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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen – Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen – Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden vom 21. August 2009 (MBl. SMF S. 96), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen,
die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

Az.: 32-S 2337-15/176-39369
Az.: 32-S 2337-19/80-39371

Vom 21. August 2009

A.
Allgemeines

Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte und an Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund kommunalrechtlicher Bestimmungen gezahlt. Für kommunale Wahlbeamte (Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher, Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden und Amtsverweser) ist die Höhe der Aufwandsentschädigung in entsprechenden Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) festgelegt. Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund eigener Entschädigungsregelungen der jeweiligen Vertretungen festgelegt und gezahlt.

Die steuerliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigungen ist wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsstellung der Empfänger nicht einheitlich, daher wird im Folgenden die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für

Kommunale Wahlbeamte und
Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen

unterschieden.

B.
Kommunale Wahlbeamte

Steuerrechtlich sind die den kommunalen Wahlbeamten gezahlten Entschädigungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Soweit die Entschädigungen steuerpflichtig sind, unterliegen sie damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG). Daher ist auch von ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine Lohnsteuerkarte (gegebenenfalls mit der Lohnsteuerklasse VI) vorzulegen.

Steuerfrei sind:

nach § 3 Nr. 13 EStG – gegebenenfalls teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.

Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:

I.
Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte
(Landräte, hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher et cetera)
 
Die Höhe der an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch die Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI (KomDAEVO) bestimmt. Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR in voller Höhe steuerfrei.
II.
Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte
(ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher)
 
Die Höhe der an ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch Aufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI (KomAEVO) bestimmt. Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 175 EUR monatlich, steuerfrei. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 175 EUR monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Die Nachholung von nicht ausgeschöpften Monatsbeträgen in anderen Monaten dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr ist zulässig; maßgebend für die Ermittlung der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion beziehungsweise Ausübung im Kalenderjahr (R 3.12 Abs. 3 Satz 8 und 9 LStR).

C.
Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Aufwandsentschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen haben die erhaltenen Aufwandsentschädigungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Steuerfrei sind:

nach § 3 Nr. 13 EStG – gegebenenfalls teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:

 

I.
Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats
 
1.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
Gemeinderat
Einwohner Betrag monatlich Betrag jährlich
in einer Gemeinde oder Stadt mit: monatlich jährlich
höchstens 20 000 Einwohnern 104 EUR 1 248 EUR
20 001 bis 50 000 Einwohnern 166 EUR 1 992 EUR
50 001 bis 150 000 Einwohnern 204 EUR 2 448 EUR
150 001 bis 450 000 Einwohnern 256 EUR 3 072 EUR
mehr als 450 000 Einwohnern 306 EUR 3 672 EUR
 
 
Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl zum Beginn des Kalenderjahres. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Ratsmitgliedschaft während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
 
2.
Neben den steuerfreien Beträgen nach Nummer 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des Gemeinderats, der Fraktion des Ortsvereins, Bürgerversammlungen und ähnlichen teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach entsprechenden Landesgesetzen maßgebend.
Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nummer 1 übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind.
 
3.
Die steuerfreien Beträge nach Nummer 1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nummer 1.
II.
Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages
 
1.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
Kreistages
Einwohner Betrag monatlich Betrag jährlich
in einem Landkreis mit: monatlich jährlich
höchstens 250 000 Einwohnern 204 EUR 2 448 EUR
mehr als 250 000 Einwohnern 256 EUR 3 072 EUR
 
 
Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl zum Beginn des Kalenderjahres.
 
2.
Ziffer I Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
III.
Ehrenamtliche Mitglieder von Vertretungen der Verwaltungsverbände
 
Die Regelungen der Ziffer I gelten sinngemäß auch für die Mitglieder von Vertretungen der Verwaltungsverbände. Sie gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (zum Beispiel Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasserbeseitigungsverband).
IV.
Ehrenamtliche Mitglieder des Ortschaftsrates
 
Die Regelungen nach Ziffer I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die der Ortschaft maßgebend.
V.
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglieder mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der Ziffern I bis IV nebeneinander beziehen.
VI.
Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Mindestbetrages, derzeit 175 EUR monatlich, steuerfrei.

D.
Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung

Mit den nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind alle Aufwendungen, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängen – mit Ausnahme der erstatteten, nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Reisekosten – abgegolten. Den Empfängern der Aufwandsentschädigungen bleibt es jedoch unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen abziehbaren Aufwendungen insoweit, wie sie die steuerfreien Aufwandsentschädigungen übersteigen, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend gemacht werden.

E.
Anwendung

Dieser Erlass ist ab dem Kalenderjahr 2009 anzuwenden.

Er ersetzt ab diesem Zeitraum den Erlass vom 23. Januar 2008 zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, Az. 32-S 2337-15/145-3502/ 32-S 2337-19/75-3504 (MBl. SMF S. 2).

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Dresden, den 21. August 2009

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2009 Nr. 6, S. 96
    Fsn-Nr.: 51-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 23. Dezember 2021