Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Vom 17. März 1998

Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und mit Zustimmung der Sächsischen Landesapothekerkammer verordnet aufgrund von

1.
§ 1 Buchst. d des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 411),
2.
§ 5 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 26. April 1994 (SächsGVBl. S. 975) wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel werden nach den Worten „des Innern“ die Worte „mit Zustimmung der Sächsischen Landesapothekerkammer“ eingefügt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 22a des Einigungsvertrages“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186, 1187)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 23 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 sowie § 24 Abs. 1 ApBetrO ist die Sächsische Landesapothekerkammer. Die Sächsische Landesapothekerkammer unterliegt insoweit der Fachaufsicht durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. März 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler