Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Sachsen und Kommunalverwaltung

Vom 12. September 1996

Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) wird verordnet:

§ 1
Gemeinsame Ausbildung

Die Ausbildung in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Sachsen und Kommunalverwaltung wird im dritten Ausbildungsjahr zusammengefaßt.

§ 2
Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Verwaltungsverfahren,
2.
Kommunalrecht,
3.
Sozial- und Jugendhilfe,
4.
Polizei- und Ordnungsrecht,
5.
Öffentliches Baurecht,
6.
fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle.

(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach dem in der Anlage beigefügten Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. September 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage