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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Anschubfinanzierung

Vollzitat: VwV Anschubfinanzierung vom 20. Juli 2007 (SächsABl. S. 1056), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Anschubfinanzierung im Rahmen der Kreisgebietsneugliederung 2008
(VwV Anschubfinanzierung)

Vom 20. Juli 2007

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird Folgendes bestimmt:

Präambel


Die Staatsregierung bereitet eine Kreisgebietsneugliederung vor, die zum 1. Juli 2008 umgesetzt werden soll. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) sieht in seinem § 26 für die betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte eine Anschubfinanzierung in Höhe von 10 000 000 EUR pro Landkreis und einzukreisende Kreisfreie Stadt vor. Diese soll nach dem Gesetzentwurf in Ergänzung der Fachförderung „insbesondere für inves tive, strukturelle Anpassungsmaßnahmen zur Förderung des Integrationsprozesses sowie für eine effiziente Neuausrichtung der Verwaltung bei der Bildung neuer Landkreise und der Einkrei sung der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau im Zuge der Kreisgebietsneugliederung sowie bis zu einer Höhe von 5 000 000 EUR zum Schuldenabbau“ eingesetzt werden.

Diese Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen zur Anschub finanzierung vor (zuwendungsrechtlicher Teil A) und nach (Ausführungsvorschriften zum SächsKrGebNG, Teil B) Inkrafttreten des SächsKrGebNG. Der zuwendungsrechtliche Teil A soll bereits vor Inkrafttreten des SächsKrGebNG die Auszahlung von Fördermitteln zur Umsetzung der Zwecke der Anschub finanzierung ermöglichen.

Bei der Verwendung der Mittel ist der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 72 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen [SächsGemO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 [SächsGVBl. S. 55, 159], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 151] geändert worden ist) zu beachten.

A.
Verfahren bis zum Inkrafttreten
des Kreisgebietsneugliederungsgesetzes

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333) geändert worden ist, der zu § 44 SäHO ergangenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zum Zwecke der Vorbereitung der geplanten Kreisgebietsneugliederung in den Landkreisen und in den von der Neugliederung betroffenen Kreisfreien Städten bis zur Höhe von 5 000 000 EUR je Landkreis und Kreisfreie Stadt.

Diese Mittel sind insbesondere für investive, aber auch für andere strukturelle Anpassungsmaßnahmen zur Förderung des Integrationsprozesses, für eine effiziente Neuausrichtung der Verwaltung nach der Gebietsreform sowie zum Zweck des Schuldenabbaus einzusetzen. Schulden sind Kredite gemäß § 73 Abs. 4 SächsGemO, kreditähnliche Rechtsgeschäfte gemäß § 83 SächsGemO sowie Fehlbeträge aus Vorjahren.

II.
Gegenstand der Förderung

Es werden Maßnahmen gefördert, die geeignet sind, das Zusammenwachsen der künftigen neuen Landkreise zu unterstützen und die Entwicklung der zur Einkreisung vorgesehenen Kreisfreien Städte positiv zu beeinflussen, oder die der strukturellen Neuausrichtung der von der Kreisgebietsneugliederung betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte dienen. Dies können zum Beispiel sein: die Errichtung, der Ausbau oder der Umbau von Verwaltungsgebäuden, Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur im künftigen Landkreis oder in der einzukreisenden Stadt wie zum Beispiel Maßnahmen im Bereich des Straßenbaus, des öffentlichen Nahverkehrs, des Schulhausbaus, der Kultur, des Tourismus und des Sports, Personalmaßnahmen, die Anschaffung neuer Computersoftware, oder die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch den Abbau von Altfehlbeträgen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise sowie die Kreisfreien Städte Hoyerswerda, Görlitz, Plauen und Zwickau. Die Zuwendungen dürfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks, außer zum Zweck des Schuldenabbaus, an kreisangehörige Gemeinden weitergeleitet werden.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Landkreise können Zuwendungen nur mit Zustimmung der Landkreise beantragen, die nach dem SächsKrGebNG jeweils zu einem neuen Landkreis zusammengefasst werden sollen (Partnerlandkreise, siehe Anlage 1), oder wenn sie den Partnerlandkreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben haben und diese nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Bitte um Stellungnahme dem Zuwendungsantrag schriftlich widersprechen. Dieser Widerspruch bedarf keiner Begründung. Er kann schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf ist endgültig. Die Landkreise und einzukreisenden Städte, die nach dem SächsKrGebNG jeweils zu einem neuen Landkreis zusammen gefasst werden sollen (siehe Anlage 1), informieren sich gegenseitig über beabsichtigte Zuwendungsanträge. Ein Widerspruchsrecht besteht insoweit nicht.

Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn wird hiermit gemäß Nummer 1.3 Satz 2 zu § 44 Abs. 1 VwV-SäHO generell zugelassen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch als Projektförderung gewährt. Der Fördersatz beträgt 100 Prozent.

VI.
Verfahren

Bewilligungsbehörden sind die Regierungspräsidien.

Dem Zuwendungsantrag sind die schriftlichen Zustimmungs erklärungen der Partnerlandkreise beziehungsweise die schrift liche Erklärung beizufügen, dass die Partnerlandkreise zur Stellungnahme aufgefordert wurden und sich innerhalb der Dreiwochenfrist gemäß Nummer IV nicht geäußert haben.

Die nach Abschnitt A bewilligten Mittel werden nach Inkraft treten von Teil B nach A Teil B Nr. III abgerechnet. Die Ver waltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK; Anlage 3 zu § 44 VwV-SäHO) gilt dann nicht. Die Zuwendungsempfänger haben daher der Bewilligungsbehörde die Verwendung der Mittel nur dann gemäß Nummer 10 VVK nachzuweisen, wenn bis zum 1. Juli 2008 nichts Abweichendes geregelt ist.

Zuwendungen können durch Bescheid oder öffentlich-recht lichen Vertrag weitergeleitet werden. Dabei sind der begünstigten kreisangehörigen Gemeinde auch die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen aufzuerlegen, damit der Zuwendungsempfänger selbst seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid gegenüber dem Zuwendungsgeber nachkommen kann. Dies gilt insbesondere für das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofs.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV-SäHO zu § 44, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

B.
Verfahren ab Inkrafttreten des SächsKrGebNG

I.
Förderzweck

Maßnahmen, die nach Teil A Nr. II und III förderfähig sind, entsprechen auch dem Gesetzeszweck des § 26 Abs. 1 SächsKrGebNG.

II.
Auszahlung

1. Grundsatz

Die Zuweisungen werden den begünstigten Landkreisen und Kreisfreien Städten (Kommunen) vom zuständigen Regierungspräsidium/der zuständigen Landesdirektion (Bewilligungsbehörde) zu den in § 26 Abs. 2 SächsKrGebNG vorgesehenen Terminen ausgezahlt, wenn sie zuvor in einem Maßnahmeplan dargelegt haben, dass die Mittel für nach § 26 SächsKrGebNG zulässige Zwecke eingesetzt werden sollen. Der Nachweis gilt erst dann als erbracht, wenn die Bewilligungsbehörde gemäß § 26 Abs. 3 Satz 9 SächsKrGebNG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 SächsGemO entweder die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder während der einmonatigen Beanstandungsfrist keine Beanstandung ausgesprochen hat. Eine Beanstandung ist auszusprechen, soweit einzelne Maßnahmen nicht dem gesetzlichen Verwendungszweck gemäß § 26 Abs. 1 SächsKrGebNG entsprechen oder die Ausgabeansätze nicht plausibel sind. Den Partnerlandkreisen steht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 SächsKrGebNG das Recht zu, Maßnahmeplänen oder einzelnen Maßnahmen zu widersprechen. Die einzukreisenden Städte haben zwar kein Widerspruchsrecht, sie sind jedoch gleichzeitig mit den Partnerlandkreisen vom Inhalt der Maßnahmepläne in Kenntnis zu setzen. Die Städte halten gleichzeitig ihre jeweiligen Partnerlandkreise über den aktuellen Stand ihrer Maßnahmeplanung auf dem Laufenden.

