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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Ausbildung und Prüfung im Rahmen der schulpraktischen Bewährung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Ausbildung und Prüfung im Rahmen der schulpraktischen Bewährung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 1. Juni 1995 (MBl. SMK S. 293), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Ausbildung und Prüfung im Rahmen der schulpraktischen Bewährung nach der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283)

Vom 1. Juni 1995

Artikel 1

Für die Durchführung der Prüfung im Rahmen der schulpraktischen Bewährung zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach oder einer Fachrichtung werden zusätzlich zu den Regelungen der Verordnungen des Staatsmiienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen, für das Höhere Lehramt an Gymnasien und das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen und der Verordnung über den Zweiten Ausbildungsabschnitt für die Ausbildung für den Beruf des Lehrers an Förderschulen gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 LbVO folgende Festlegungen getroffen:

1
Die Ausbildung im Rahmen der schulpraktischen Bewährung gemäß § 10 LbVO umfaßt:
1.1
Ausbildung in der Fachdidaktik im Umfang von etwa 85 Stunden,
1.2
Ausbildung in Schulrecht und allgemeinem Dienstrecht im Umfang von etwa 40 Stunden und
1.3
Ausbildung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie im Umfang von etwa 40 Stunden.
Das ergibt bei 35 Wochen im Schuljahr je Unterrichtswoche einen Seminartag mit 5 Stunden Lehrveranstaltung, die in der Regel an einem Nachmittag am entsprechend bestimmten Staatlichen Seminar stattfinden.
Die Ausbildungsinhalte für das jeweilige Lehramt entsprechen im wesentlichen den Inhalten der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes.
2
Am Ende der Ausbildung wird ein Kolloquium gemäß § 11 LbVO abgelegt. Das Kolloquium teilt sich in zwei unabhängige Abschnitte:
2.1
Der erste Abschnitt des Kolloquiums findet unmittelbar im Anschluss an die Lehrprobe statt und beinhaltet den Bereich der Fachdidaktik,
Dauer: 25 Minuten
2.2
Der Termin für den zweiten Teil des Kolloquiums wird vom Landeslehrerprüfungsamt unabhängig vom Termin der Lehrprobe festgelegt. In diesem Teil wird der Bereich des Schulrechtes und des allgemeinen Dienstrechtes geprüft,
Dauer: 20 Minuten.
Die Note des Kolloquiums ergibt sich aus dem auf eine Dezimale gerundeten Mittelwert der beiden Teilnoten.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 1995 in Kraft.

Hans Werner Wagner
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1995 Nr. 11, S. 293
    Fsn-Nr.: 710-V95.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017