele und Inhalte der Lehrpläne halten.

VIII.
Warenverkauf

1.
Der Warenverkauf an Schulen ist nicht gestattet.
2.
Nummer 1 gilt nicht in Mensen und Cafeterias sowie für einfache Speisen und Lebensmittel. Der Vertrieb von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist nicht gestattet.
3.
Der Warenverkauf kann gestattet werden, wenn er überwiegend gemeinnützigen, mildtätigen oder kulturellen Zwecken dient, im Rahmen von Schulfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt oder Waren einer Schülerfirma verkauft werden sollen.

IX.
Übergangsbestimmungen

Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift Verbindlichkeiten eingegangen worden sind, kann von dieser Verwaltungsvorschrift bis zum 31. Dezember 2008 abgewichen werden. Dies gilt nicht, soweit der Jugend- und Gesundheitsschutz betroffen ist.

X.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen vom 20. August 1992 (MBl. SMK Nr. 11 S. 16), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 1999 (MBl. SMK S. 346), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628), außer Kraft.

Dresden, den 23. Juli 2008

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

Anlage
(zu Ziffer VI Nr. 3 Satz 1

Von der Schulaufsichtsbehörde bei dem Projektträger gegebenenfalls anzufordernde Unterlagen

1.
eine nachvollziehbare Darstellung der wissenschaftlichen Untersuchung mit Angaben über
 
a)
die beteiligten Mitarbeiter und deren Qualifikationen,
 
b)
die Art und Weise der Durchführung der Erhebung,
 
c)
den zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme der Schulleiter, Schüler sowie deren Eltern, der Lehrkräfte und des sonstigen Personals;
2.
eine Liste mit den an der Erhebung teilnehmenden Schulen;
3.
ein Zeitplan über den Ablauf der Erhebung mit Angaben zu datenschutzrechtlichen Maßnahmen, zum Beispiel den Zeitpunkt des Anonymisierens oder Pseudonymisierens und der endgültigen Vernichtung oder Löschung verarbeiteter personenbezogener Daten;
4.
eine Begründung für die Durchführung der wissenschaftlichen Untersuchung im Freistaat Sachsen, wenn der Projektträger nicht dort seinen Sitz hat;
5.
Entwürfe von Informationsschreiben für die Schulleiter und den zu befragenden Personenkreis, bei minderjährigen Schülern einschließlich Anschreiben an die Eltern oder Personensorgeberechtigten nebst vorformulierter Einverständniserklärung;
6.
je ein Muster der Erhebungsinstrumente, zum Beispiel Fragebogen, Testaufgaben.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2008 Nr. 9, S. 354
    Fsn-Nr.: 710-V08.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. August 2015

    Vorschrift außer Kraft seit:
    2. Juli 2020