2. Antrag auf Auszahlung zum Schuldenabbau

Bis zum 30. Juni 2008 werden auf schriftlichen Antrag Zuweisungen auch ohne Vorliegen eines Maßnahmeplans ausgezahlt, wenn sie zulässigerweise, also im Rahmen des § 26 Abs. 1 SächsKrGebNG, zum Schuldenabbau vorgesehen sind. Schulden sind Kredite gemäß § 73 Abs. 4 SächsGemO, kreditähnliche Rechtsgeschäfte gemäß § 83 SächsGemO sowie Fehlbeträge aus Vorjahren. Der Antrag unterliegt nicht dem Widerspruchsrecht gemäß § 26 Abs. 3 SächsKrGebNG. Den Anträgen ist ohne inhaltliche Prüfung zu entsprechen, es sei denn, die Kommune will gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 SächsKrGebNG insgesamt mehr als 5 000 000 EUR Schulden abbauen. Die Auszahlung er folgt jeweils zu den in § 26 Abs. 2 SächsKrGebNG vorgesehenen Terminen. Mit Inkrafttreten des gebietlichen Teils des SächsKrGebNG am 1. Juli 2008 ist Schuldenabbau aus Mitteln der Anschubfinanzierung nur noch nach Maßgabe eines Maßnahmeplans möglich. Anträge gemäß Satz 1 sind daher bis spätestens zum 30. April 2008 zu stellen.

3. Teilauszahlung der Quartalsraten

Ist die vollständige Auszahlung einer Zuweisungsrate nicht möglich, da kein wirksamer Maßnahmeplan vorliegt, der vorgesehene Finanzierungsaufwand keine vollständige Auszahlung rechtfertigt und kein Schuldenabbau gemäß Nummer 2 erfolgt, wird der verbleibende Restbetrag, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen nachträglich erfüllt sind, zum nächstmöglichen Auszahlungstermin (15. Februar, 15. Mai, 15. August oder 15. November) gezahlt.

4. Inhalt der Maßnahmepläne

Die Maßnahmepläne und ihre Fortschreibung sind entsprechend Muster 1 (Anlage 2) aufzustellen. Sie führen die Maßnahmen der Anschubfinanzierung vollständig auf, einschließlich des Schuldenabbaus und der zuwendungsfinanzierten Maßnahmen gemäß Teil A. Maßnahmepläne werden in der Weise fort geschrieben, dass der bestehende Maßnahmeplan um neu hinzukommende Maßnahmen ergänzt wird. Eine Beanstandung gemäß Nummer 1 ist jedoch nur hinsichtlich der neu aufgenommenen Maßnahmen zulässig. Der Maßnahmeplan hat die geplanten Maßnahmen so zu beschreiben, dass beurteilt werden kann, ob sie dem Gesetzeszweck gemäß § 26 Abs. 1 SächsKrGebNG entsprechen. Außerdem sind die geplanten Gesamtausgaben für jede Maßnahme aufzuführen. Ist dies zur Plausibilisierung der Ansätze notwendig, sind sie aufzuschlüsseln und im Einzelnen zu begründen. Die Bewilligungsbehörde hat erforderlichenfalls eine Konkretisierung zu verlangen. Eventuell notwendig werdende nachträgliche Konkretisierungen müssen nicht mit den Partnerlandkreisen abgestimmt werden.

III.
Verwendungsnachweis

1. Verfahren der Verwendungsnachweisprüfung

Der zuständigen Bewilligungsbehörde ist unverzüglich nach Abschluss der einzelnen Maßnahmen, spätestens bis zum 31. Dezember 2012, die Verwendung der Mittel gemäß Maßnahmeplan schriftlich nachzuweisen. Soweit gebundene Mittel bis zum 31. Dezember 2012 noch nicht verausgabt sind, ist insoweit ein vorläufiger Verwendungsnachweis zu erstellen. Der endgültige Verwendungsnachweis ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Maßnahme abgeschlossen ist. Der Bewilligungsbehörde ist die Höhe der für die laut Maßnahmeplan aus Mitteln der Anschub finanzierung zu finanzierenden Maßnahmen gemäß Muster 2 (Anlage 3) darzulegen und auf Anforderung der Bewilligungs behörde durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde soll die Richtigkeit der Abrechnung stichprobenartig prüfen. Bestehen im Ergebnis der Stichproben oder aus anderen Gründen Zweifel an der Richtigkeit der A n gaben der Kommune, sind weitere Prüfungen vorzunehmen. Bei der Prüfung ist nicht darauf abzustellen, ob die im Maßnahmeplan angegebenen voraussichtlichen Gesamtausgaben der einzelnen Maßnahmen über- oder unterschritten sind. Vielmehr sind alle Ausgaben anzuerkennen, die den im Maßnahmeplan aufgeführten Maßnahmen zurechenbar sind, soweit eine vertragliche Bindung bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist. Finanzierungskosten werden nicht anerkannt.

2. Rückzahlung und Abschlagszahlung

Die Bewilligungsbehörde stellt die Summe der rechtmäßig verausgabten Anschubfinanzierungsmittel fest und erlässt erforder lichenfalls unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen Rückforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 Satz 5 SächsKrGebNG. Liegen für einzelne Maßnahmen erst vorläufige Verwendungsnachweise vor, ist aber bereits erkennbar, dass ein Rückzahlungsbetrag gemäß § 26 Abs. 5 Satz 5 SächsKrGebNG festzusetzen sein wird, ist von der Kommune eine angemessene Abschlagszahlung zu fordern.

3. Bis Ende 2011 nicht gebundene Mittel

Die Kommune hat der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Dezember 2011 schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe die Anschubfinanzierungsmittel noch nicht vertraglich gebunden sind.

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Teil A dieser Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2007 in Kraft und mit Inkrafttreten von § 26 SächsKrGebNG außer Kraft. Teil B dieser Verwaltungsvorschrift tritt mit Inkrafttreten von § 26 SächsKrGebNG in Kraft. 1

Dresden, den 20. Juli 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage 1
(zu Teil A Nr. IV)

Die neuen Landkreise entstehen nach dem Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetz aus folgenden Landkreisen und Kreisfreien Städten:


Landkreis Nordsachsen:
Landkreise Delitzsch und Torgau-Oschatz


Landkreis Leipzig:
Landkreise Leipziger Land und Muldentalkreis


Landkreis Mittelsachsen:
Landkreise Döbeln, Freiberg und Mittweida


Landkreis Zwickau:
Landkreise Chemnitzer Land und Zwickauer Land sowie die Stadt Zwickau


Erzgebirgskreis:
Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Mittlerer Erzgebirgskreis und Stollberg


Vogtlandkreis:
Vogtlandkreis und die Stadt Plauen


Landkreis Meißen:
Landkreise Meißen und Riesa-Großenhain


Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:
Landkreise Weißeritzkreis und Sächsische Schweiz


Landkreis Bautzen:
Landkreise Bautzen und Kamenz sowie die Stadt Hoyerswerda


Landkreis Görlitz
Landkreise Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis sowie die Stadt Görlitz

Anlage 2

Anlage 3

1
zu Teil C: § 26 SächsKrGebNG ist am 6. Februar 2008 in Kraft getreten.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 31, S. 1056
    Fsn-Nr.: 231-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015