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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.01.2003 bis 05.05.2006

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange Leipzig

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange Leipzig vom 13. März 2003 (SächsGVBl. S. 87), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 94, 247) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange Leipzig
(SächsBörsWVO)

Vom 13. März 2003

Aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 11 des Börsengesetzes (BörsG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) und der Verordnung des Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts vom 17. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 15) wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:

§ 1
Zusammensetzung des Börsenrates

(1) Der Börsenrat besteht aus 17 Mitgliedern. Im Falle des § 5 Abs. 4 Satz 3 kann der Börsenrat aus weniger Mitgliedern bestehen. Im Börsenrat sind mit folgender Sitzzahl vertreten:

Börsenrat
Laufende Nummer Gruppe Sitze
a) inländische Verbund- und Stromhandelsunternehmen drei Sitze,
b) ausländische Verbund- und Stromhandelsunternehmen sechs Sitze,
c) Stadtwerke und Regionalversorger vier Sitze,
d) Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ein Sitz,
e) industrielle Verbraucher ein Sitz
sowie
f) sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen zwei Sitze.

(2) Die Mitglieder des Börsenrates werden aus der Mitte von Wählergruppen gewählt. Wählergruppen bilden die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen:

a)
inländische Verbund- und Stromhandelsunternehmen,
b)
ausländische Verbund- und Stromhandelsunternehmen,
c)
Stadtwerke und Regionalversorger,
d)
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
e)
industrielle Verbraucher.

(3) Die sonstigen betroffenen Wirtschaftsgruppen werden durch jeweils einen Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft (VDEW e. V.) und des VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. vertreten.

§ 2
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. Auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeiter von Unternehmen sind wählbar.

(2) Die als Vertreter von Unternehmen zu wählende Person soll zuverlässig sein und die notwendige berufliche Eignung im Sinne von § 16 Abs. 4 Nr. 1 BörsG für das börsenmäßige Warengeschäft haben.

§ 3
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind die in § 1 Abs. 2 genannten Unternehmen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie in seiner Wählergruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen sind.

(2) Kommt ein Unternehmen für mehrere Wählergruppen in Betracht, so hat das Unternehmen zu erklären, in welcher Wählergruppe es wählen wird. Geht eine solche Erklärung dem Wahlausschuss innerhalb von zehn Börsentagen nach Zugang der Aufforderung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht zu, so bestimmt der Wahlausschuss die Wählergruppe, in der das Unternehmen wählen darf.

§ 4
Wahlausschuss

(1) Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl obliegen dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenrat berufen werden.

(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.

§ 5
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss fordert alle Wahlberechtigten unter Angabe der Zahl der in den Wählergruppen zu wählenden Vertreter zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung ist zusätzlich auf der Internetseite der European Energy Exchange an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen zu veröffentlichen.

(2) Für eine Wählergruppe sollen mehr Wahlvorschläge abgegeben werden, als sie Vertreter in den Börsenrat zu wählen hat.

(3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss enthalten:

1.
den Namen der sich bewerbenden Person,
2.
den Namen des Unternehmens, für das sich diese Person bewirbt und
3.
die Einverständniserklärung der sich bewerbenden Person und des Unternehmens.

(4) Soweit dem Wahlausschuss keine gültigen Wahlvorschläge innerhalb von zehn Börsentagen nach Zugang der Aufforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugehen, stellt der Wahlausschuss die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf. Hierbei gelten Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt auf diese Weise kein gültiger Wahlvorschlag zustande, nimmt die Wählergruppe nicht an der Wahl teil. Der Wahlleiter hat die entsprechende Wählergruppe hierauf besonders hinzuweisen. Verlangen mehr als die Hälfte der Vertreter der betroffenen Wählergruppe nach Ablauf der Wahl schriftlich vom Börsenrat, eine gesonderte Wahl für diese Wählergruppe für die restliche Amtsdauer des Börsenrates durchzuführen, kann der Börsenrat dem stattgeben. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat der Börsenrat unverzüglich einen neuen Wahlausschuss zu berufen.

(5) Werden durch Wahlvorschläge mehrere Personen eines Unternehmens benannt, so erklärt das Unternehmen nach Aufforderung durch den Wahlausschuss binnen einer Frist von fünf Börsentagen, welche Person sich zur Wahl stellt. Bei verbundenen Unternehmen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Erklärungen der Unternehmen übereinstimmen müssen. Erfolgen die Erklärungen nicht fristgerecht oder nicht übereinstimmend, so entscheidet der Wahlausschuss durch Los.

(6) Die gültigen Wahlvorschläge werden innerhalb der Wählergruppe alphabetisch nach den vorgeschlagenen Bewerbern geordnet, zusammengefasst und entsprechend Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht.

§ 6
Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf. Die Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. Gleichzeitig werden die in den Wählerlisten aufgeführten Unternehmen über ihre Zuordnung zu den einzelnen Wählergruppen schriftlich unterrichtet und, soweit eine Zuordnung zu mehr als einer Wählergruppe möglich ist, unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 aufgefordert zu erklären, in welcher Wählergruppe das Unternehmen wählen will.

(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten sind innerhalb von zehn Börsentagen ab Zugang der Unterrichtungen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 beim Wahlausschuss schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss unverzüglich über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er dies dem Einspruchsführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest und hat diese unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltermins auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. Unternehmen nach § 1 Abs. 2, die erst nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin die Voraussetzungen zur Wahlteilnahme erfüllen, steht ein Wahlrecht nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die während desselben Zeitraums die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel verloren haben, sind in den Wählerlisten zu streichen.

