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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Wirtschaftsführung der Studentenwerke

Vollzitat: Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Wirtschaftsführung der Studentenwerke vom 19. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 167), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 393)

Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
für die Wirtschaftsführung der Studentenwerke

Vom 19. Dezember 2001

Auf Grund von § 120 Abs. 1 Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), werden mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen folgende Richtlinien erlassen:

Abschnitt 1
Wirtschaftsplan

1.
Wirtschaftsplan
 
a)
Der von jedem Studentenwerk jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, der Stellenübersicht, dem Investitionsplan und dem Finanzplan mit der Kapitalflussrechnung. Der Wirtschaftsplan enthält für den Planungszeitraum alle vorhersehbaren Maßnahmen der Studentenwerke, die Aufwand oder Ertrag beziehungsweise Ausgaben oder Einnahmen verursachen. In einem Anhang zum Wirtschaftsplan ist für einen Zeitraum von fünf Jahren im Schema des Finanzplanes die mittelfristige Entwicklung des Studentenwerks darzustellen und zu erläutern. Der vom Verwaltungsrat (VR) beschlossene Wirtschaftplan ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bis zum 1. November des Vorjahres einzureichen. Für die Gliederung des Wirtschaftsplanes ist das als Anlage 1 beigefügte Muster zu verwenden.
 
b)
Der Erfolgsplan gliedert sich in die Kostenstellen, die vom Studentenwerk nach sachgerechter Abwägung gebildet werden. Der geplante Personalaufwand des Studentenwerks wird durch die Stellenübersicht detailliert begründet. Einteilung und Bezeichnung von Kostenstellen sowie der Kontenrahmen für die einzelnen Kostenstellen sollen unter den Studentenwerken des Freistaates Sachsen abgestimmt und einheitlich festgelegt werden. Im Investitionsplan werden die geplanten Investitionen dargestellt und begründet. Im Finanzplan wird in Form einer Kapitalflussrechnung die Finanzierung des Studentenwerks nach Herkunft und Verwendung der Mittel dargestellt und begründet.
 
c)
Der Wirtschaftsplan soll in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Ein negatives Ergebnis des Erfolgsplanes soll durch Entnahme aus Rücklagen ausgeglichen werden können. Ein positives Ergebnis wird grundsätzlich dem Eigenkapital zugeführt.
 
d)
Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes nicht vorgesehene Maßnahmen sowie wesentliche Veränderungen in der Durchführung der geplanten Maßnahmen müssen vor deren Durchführung beantragt und genehmigt werden. Für die Behandlung und Genehmigung dieser Anträge gelten die Vorschriften für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes entsprechend. Wesentlich sind Veränderungen in der Finanzierung oder Änderungen des Erfolgs- oder Investitionsplanes, die über die zulässige Deckungsfähigkeit hinausgehen.
2.
Erfolgsplan
 
a)
Alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen der Studentenwerke in dem zu planenden Wirtschaftsjahr sind den Ertrags- und Aufwandskosten der Kostenstellen zuzuordnen, bei denen sie verursacht werden. Die nicht für einzelne Leistungsbereiche, sondern für das Studentenwerk insgesamt anfallenden Kosten sind in einer Kostenstelle Hauptverwaltung zusammenzufassen und im Umfang des Aufwandes zueinander auf die Vorschaltkostenstellen der einzelnen Aufgabenbereiche zu verteilen. In den einzelnen Aufgabenbereichen können weitere Hilfskostenstellen gebildet und nach sachgerechten Kriterien auf die Hauptkostenstelle umgelegt werden; der anteilige Aufwand ist als „Umlage“ in der Hauptkostenstelle darzustellen.
 
b)
Die Ansätze für Personal- und Sachaufwand sowie für Erträge sind in den einzelnen Kostenstellen sowie innerhalb der jeweiligen Kostenstellenbereiche grundsätzlich miteinander deckungsfähig. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Deckungsfähigkeit im Zustimmungserlass auf zuschussfähige beziehungsweise kostendeckende Kostenstellen eines Bereiches beschränken.
 
