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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Eigenbetriebsverordnung

Vollzitat: Sächsische Eigenbetriebsverordnung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 57), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 657) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe
(Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung und Änderung eigenbetriebsrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Februar 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2011

Abschnitt 1
Wirtschaftsführung

§ 1
Erhaltung des Sondervermögens

(1) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs sollen rechtzeitig und in ausreichender Höhe Rücklagen gebildet werden. Dies gilt auch, soweit die Abschreibungen für die Erneuerungen nicht ausreichen. Instandhaltungsarbeiten sind rechtzeitig durchzuführen.

(2) Eigenkapital darf dem Eigenbetrieb nur dann entnommen werden, wenn dadurch seine dauerhafte Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Über die Entnahme von Eigenkapital entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Betriebsleitung. Der Gemeinderat kann in der Betriebssatzung eine Geringfügigkeitsschwelle festlegen, bis zu der der Bürgermeister mit Zustimmung der Betriebsleitung über die Entnahme von Eigenkapital entscheiden kann.

(3) Ein im Jahresabschluss festgestellter Jahresverlust kann bis zu drei Jahre vorgetragen werden. Gewinne sind während dieser Zeit vollständig zur Verlusttilgung zu verwenden. Danach kann der Verlust mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde noch um weitere Jahre vorgetragen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verlust durch Gewinne in den folgenden Jahren ausgeglichen wird.

(4) Der nicht oder nicht weiter vorgetragene Verlust ist aus dem Eigenkapital auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs gemäß Absatz 2 Satz 1 zulässt. Andernfalls ist der Ausgleich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde vorzunehmen.

§ 2
Vergütung von Leistungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Kredite im Verhältnis des Eigenbetriebs zu der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann abweichend von Satz 1

1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen und
3.
auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

(2) Die §§ 32 und 33 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. 1

§ 3
Vorbericht

Dem Wirtschaftsplan wird ein Vorbericht beigefügt. Der Vorbericht legt den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Aufgaben, die durch den Eigenbetrieb wahrgenommen werden, und die zu ihrer Erfüllung eingesetzten Mittel und Strategien dar. Außerdem erläutert er die in den einzelnen Plänen (§§ 4 bis 7) dargestellte voraussichtliche Entwicklung.

§ 4
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 13 Abs. 1) zu gliedern.

(2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans für das laufende Jahr und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben. Erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen sind zu erläutern.

(3) Wenn der Eigenbetrieb aus mehreren Betriebszweigen besteht, sind nachrichtlich die einzelnen Betriebszweige entsprechend der Erfolgsübersicht (§ 13 Abs. 3) in einer Anlage darzustellen.

§ 5
Liquiditätsplan

(1) Im Liquiditätsplan ist der Mittelzu- und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit darzustellen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Liquiditätsplans für das laufende Jahr, gegebenenfalls in einer aktualisierten Form, und die abgerundeten Zahlen der Liquiditätsrechnung (§ 10) des Vorjahres anzugeben. Erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen sind zu erläutern.

(2) Die Liquidität ist so zu planen, dass der Finanzmittelbestand am Ende des Planungszeitraums nicht negativ und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gesichert ist. Im Liquiditätsplan darf über Ansätze für Auszahlungen nur verfügt werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Liquiditätsplan ist unter entsprechender Anwendung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2 (DRS 2 – Kapitalflussrechnung) vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189) zu gliedern. 2

§ 6
Finanzplanung

(1) Die Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung

1.
der Erträge und Aufwendungen des Eigenbetriebs in der für den Erfolgsplan (§ 4) vorgeschriebenen Ordnung,
2.
des Mittelzu- und Mittelabflusses in der für den Liquiditätsplan (§ 5) vorgeschriebenen Ordnung.

Der Erfolgsplan und der Liquiditätsplan sollen dazu um Spalten für die drei folgenden Jahre ergänzt werden.

(2) Zur Finanzplanung gehört außerdem eine Darstellung

1.
der Finanzbeziehungen zur Gemeinde unter Angabe der Gewinnabführungen, Eigenkapitalzuführungen und -entnahmen, der Kredite und Kreditrückzahlungen sowie den Zuweisungen im Sinne von § 12,
2.
der Verpflichtungsermächtigungen und der daraus fällig werdenden Zahlungen. Dabei ist den Zahlungen die für das Jahr vorgesehene Kreditaufnahme gegenüberzustellen. Sofern die Verpflichtungsermächtigungen für während des Finanzplanungszeitraums fällig werdende Zahlungen vor Beginn des Finanzplanungszeitraums begründet worden sind, ist die Darstellung um diese Jahre zu erweitern. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen, die während des Finanzplanungszeitraums eingegangenen wurden oder werden sollen, erst nach dessen Ende fällig werden.

