Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsministerien
des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Freistaat Sachsen
(Sächsische Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGZuVO)

erlassen als Artikel 1 der Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuordnung der landesrechtlichen Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Freistaat Sachsen

Vom 29. Juli 2004

Abschnitt 1
Berufsbildung im Handwerk

§ 1
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks ( Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsbildung in Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung ist gemäß

  1. § 21 Abs. 7, § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die Handwerkskammer ihren Sitz hat, und
  2. § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2
Zuständige oberste Landesbehörde

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der § 34 Abs. 7 Satz 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Abschnitt 2
Berufsbildung in anderen Gewerbezweigen und
im Bergwesen

§ 3
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ( BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsbildung, die nicht in Betrieben von Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung durchgeführt wird, sowie in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird, die nicht Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung zugehörig sind (§ 75 BBiG), ist gemäß

  1. § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 1 und 2 BBiG das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat, und
  2. § 56 Abs. 2 BBiG das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 BBiG für die Berufsbildung im Bergwesen (§ 78 BBiG) ist das Sächsische Oberbergamt.

§ 4
Zuständige oberste Landesbehörde

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41 Satz 5 und § 56 Abs. 3 Satz 2 BBiG ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Abschnitt 3
Berufsbildung in der Landwirtschaft und
der Hauswirtschaft

§ 5
Zuständige Stelle

(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 79 Abs. 1 Satz 2 BBiG) ist:

  1. für die Berufsbildung der Forstwirte das Landesforstpräsidium,
  2. im Übrigen das Regierungspräsidium Chemnitz.

(2) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der städtischen Hauswirtschaft ist das Regierungspräsidium Chemnitz.

§ 6
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne der § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 1 und 2 BBiG ist:

  1. in den Betrieben der Forstwirtschaft das Landesforstpräsidium,
  2. in den übrigen Betrieben der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Chemnitz.

Diese Zuständigkeiten gelten auch für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (§ 80 Abs. 3 und § 94 Abs. 2 BBiG), die Errichtung des Meisterprüfungsausschusses (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 1 BBiG) und die Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 82 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 BBiG).

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 56 Abs. 2 BBiG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 7
Zuständige oberste Landesbehörde

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41 Satz 5, § 56 Abs. 3 Satz 2, § 81 Abs. 2 und § 95 Abs. 2 BBiG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

Abschnitt 4
Berufsbildung im öffentlichen Dienst

§ 8
Zuständige Stelle

(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist

1.
gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 BBiG:
 
a)
für Vermessungstechniker und Kartographen (öffentlicher Dienst) das Landesvermessungsamt,
 
b)
bei den Trägern der Sozialversicherung das Staatsministerium für Soziales,
 
c)
im Übrigen das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat;
2.
gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 BBiG:
 
a)
für Vermessungstechniker und Kartographen (öffentlicher Dienst) das Landesvermessungsamt,
 
b)
für Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales,
 
c)
im Übrigen das Regierungspräsidium Leipzig.

Die Zuständigkeit des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands für die Berufsbildung bei den Sparkassen bleibt unberührt.

(2) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird (§ 84 Abs. 2 BBiG).

(3) Zuständige Stelle im Sinne der §§ 4 und 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Regierungspräsidium Leipzig.

§ 9
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne der § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 BBiG sowie der § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung ist:

  1. für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen das Staatsministerium des Innern,
  2. für die Berufsbildung bei den Gemeinden und den Gemeindeverbänden das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,
  3. für die Berufsbildung bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Staatsministerium, das die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung führt.

Abweichend von Satz 1 ist für die Berufsbildung der Vermessungstechniker und Kartographen (öffentlicher Dienst) das Landesvermessungsamt, für die Berufsbildung der Justizfachangestellten das Staatsministerium der Justiz und für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Chemnitz zuständige Behörde.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 56 Abs. 2 BBiG ist das Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereich die zuständige Stelle gehört.

§ 10
Zuständige oberste Landesbehörde

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41 Satz 5 und § 56 Abs. 3 Satz 2 BBiG ist das Staatsministerium des Innern.

Abschnitt 5
Berufsbildung in sonstigen Berufszweigen

§ 11
Rechtsanwalts-, Notar- und Patentanwaltsfachangestellte

(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung der Patentanwaltsfachangestellten (§ 87 Abs. 1 BBiG) ist das Staatsministerium der Justiz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 56 Abs. 2 BBiG für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten, der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, der Notarfachangestellten und der Patentanwaltsfachangestellten ist das Staatsministerium der Justiz.

(3) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41 Satz 5 und § 56 Abs. 3 Satz 2 BBiG ist das Staatsministerium der Justiz.

§ 12
Steuerfachangestellte

(1) Zuständige Behörde im Sinne der § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 56 Abs. 2 BBiG für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten ist das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41 Satz 5 und § 56 Abs. 3 Satz 2 BBiG ist das Staatsministerium der Finanzen.

§ 13
Arzthelfer, Zahnmedizinische Fachangestellte und
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte

(1) Zuständige Behörde im Sinne der § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 56 Abs. 2 BBiG für die Berufsbildung der Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten ist das Staatsministerium für Soziales.

(2) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41 Satz 5 und § 56 Abs. 3 Satz 2 BBiG ist das Staatsministerium für Soziales.

§ 14
Tierarzthelfer

(1) Zuständige Behörde im Sinne der § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 56 Abs. 2 BBiG für die Berufsbildung der Tierarzthelfer ist das Staatsministerium für Soziales.

(2) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41 Satz 5 und § 56 Abs. 3 Satz 2 BBiG ist das Staatsministerium für Soziales.

§ 15
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
in Werkstätten für behinderte Menschen

(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ ist das Regierungspräsidium Leipzig.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 56 Abs. 2 BBiG ist das Staatsministerium des Innern.

(3) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41 Satz 5 und § 56 Abs. 3 Satz 2 BBiG ist das Staatsministerium des Innern.