c)
Geplante Zuwendungen des Landes und die nach der Beitragssatzung des jeweiligen Studentenwerks zu erwartenden zweckgebundenen Beitragseinnahmen der Studentenwerke sind in den Kostenstellen als Ertrag auszubringen, für die sie bestimmt sind.
3.
Stellenübersicht
 
a)
Die Stellen für Angestellte und Arbeiter, die nicht nur vorübergehend beim Studentenwerk beschäftigt werden sollen, sind mit den entsprechenden Angaben für Vergütungsgruppen oder Lohngruppen, Stellenbezeichnungen und dem vorgesehenen Umfang für deren Besetzung in einer Stellenübersicht auszuweisen. Die Stellenbezeichnungen für die Beschäftigten sollen unter den Studentenwerken abgestimmt werden. Soweit für die Stellen nach den Tarifverträgen ein Bewährungsaufstieg vorgesehen ist, sind diese gebündelt auszubringen. Die Stellen für Auszubildende und Zivildienstleistende sind gesondert auszuweisen und bei der Summe des Personals nicht zu berücksichtigen.
 
b)
Personal darf von den Studentenwerken nur beschäftigt werden, soweit freie Stellen der entsprechenden Vergütungs- oder Lohngruppen zur Verfügung stehen. Dies gilt entsprechend, wenn Angestellten oder Arbeitern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen.
 
c)
Die Zahl des tatsächlich beschäftigten Betriebspersonals kann die Anzahl der dafür vorgesehenen Stellen zeitweilig überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass diese zeitweilige Überbesetzung durch Freihalten oder Unterbesetzung gleicher Stellen ausgeglichen wird und im Jahresschnitt nicht mehr als die in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen besetzt sind.
 
d)
Die Stellenübersichten sind für jede Kostenstelle getrennt im Anschluss daran darzustellen.
4.
Investitionsplan
 
a)
Im Investitionsplan sind alle Investitionsmaßnahmen des zu planenden Wirtschaftsjahres mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter darzustellen und zu begründen. Der Plan enthält in Teil A pro Kostenstelle Maßnahmen zwischen dem Mindestwert für aktivierungspflichtige Anlagegüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und 50 000 EUR. Teil B enthält Maßnahmen mit einem Wert über 50 000 EUR. Im Investitionsplan sind die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlagegutes und die Kostenstelle aufzuführen, der die Abschreibung zuzuordnen ist. Investitionen, die nicht dem Ersatz eines vollständig abgeschriebenen Wirtschaftsgutes dienen, sind durch eine Wirtschaftlichkeitsrechnung zu begründen.
 
b)
Im Investitionsplan nicht veranschlagte Investitionen mit einem Herstellungs- oder Beschaffungswert von weniger als 50 000 EUR sind dann zulässig, wenn sie durch Einsparungen bei anderen genehmigten Investitionen oder bei einem während des Wirtschaftsjahres erkennbaren überplanmäßigen Jahresüberschuss im Erfolgsplan gedeckt werden können. Andere Änderungen im Investitionsplan sind als Änderung des Wirtschaftsplanes zu betrachten und entsprechend Nummer 1 Buchst. d zu behandeln.
5.
Finanzplan
 
a)
Die Auswirkungen des Erfolgs- und Investitionsplanes für das zu planende Wirtschaftsjahr auf die Kapitalausstattung der Studentenwerke sind in einer Kapitalflussrechnung (Bewegungsbilanz) gemäß Anlage 2 darzustellen. Ergibt sich danach eine Verminderung der Liquidität, ist unter Beiziehung des Jahresabschlusses des Vorvorjahres und der genehmigten Kapitalflussrechnung des Vorjahres zu erläutern, inwieweit die Liquiditätsverminderung durch vorhandene finanzielle Mittel gedeckt werden kann und welche Risiken damit verbunden sind.
 
b)
Die Auswirkungen der Investitionstätigkeit im Planjahr auf die Folgejahre sowie die geplanten Neuinvestitionen und absehbaren Ersatzinvestitionen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren in einer mehrjährigen Finanzplanung unter Verwendung der Gliederung in Anlage 1 im Wirtschaftsplan darzustellen. Der mehrjährige Finanzplan ist durch Überlegungen der Studentenwerke zur mittelfristigen Unternehmensentwicklung zu erläutern.
 
c)
Die für die übrigen Teile des Wirtschaftsplanes mit der Genehmigung verbundene Verbindlichkeit gilt für die mehrjährige Finanzplanung nicht. Der mehrjährige Finanzplan ist bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne der Folgejahre beizuziehen; wesentliche Abweichungen der Wirtschaftspläne von den vorangegangenen mehrjährigen Finanzplanungen sind zu begründen.

Abschnitt 2
Jahresabschluss

6.
Jahresabschluss
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres stellen die Studentenwerke einen Jahresabschluss auf, der aus der Bilanz, der Aufwands- und Ertragsrechnung, dem Anhang und dem Lagebericht besteht. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Prüfung sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches ( HGB) entsprechend anzuwenden, soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen. Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres vorzulegen. Der Jahresabschluss wird zusammen mit dem Wirtschaftsplan des Folgejahres an einem vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festzulegenden Besprechungstermin erörtert.
7.
Bilanz
 
a)
Die Bilanz ist gemäß dem als Anlage 3 beigefügten Muster zu gliedern.
 
b)
Das gesamte Anlagevermögen ist zu bilanzieren. Als Anlage ist in einem Anlagespiegel die Entwicklung des Anlagevermögens getrennt nach einzelnen Wohnheimen und sonstigen Gebäuden und Aufgabenbereichen darzustellen; wo dies von der Sache her geboten ist, können verschiedene Gebäude zusammengefasst werden.
 
c)
Das Eigenkapital der Studentenwerke ist den einzelnen Posten wie folgt zuzuordnen:
 
 
aa)
Zweckgebundene Rücklagen werden aus Ergebnissen beitragsfinanzierter Kostenstellen gebildet oder aufgelöst, wenn in diesen Kostenstellen eine Überdeckung durch nicht verbrauchte zweckgebundene Erträge oder eine Unterdeckung entsteht. Zweckgebundene Rücklagen dürfen nur für die Zwecke aufgelöst werden, für die sie gebildet wurden.
 
 
bb)
Wiederbeschaffungsrücklagen dienen der Finanzierung der Wiederbeschaffung von Anlagegütern. Sie werden aus den Erträgen des Anlagekapitals gebildet, die im Neutralen Ergebnis dargestellt werden.
Wiederbeschaffungsrücklagen können zusätzlich aus Überschüssen anderer Kostenstellen gebildet werden, soweit eine Erhöhung der jeweiligen Wiederbeschaffungsrücklagen wirtschaftlich erforderlich ist. Die Studentenwerke erläutern den Stand der Wiederbeschaffungsrücklagen in einem Anlagegitter gemäß den Aufgabenbereichen des Studentenwerks. Sie geben weiter an, in welchem Umfang die Wiederbeschaffungsrücklagen tatsächlich im Anlagevermögen gebunden sind (so genannte „verwendete Rücklagen“). Eine Auflösung von Wiederbeschaffungsrücklagen ist nur zulässig, wenn der Zweck, für den sie gebildet wurden, entfällt.
 
 
cc)
Die Allgemeine Rücklage der Studentenwerke dient der Risiko- und Liquiditätsvorsorge. Sie kann aus Überschüssen gebildet werden, die nicht zur Bildung zweckgebundener Rücklagen oder zur Rückzahlung von Landeszuwendungen führen. Die Allgemeine Rücklage soll die Höhe des Zweifachen der Personalkosten des Monats Juli nicht überschreiten. Eine Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage kommt nur zum Verlustausgleich in Betracht, falls die Unterdeckung von Kostenstellen nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Die Entnahme ist nur aufgrund einer genehmigten Kapitalflussrechnung zulässig.
 
d)
Im Sonderposten für Investitionszuschüsse sind entsprechend dem Anlagespiegel neben den geleisteten Zuschüssen die Abgänge und kumulierten Auflösungen sowie der Buchwert der Zuschüsse darzustellen; die Reduzierung der Zuschüsse erfolgt grundsätzlich nach gleichen Sätzen wie die Veränderung des Anlagevermögens.
8.
Aufwands- und Ertragsrechnung
 
a)
Die Aufwands- und Ertragsrechnung der Studentenwerke ist gemäß dem Muster in Anlage 4 zu gliedern und zu erläutern.
 
b)
Die Erläuterungen zur Aufwands- und Ertragsrechnung sollen sich an den Aufgabenbereichen der Studentenwerke orientieren. Die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten sowie der Vollkräfte ist für die einzelnen Bereiche und insgesamt anzugeben.
9.
Jahresbericht
Die Studentenwerke geben im Rhythmus von ein oder zwei Jahren einen Jahresbericht heraus, um die Öffentlichkeit, insbesondere an den Hochschulen, über ihre Arbeit zu informieren.

Abschnitt 3
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

10.
Gemeinnützigkeit
 
a)
Die Studentenwerke wirtschaften nach kaufmännischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung ihrer Gemeinnützigkeit. Ihre Einrichtungen sind grundsätzlich als Zweckbetriebe im Sinne der Abgabenordnung zu führen. Durch die Wirtschaftsführung ist sicherzustellen, dass die dadurch gewährten steuerlichen Vergünstigungen nicht gefährdet werden.
 
b)
Bei der Aufstellung der Erfolgspläne ist zu beachten, dass zum Ausgleich der jährlichen Auflösung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse Überschüsse zu planen sind, die den Wiederbeschaffungsrücklagen zuzuführen sind. Entsprechend ist bei anderen Anlagegütern zu verfahren, die nicht durch in der Bilanz nachgewiesenes entsprechendes Eigenkapital finanziert worden sind.
 
c)
Können ausnahmsweise aufgrund der sozialen Verpflichtung der Studentenwerke die gemäß Buchstabe b erforderlichen Überschüsse in einem Wirtschaftsjahr nicht erwirtschaftet werden, kann das Studentenwerk entsprechende Verluste ausweisen oder die Überschüsse – und damit die Rücklagenbildungen – entsprechend verkürzen. Für den Fall einer Reduzierung der Überschüsse ist in den Erläuterungen zur Aufwands- und Ertragsrechnung anzugeben und zu begründen, in welcher Höhe und warum die eigentlich erforderlichen Überschüsse nicht erwirtschaftet werden konnten.
 
d)
Für geplante Betriebsausweitungen können die Studentenwerke über zweckgebundene Beitragsanteile Überschüsse erwirtschaften und Eigenkapital bilden, sofern in der Beitragssatzung des Studentenwerks dieser Zweck hinreichend präzisiert ist. Andere, aufgrund des gesetzlichen Auftrages erforderliche Betriebsausweitungen sollen durch Zuwendungen des Landes zum Eigenkapital finanziert werden; die Zuwendungen können auch in der Form gewährt werden, dass der jährliche laufende Aufwand für Abschreibungen bezuschusst wird.
11.
Bewirtschaftung der Einrichtungen
 
a)
Leistungsentgelte für Dienstleistungen der Studentenwerke gegenüber Studenten sind so zu kalkulieren, dass der soziale Charakter der Dienstleistung angemessen Berücksichtigung findet. Für Dienstleistungen ohne einen ausgeprägt sozialen Charakter sind kostendeckende Leistungsentgelte zu erheben.
 
b)
Die im Eigentum der Studentenwerke befindlichen Gebäude sind so zu bewirtschaften, dass die durch einen dauerhaften bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehenden Kosten erwirtschaftet werden.
 
c)
Die Preise für die Verpflegungsangebote in den Mensen und Cafeterien sollen unter Berücksichtigung des sozialen Auftrags der Studentenwerke den Wert des Wareneinsatzes und einen angemessenen Zuschlag für die Herstellungskosten abdecken. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Benehmen mit den Studentenwerken und unter Beachtung der unterschiedlichen Essenqualität Mindestpreise oder -zuschläge festlegen, um die Einheitlichkeit der Preisgestaltung zu gewährleisten.
 
d)
Die Mieten in den Studentenwohnheimen sind in analoger Anwendung der II. Berechnungsverordnung so zu kalkulieren, dass dadurch alle für eine dauerhafte ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wohnheime erforderlichen Kosten einbezogen sind und gedeckt werden. Abweichend hiervon sollen Gebäude einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen mit einem Satz von 1,7 vom Hundert abgeschrieben werden. Einzelne Wohnheime können zu kalkulatorischen Wirtschaftseinheiten zusammengefasst werden, wenn dies aufgrund der Lage, der Kostenstruktur und der Bewirtschaftungspraxis zweckmäßig ist. Die Instandhaltungskosten sind gemäß den jeweiligen Sätzen der II. Berechnungsverordnung zu kalkulieren und in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 2 HGB zu buchen. Im Wirtschaftsplan und in den Erläuterungen zur Aufwand- und Ertragsrechnung ist anzugeben, in welcher Höhe tatsächlich Ausgaben für Instandhaltung im jeweiligen Wirtschaftsjahr geplant beziehungsweise angefallen sind. Die Pauschalsätze der II. Berechnungsverordnung für Verwaltungskosten sollen unter Einbeziehung der Verwaltungskosten für die Hausmeister um nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten werden.
 