(3) Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. § 12 Abs. 2 bis 5 SächsKomHVO-Doppik gilt entsprechend.

(4) Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen. 3

§ 7
Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht muss die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beschäftige enthalten. Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der zum 30. Juni im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erhebliche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.

§ 8
Zwischenbericht

(1) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und, wenn ein solcher gebildet wurde, auch den Betriebsausschuss in der Mitte des Wirtschaftsjahres über die Umsetzung des Erfolgs- und Liquiditätsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht).

(2) Der Zwischenbericht wird von der Gemeinde der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Sofern Wirtschaftsjahr und Haushaltsjahr übereinstimmen, geschieht dies mit dem Haushaltsvollzugsbericht nach § 75 Abs. 5 SächsGemO.

Abschnitt 2
Rechnungswesen

§ 9
Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519) geändert worden ist, in der jeweils gelten Fassung, entsprechend Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar gelten.

(2) Der Eigenbetrieb hat zu seiner Steuerung und zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eine den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten sind aus der Buchführung nachvollziehbar herzuleiten.

§ 10
Liquiditätsrechnung

In einer Liquiditätsrechnung ist der Mittelzu- und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr darzustellen. Die Liquiditätsrechnung ist wie der Liquiditätsplan zu gliedern (§ 5 Abs. 3).

§ 11
Bilanz

(1) Die Bilanz ist entsprechend der §§ 266 bis 274 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. § 268 Abs. 1 und § 270 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. Von der Gliederung nach § 266 des Handelsgesetzbuchs kann abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Betriebs dies erfordert und die abweichende Gliederung gleichwertig ist.

(2) Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen.

§ 12
Behandlung von Zuweisungen

(1) Beiträge, die nach §§ 17 bis 25 SächsKAG erhoben werden, sind der Kapitalrücklage zuzuführen. Zuweisungen der Gemeinde und Zuweisungen der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhält, sind der Kapitalrücklage zuzuführen, wenn sie zur Stärkung des Eigenkapitals bestimmt sind. Dies gilt auch für Zuweisungen aus Haushaltsmitteln der Gemeinde, die zum Verlustausgleich nach § 1 Abs. 4 bestimmt sind. Die Gemeinde kann dem Eigenbetrieb anstelle von Zuweisungen im Sinne von Absatz 3 unterjährig Liquiditätshilfen leisten; der Gemeinderat beschließt in diesem Fall bei der Feststellung des Jahresergebnisses, ob diese Liquiditätshilfen als Eigenkapitalzuführungen behandelt werden.

(2) Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Baukostenzuschüsse, die aufgrund von Satzungen und allgemeinen Lieferbedingungen erhoben werden, sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen Eigenkapital und Rückstellungen auszuweisen. Für ihre ertragswirksame Auflösung gelten § 36 Abs. 6 und § 40 SächsKomHVO-Doppik entsprechend.

(3) Zuweisungen der Gemeinde für die laufende Betriebsführung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen. 4

§ 13
Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend der §§ 275, 277 und 278 des Handelsgesetzbuchs nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen, sofern der Gegenstand des Betriebs keine abweichende gleichwertige Gliederung erfordert.

(2) Bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energie- und Wasserlieferungen sowie der Durchführung der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftjahr dreihundertfünfundsechzig, in Schaltjahren dreihundertsechsundsechzig Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben außerdem eine Erfolgsübersicht zu erstellen, in der die Gewinn- und Verlustrechung gemäß Absatz 1 nach Betriebszweigen getrennt dargestellt wird. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. Die Erfolgsübersicht ist in den Anhang (§ 14) aufzunehmen.

§ 14
Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses gilt für die Darstellung im Anhang § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs entsprechend; für sonstige in leitender Funktion tätige Personen gilt nur § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen ist in einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs darzustellen.

§ 15
Lagebericht

Für den Lagebericht gilt § 289 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch auf die Finanzbeziehungen zur Gemeinde, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 genannten Vorgänge, einzugehen.

Abschnitt 3
Jahresabschlussprüfung

§ 16
Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

(1) Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten; das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuchs sind dabei entsprechend anzuwenden. Prüfungszeichen sind unverwechselbar anzubringen.

(2) Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.

Abschnitt 4
Schlussbestimmung

§ 17
Übergangsbestimmung

Beiträge, die vor Inkrafttreten der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, sind spätestens im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 nicht mehr ertragswirksam aufzulösen und in ihrer dann noch vorhandenen Höhe im Jahresabschluss der Kapitalrücklage zuzuführen. 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 3, S. 57
    Fsn-Nr.: 54-1.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013