§ 7
Wahltermin

Der Wahlausschuss setzt den Wahltag und das Ende der Wahlzeit am Wahltag fest. Er hat seine Entscheidungen mindestens einen Monat vor dem Wahltermin auf der Internetseite der European Energy Exchange bis zum Ablauf des Wahltermins zu veröffentlichen.

§ 8
Wahlleitung

Der Wahlleiter leitet die Wahl und prüft die Wahlberechtigung.

§ 9
Wahlvorgang

(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Wählergruppen. Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl.

(2) Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält einen Wahlschein mit einem Stimmzettel und den dazugehörenden Wahlumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Bewerber der jeweiligen Wählergruppe, die aus gültigen Wahlvorschlägen hervorgegangen sind. Auf dem Stimmzettel muss angegeben sein, wie viele Personen aus der Wählergruppe in den Börsenrat zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl die Stimme ungültig ist.

(3) Der Vertreter des wahlberechtigten Unternehmens kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen auf einem Stimmzettel seiner Wählergruppe. Der Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen. Dieser ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des wahlberechtigten Unternehmens entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen. Dieser muss bis zum Ende der Wahlzeit dem Wahlausschuss zugegangen sein.

(4) Nach Eingang beim Wahlausschuss darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden.

§ 10
Wahlergebnis

(1) Die Wahlbriefumschläge sind ab dem vom Wahlausschuss festgelegten Zeitpunkt unter Aufsicht des Wahlleiters zu öffnen. Die Wahlumschläge mit dem Stimmzettel sind zu entnehmen und nach Prüfung des Wahlscheins ungeöffnet in eine vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen. Im Anschluss erfolgt die Auszählung der abgegebenen Stimmen unter Aufsicht des Wahlleiters.

(2) Der Wahlausschuss prüft dabei die Gültigkeit der Stimmzettel. Stimmzettel, die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, die den Willen bei der Stimmabgabe nicht klar erkennen lassen oder auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wählergruppe zu wählen sind, sind ungültig.

(3) Gewählt sind innerhalb der Wählergruppen die Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§ 11
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind nach Wählergruppen gesondert die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerber entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates in alphabetischer Reihenfolge festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich an fünf aufeinander folgenden Börsentagen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.

(3) Der Wahlausschuss gibt den Börsenteilnehmern und den in den Börsenrat Gewählten das Wahlergebnis schriftlich bekannt.

§ 12
Wahlanfechtung

(1) Wahlberechtigte können schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch gegen die Wahl innerhalb von zwei Wochen ab dem Zugang der Bekanntgabe nach § 11 Abs. 3 beim Wahlausschuss erheben.

(2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss. Das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Die Einspruchsführer sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

(3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu.

(4) Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist unverzüglich an fünf aufeinander folgenden Börsentagen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. Weist der Börsenrat Einsprüche zurück, sind die Einspruchsführer von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

§ 13
Wegfall eines Bewerbers

(1) Fällt der auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführte Bewerber bis zum Wahltag weg oder erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 und sind deshalb nicht mindestens so viele Bewerber auf dem Wahlvorschlag vorhanden, wie in den Börsenrat zu wählen sind, fordert der Wahlausschuss die betroffene Wählergruppe erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. § 5 gilt entsprechend. Der Wahlausschuss legt für die betroffene Wählergruppe einen neuen Wahltermin fest.

(2) Ist der ursprüngliche Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, veröffentlicht der Wahlausschuss den geänderten Wahlvorschlag gemäß § 5 Abs. 6 mit dem Hinweis, dass der geänderte Wahlvorschlag an die Stelle des bisherigen Wahlvorschlages tritt.

§ 14
Wegfall eines Gewählten

(1) Eine gewählte Person verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn

1.
die Person auf ihren Sitz verzichtet,
2.
die Person ihre Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
3.
die Zulassung des von der Person vertretenen Unternehmens endet,
4.
die Zugehörigkeit der Person zu dem von ihr vertretenen Unternehmen oder Verband endet,
5.
die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zu der vertretenen Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 endet.

(2) Scheidet ein Mitglied des Börsenrates aus oder verliert es die Zugehörigkeit zu der Wählergruppe, für die es gewählt wurde, so tritt an seine Stelle der Bewerber, der bei der Wahl innerhalb der Wählergruppe nach den in den Börsenrat Gewählten die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollte kein Bewerber mehr vorhanden sein, so wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates in geheimer Abstimmung für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied aus der betreffenden Wählergruppe nach; § 1 gilt entsprechend.

(3) Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen, so entscheiden diese Unternehmen, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird eine übereinstimmende Entscheidung nicht binnen vier Wochen nach der Unternehmensverbindung mitgeteilt, so scheidet das Mitglied aus, auf das bei der Wahl weniger Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Absatz 1 findet Anwendung.

§ 15
Amtsdauer des Börsenrates

Die Amtsdauer des Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Börsenrates.

§ 16
Vorsitz im Börsenrat und Stellvertretung

In seiner ersten Sitzung, die einer Wahl folgt, wählt der Börsenrat in geheimer Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter. Mindestens einer der Stellvertreter muss einer anderen Wählergruppe als der Börsenratsvorsitzende angehören. Das Wahlverfahren regelt die Börsenordnung.

§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 15. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Wahl des Börsenrates der Leipziger Power Exchange> vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 186) außer Kraft.

Dresden, den 13. März 2003

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 4, S. 87
    Fsn-Nr.: 611-4/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 5. Mai 2006