e)
Versicherungen dürfen die Studentenwerke nur abschließen, soweit die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben oder wirtschaftlich zweckmäßig ist. Geschäftsversicherungen gegen Schadensrisiken durch Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser und Feuer, Betriebshaftpflicht-, Gewässerschädenversicherungen sowie Unfallversicherungen für Kinder bis zu drei Jahren sind im erforderlichen Umfange allgemein zugelassen. Weitere Versicherungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
12.
Kostenüberwachung
 
a)
Die Studentenwerke überwachen die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen innerhalb des Wirtschaftsjahres im Rahmen von Monatsabschlüssen auf der Grundlage der im Wirtschaftsplan eingerichteten Kostenstellen. Sie sollen darüber hinaus einen Leistungskatalog erstellen und für die wichtigsten Leistungen eine Kostenträgerrechnung entwickeln. Außerdem bauen die Studentenwerke ein System des Controlling auf, das alle Aufgaben- und Leistungsbereiche erfasst. In diese Betrachtungen werden die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu erstellenden vergleichenden Kennzahlen über die Wirtschaftsführung der Studentenwerke im Sinne von Benchmarking und Best Practice einbezogen.
 
b)
Ebenso halten die Studentenwerke ein internes System zur Kontrolle der laufenden Investitionen und größeren Instandhaltungsmaßnahmen vor.
 
c)
In den Erläuterungen zur Aufwands- und Ertragsrechnung sowie zur Bilanz sind die wesentlichen Ergebnisse der internen Soll-Ist-Vergleiche sowie die daraus gezogenen Konsequenzen darzustellen.
13.
Innenrevision
 
a)
Die Studentenwerke unterliegen der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof. In jedem Studentenwerk ist ein zentrales Sachgebiet für die Innenrevision einzurichten.
 
b)
Die Innenrevision führt die Kassenaufsicht in den Studentenwerken. Ferner ist sie zuständig für Ordnungsmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie für Organisationsuntersuchungen. Die Tätigkeit der Innenrevision wird in einem jährlichen Prüfungsplan festgelegt, der vom Geschäftsführer zu genehmigen ist. Die Ergebnisse der Prüfungstätigkeit werden in einem Prüfungsbericht an die Geschäftsführung zusammengestellt. Das Nähere wird in einer Dienstanweisung geregelt, die jedes Studentenwerk für seine Innenrevision zu erlassen hat.
 
c)
Verwendungsnachweise für staatliche Zuwendungen sind von der Innenrevision des jeweiligen Studentenwerks zu prüfen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise umfasst die nach Nummer 11 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) zu § 44 SäHO vom 20. Oktober 1997 in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310, S 316) festgelegten Aufgaben. Das Ergebnis der Prüfung zum laufenden Zuschuss sowie die Verwendungsnachweise sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zusammen mit dem Jahresabschluss vorzulegen, soweit bei der Bewilligung von Zuwendungen kein anderer Termin bestimmt worden ist.

Abschnitt 4
Staatliche Förderung

14.
Bewilligung von Zuwendungen
 
a)
Das Land bewilligt staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verbilligung wesentlicher sozialer Leistungen für die Studenten.
 
b)
Voraussetzung für die Bewilligung von Zuwendungen ist ein genehmigter Wirtschaftsplan des Studentenwerks für das Wirtschaftsjahr, für das die Zuwendung beantragt wird. Anträge auf Zuwendungen zu Investitionsausgaben und zum Bauunterhalt sind vom Studentenwerk über den jeweiligen Sachverständigen (Baufragen, Mensaplanung, EDV) vorzulegen. Dem Sachverständigen obliegt die notwendige Beteiligung anderer staatlicher Stellen.
 
c)
Zuwendungen zu laufenden Aufwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Förderungsfähig sind die Verpflegungsbetriebe und die von den Studentenwerken übernommenen nicht sanierten Wohnheime bis zu deren Instandsetzung. Für staatlich übertragene Aufgaben wird Kostenersatz geleistet.
 
d)
Zuwendungen zu Investitionsausgaben werden im Wege der Projektförderung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung bewilligt.
15.
Auszahlung
Die Zuwendungen werden nach Bestandskraft der Bewilligungsbescheide entsprechend den Auszahlungsanträgen der Studentenwerke durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gemäß § 70 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) zur Auszahlung angeordnet.
16.
Nachweis der Verwendung
 
a)
Der Verwendungsnachweis für Zuwendungen zu laufenden Aufwendungen wird in Form des geprüften Jahresabschlusses gemäß Abschnitt 2 erbracht. Für die Prüfung des Verwendungsnachweises gilt Nummer 13 Buchst. c.
 
b)
Der Verwendungsnachweis für Zuwendungen zu Investitionen wird gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) für jede Maßnahme gesondert erbracht. Für die Prüfung der Verwendungsnachweise gilt Nummer 13 Buchst. c.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

17.
Anwendung der Sächsischen Haushaltsordnung
Soweit diese Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten, gilt die SäHO.
18.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2001

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Anlage 1
(zu den Nummern 1 Buchst. a und 5 Buchst. b)

Gliederung des Wirtschaftsplanes

I.
Allgemeine Angaben
 
1.
Leistungszahlen
 
2.
Zusammenstellung der Landeszuschüsse
 
3.
Gesamterträge aus Beiträgen zum Studentenwerk
 
4.
Zusammenfassung des Erfolgsplans nach Bereichen und insgesamt
II.
Personalübersicht
 
1.
Gesamtstellenübersicht
 
2.
Vergleichende Übersicht
 
3.
Organigramm
III.
Erfolgsplan (Kostenstellen und Stellenübersichten)
 
Bereich 2
 
Neutrales Ergebnis
 
Bereich 3
 
Hauptverwaltung
 
Bereich 4
 
Studienfinanzierung
 
Bereich 5
 
Soziale Dienste und kulturelle Förderung
 
Bereich 6
 
Verpflegungsbetriebe
1. Übersicht über Essen
2. Kostenstellen mit Angabe „Gesamtessenzahl“ und Stellenübersichten
 
Bereich 7
 
Gastronomische Einrichtungen
 
Bereich 8
 
Wohnheime
1. Übersicht über Plätze
2. Kostenstellen mit Angabe „Normbetten Soll“ und Stellenübersichten
IV.
Finanzplanung Wirtschaftsjahr
 
1.
Investitionsplan
 
2.
Kapitalflussrechnung
V.
Mehrjährige Finanzplanung
 
1.
Investitionsplan
 
2.
Kapitalflussrechnung

Anlage 2

Anlage 3, Seite 1
(zu Nummer 7 Buchst. a)

Gliederung der Bilanz

Aktiva

A.
Anlagevermögen
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
II.
Sachanlagen
 
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
 
2.
Technische Anlagen und Maschinen
 
3.
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
III.
Finanzanlagen
 
1.
Beteiligungen
 
2.
Ausleihungen
 
3.
Wertpapiere
B.
Umlaufvermögen
I.
Vorräte
 
1.
Lebens- und Genussmittel
 
2.
Hilfs- und Betriebsstoffe
II.
Forderungen
 
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
III.
Wertpapiere
IV.
Flüssige Mittel
 
1.
Guthaben bei Kreditinstituten
 
2.
Kassenbestand, Schecks
C.
Rechnungsabgrenzungsposten

Anlage 3, Seite 2
(zu Nummer 7 Buchst. a)

Passiva

A.
Eigenkapital
 
1.
Allgemeine Rücklage
 
2.
Zweckgebundene Rücklagen
 
3.
Wiederbeschaffungsrücklagen
 
4.
Bilanzergebnis
B.
Sonderposten für Investitionszuschüsse
 
1.
Projektzuschüsse
 
2.
Noch zu verrechnende Investitionszuschüsse
C.
Rückstellungen
 
1.
Rückstellungen zu Wohnheiminstandhaltung/Wohnheimsanierung
 
2.
Steuerrückstellungen
 
3.
Sonstige Rückstellungen
D.
Verbindlichkeiten
 
1.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
 
2.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
 
3.
Sonstige Verbindlichkeiten
E.
Rechnungsabgrenzungsposten

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 6, S. 167
    Fsn-Nr.: 711-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021